Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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6, Urteil der I, Zivilabteilung vom 15. Februar 1928 1. S. Prancey gegen Schweiz, Gonogsenschaftebank.

1. Rechtsgeschäft der Ehefrau mit Dritten zu Gunsten des Ehemannes. Art. 177 Abs. 3 ZGB. (Wechselannahme zur Ersetzung einer Schuldbriefverpfändung). (Erw. 2.) 2. Wechselrecht : Gegenüber einem Indossament, das sich äusserlich als Vollindossament darstellt, kann der Wechselschuldner die Einrede des Inkassomandates jedenfalls dann erheben, wenn diese sich zugleich als Einrede der Arglist darstellt. Voraussetzungen für- die Erhebung der Einrede ; Prüfung, ob Inkassomandat vorliege. (Erw. 3 und 4.)

Sachverhalt

A. — Der Ehemann der Klägerin schuldete dem Bau- 1 meister Hans Steuer-Meyer in Basel, bei welchem er von 1913-1921 als Mieter wohnte, aus Darlehen 15,000 Fr.

Diese Schuld war bis zu Beginn des vorliegenden Prozesses auf 27,000 Fr. angewachsen. Für das Darlehen haftete das Mobiliar des Schuldners als FaustDie Klägerin, welche seit 4. September 1924 in zweiter Ehe mit Francey verheiratet ist und mit ihm in Gütertrennung lebt, erwarb im Jahre 1926 das Chalet Hüssy in Safenwil zum Preise von 90,000 Fr. ; sie liess auf diese Liegenschaft, im Nachgang zu den ihr überbundenen Grundpfandschulden von insgesamt 75,000 Fr., einen Inhaberschuldbrief im Betrage von 20,000 Fr. errichten. Sie wollte gegen Hinterlage dieses Schuldbriefes bei der Schweiz, Volksbank in Brugg ein Darlehen von 20,000 Fr. aufnehmen. Steuer-Fein, der Sohn des Steuer-Meyer, hatte sich bereit erklärt, für dieses Darlehen Bürgschaft zu leisten, aber nur unter der Bedingung, dass aus dem Betrag des Darlehens seinem Vater eine Anzahlung von 3000 Fr. an die Forderung desselben an den Ehemann Francey gemacht werde. Als die Bank den Kredit verweigerte, wurden die Parteien einig, dass Steuer-Fein versuchen solle, das Darlehen bei einer Bank in Basel zu erhalten, Zu diesem Zwecke stellte die Klägerin ihm eine Vollmacht aus. Auf Grund derselben erhob Steuer-Fein den Schuldbrief bei der Schweiz. Volksbank in Brugg. Nachdem indessen seine Bemühungen, das Darlehen zu erhalten, erfolglos geblieben waren, erklärte Steuer-Fein mit Zuschrift vom 3. Juni 1926 der Klägerin, dass er den Titel nicht zurückgebe, sondern ihn als Sicherheit behalte und nur dann herausgebe, wenn an die Forderung seines Vaters 5900 Fr. und ihm selbst 800 Fr. bezahlt werden, oder wenn ihm die Hälfte des Schuldhbriefes als Sicherheit belassen und überdies eine Hypothek auf eine der Klägerin in St. Ludwig gehörende Liegenschaft errichtet werde. Man einigte sich dann anlässlich einer Zusammenkunft, die tagsdarauf in Basel stattfand und an welcher Rechtsanwalt Dr. F. teilnahm, dahin, dass die Klägerin zugunsten des Steuer-Meyer einen am 4. September 1926 fällig werdenden Sicherstellungswechsel von 5000 Fr. akzeptierte. Der Wechsel, welcher laut dem Wortlaut der Abmachung an die Stelle eines im Besitze des SteuerMeyer « als Deckung befindlichen » Inhaberschuldbrietes trat, welch letzterer gegen den Wechsel ausgetauscht werde, sollte bei Dr. F. als Treuhänder hinterlegt und der Klägerin erst herausgegeben werden, wenn sie mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bis zum Ver-

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