Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

55 I 289

47. Urteil vom 26. Oktober 1929 i. S. Erbon Prochorow gegen Obergericht Zürich.

Folgen der Nationalisierung der russischen Aktiengesellschasien. Wirkungen für das in der Schweiz gelegene Vermögen der Gesellschaft. Klage einzelner Aktionäre gegen einen schweizerischen Gesellschaftsschuldner auf Zahlung eines dem Äktienbesitz der Kläger entsprechenden Bruchteils der Schuld an 5ie. Verweigerung des Armenrechts für die Durchführung dieses Prozesses durch den kantonalen Riehter wegen ussichtslosigkeit der Klage. Abweisung der C° gegen erhob .=n Willkürbeschwerde.

Sachverhalt

A. — Die Rekurrenten Frau Prochorow, Frau Masslennikow und Rostislaw Prochoroew sind die Witwe und die Kinder und in dieser Eigenschaft, nach ihrer Behauptung, Erben zu je !/, des im Fahre 1922 in Moskau gestorbenen Nikolaus Prochorow, der Direktor der « Norskaja Manufaktura », einer russischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Moskau gewesen war. Wie andere russische Aktiengesellschaften so isb auch die Norskaja Manufaktura auf Grund der Sowietgesetzgebung nationaligiert worden. Zur Zeit der Nationalisierung im Jahre 1918 oder 1919 sollen nach der Darstellung der Rekurrenten von den insgesamt 600 Namenaktien der Gesellschaft (Aktienkapital 3 Millionen Rubel) 328 dem Nikolaus Prochorow

gehört haben ; weitere 253, die in jenem Zeitpunkt seiner Mutter gehörten, seien nach deren Tode im Jahre 1919 . durch Erbfolge auf ihn übergegangen, sodass die Rekurrenten insgesamt von ihm 581 Stück ererbt . hätten. Im November 1916 hatte die Norskaja Manufaktura bei der Firma Gebrüder Sulzer in Moskau, die formell als selbständige russische Handelsgesellschaft Kkonstituiert war, in Wirklichkeit aber nach der Behauptung der Rekurrenten eine blosse Zweigniederlassung der Winterthurer Firma gleichen Namens (heute Gebrüder Sulzer A.-G.). gewezgen wäre, drei Dieselmotoren bestellt und an den Kaufpreis */, mit rund 180,000 Rubel anbezahlt. Infolge der revolutionären Wirren und ihrer Auswirkungen wurden die Maschinen nicht geliefert und auch die Anzahlung nicht zurückgegeben. Im März 1928 reichten die heutigen Rekurrenten unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Aktionäre der früheren Norskaja Manufaktura, d. h. den von Nikolaus Prochorow ererbten Aktienbesitz beim Bezirksgericht Winterthur eine Zivilklage gegen die Firma Gebrüder Sulzer A.-G., sowie gegen Karl Sulzer-Schmid, Dr. Hans Sulzer und Robert Sulzer, ebenda als gewesene Teilhaber der « liquidierten » Firma Gebrüder Sulzer Moskau ein, womit sie die solidarische Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 125 000 Fr., an jeden der Kläger, d. h. je eines Drittels von 581/600 der erwähnten Anzahlung verlangten. Zugleich kamen sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von § 81 der zürcherischen ZPO ein. Die erwähnte Vorschrift lautet : « Das Gericht kann Parteien, welche die Mittel nicht besitzen, um neben dem Lebensunterhait für sich und die Ibrigen die Prozesskosten aufzubringen, nach Vorlegung der nötigen Ausweise die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erteilen, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint. » Das PBezirksgericht Winterthur nahm an, dasgs zwar die Mittellosigkeit der Kläger als nachgewiesen gelten dürfe, Gleichheit vor. dem Gesetz. N° 47. 291.

die Klage aber aussichtslos sei und wies deshalb das Armenrechtegesuch ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs der' Kläger verwarf das Obergecicht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 183. April 1929, indem es sich der Auffassung des Bezirksgerichtes anschloss.

BB. — Gegen den Entscheid des Obergerichtes haben Frau Lydia Prochorow, Frau Helene Masslennikow und Rostislaw Prochorow die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung an das Obergericht Zzurückzuweigsen. Sie fechten die Annahme, dass es sich um eine aussichtslose Klage handle, als willkürlich an. Die nähere Begründung diesger Rüge ist, soweit nötig. aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

C. — Das Obergericht des Kantons Zürich und die Rekursbeklagten haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. — Eine neben der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene kantonale Nichtigkeitsbesgchwerde an das zürcherigche Kassationsgericht, mit Rücksicht auf die die Instruktion der staatsrechtlichen Beschwerde vorläufig eingestellt worden war, ist vom Kassationsgericht durch Beschluss vom 12. August 1929 abgewiesen worden.

Erwägungen

1. (Zurückweiegung einer auf das obergerichtliche Rekursverfahren bezüglichen prozessualen Rüge.)

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes haben die durch die Sowietgesetzgebung nationalisierten früheren russischen Aktiengesellschaften mit der Nationalisierung rechtlich zu bestehen aufgehört und können infalgedessen auch in der Schweiz nicht mehr als Rechtssubjekt anerkannt werden. Es fehlt ibnen folglich auch die Fähigkeit, Rechte auf Bestandteile des ehemaligen Gesellschaftsvermögens, die in der Schweiz gelegen sind. im Prozesswege oder sonstwie geltend zu machen (BGE 50 1I 511 ffÆ.; 51 TT 263 Erw. 2). Die Rekurrenten fechten diese Praxis nicht an. Sie dürfen es schon deshalb nicht, sondern müssen sich auf den Boden derselben stellen, weil wenn man die Gesellschaft trotz der russischen Noationalisierungsdekrete. wenigstens für ihre ausländischen vermögensrechtlichen Beziehungen, als rechtlich oder tatsächlich fortbestebend betrachten wollte, wie es in der Tat in einzelnen anderen Staaten unter gewisgen Voraussetzungen heute noch geschieht, eine Klage wie die von den Rekurrenten angestrengte, nämlich ein AÁnspruch eines einzelnen Aktionärs auf Zahlung einer Gesellschaftsforderung an ibn von vorneherein rechtlich ausgeschlossen sein würde. Fraglich kann demnach nur sein, was mit dem Auslandsvermögen der nationalisierten und infolgedessen untergegangenen russischen Aktiengesellschaft zu geschehen habe. Drei Lösungen sind an gich denkbar: 1. die Anerkennung des EBintritus des Sowietstaats auch in diese Vermögensrechte infolge der von ihm verfügten Konfiskation ; 2. der Übergang derselben auf die privatrechtlichen Rechtsnachfolger der aufgelösten Gesellschaft, d. h. die Gesellschafter, Aktionäre, oder endlich 3. wenn man das eine oder andere ablehnt, das Herrenloswerden der betreffenden Vermögensstücke (vgl. TIMASCHEW, « Die Nationalisierung der Banken in Sowietrussland und ihre rechtlichen Wirkungen im Ausland » im Archiv für zivilistische Praxis N. F. Bd. 9 (1928) S. 16 ff., insbesondere 41 Æ.) Um ihre Klage zu stützen. müssen die Rekurrenten wiederum notwendig die zweite Lösung vertreten, wie denn auch der Übergang auf den Sowietstaat in keinem Lande geltenden Rechtes und vom Bundesgericht in den angeführten Urteilen bereits abgelehnt worden ist und auch die Annahme des Herrenloswerdens solchen Vermögens in der Doktrin nur sehr vereinzelt vertreten und lebhaft angefochten wird. Als « privatrechtliche Rechtsnachfolger » der untergegangenen

Aktiengesellzchaft können aber die Aktionäre höchstens in dem Sinne angesehen werden, dass es ihnen zustehen muss, die Liquidation des ausländischen Vermögens der früheren Gesellschaft und nach durchgeführter Liquidation, d.h. nach Begleichung der auf dem Gesellschaftsvermögen lastenden, im Liquidationsverfahren angemeldeten Schulden die Ausrichtung derjenigen Quote des alsdann noch bleibenden Überschusses zu verlangen, die ihrer Beteiligung an der Gesellzchaft durch Aktienbesitz im Verhältnis zu den übrigen bei der Liquidation angemeldeten Aktien entspricht. Auch wenn man die jurietische Persönlichkeit der Aktiengesellschaft als eine blosse Fiktion und als wirkliche Träger der Rechte der Gesellschaft schon während ihres Bestehens die Gesellschafter, Aktionäre betrachten wollte, so hat doch die Errichtung der Aktiengesellschaft auf alle Fälle zur Folge, dass damit die Einlagen der Aktionäre und die aus ihnen angeschafften Vermögensstücke Bestandteil eines besonderen Haftungskomplexes, eines Sondervermögens werden, das in erster Linie den Gesellschaftsgläubigern für ihre Forderungen verfangen ist und von den Aktionären zur Deckung ihrer Einlagen erst nach Befriedigung dieser Schulden in Anspruch genommen werden kann. Es kann also auch der Anspruch des Aktionärs einer durch die Nationalisierung aufgelösten russischen Aktiengesellschaft hinsichtlich des Auslandsvermögens der Gesellschaft nur auf die Durchführung der Liquidation über dieses Vermögen in den durch die Gesetzgebung des Staates der Lage dafür zur Verfügung gestellten Formen (vgl. BGE 51 IT 265) und auf einen verhältniemässigen Anteil am Überschuss des Ergebnisses diese: Liquidation. niemals auf die direkte Zahlung einer Forderung der aufgelösten Gesellschaft gegen einen ausländischen Schuldner an ihn im Verhältnis seines Aktienbesitzes zum gesamten Aktienkapital gehen. Von dieser Annahme geht denn auch die oben erwähnte Abhandlung von Timaschew als selbstverständlich aus. Ebenso hat sich das Bundesgericht schon in dem bereits angeführten Urteile i. 8. Wilbuschwewitz (BGE 51 IT 263 Erw. 2)

auf diesen Boden gestellt, wo es sich um die Anordnung ciner Verwaltungsbeistandschafe i. S. von Art..393 ZGB über das Guthaben einer nationalisierten russischen “ Bank an einen schweizerischen Schuldner handelte, in das von einem angeblichen Gläubiger der Bank in der Schweiz die Zwangsvollstreckung begehrt worden war. Wenn es damals als ausgeschlossgen erklärt wurde, dass ein einzelner Gläubiger der nationalisierten Gesellschaft sich auf diesgem Wege bevorzugte Befriedigung für seine Forderung verschaffœe, und als die Pflicht des Verwaltungsbeistands betrachtet wurde, falls sich die Forderung des betreibenden Gläubigers mit Erfolg nicht bestreiten lasse, einen Schuldenruf zu veranlassen und, wenn eine gleichmässige Befriedigung der dabei sich meldenden Gläubiger sonsft nicht möglich sei, die Insolvenz zu erklären und s0 die Konkurseröffnung über das verwaltete Vermögen herbeizuführen, so0 kann ein solches Vorzugsrecht noch viel weniger einem einzelnen A ktion är der Gesellschaft für seine Vermögenseinlage in dieselbe Zzugestanden werden. In der gesamten ausländischen Literatur, die von den Rekurrenten angerufen worden ist, findet sich denn auch kein Entscheid, der eine Klage des Aktionärs, wie die hier von den Rekurrenten angehobene, als zulägsig betrachten würde; die angefübrten Entscheidungen betreffen vielmehr durchwegs entweder die Frage des Fortbestehens der nationalizierten russischen AkKktiengesellschaft wenigstens für ihre ausländischen vermögensrechtlichen Beziehungen oder dann aber der inbezug auf Auslandsvermögen derselben zu treffenden Liguidationsmassnahmen. Kann eine derartige Klage schon aus dem eben angeführten Grunde unmöglich zum Ziele führen, so0 durfte sie aber als offenbar aussichtlos i. S. von § 81 der zürcherischen ZPO bezeichnet und deshalh das ÁArmenrecht für ihre Durehführung verweigert werden. Die Vorinstanz hat dadurch keineswegs, wie die Rekurrenten behaupten, ihre subjektive Ansicht über die materielle Begründetheit des Klageanspruchs mit dem Ausschluss der Möglichkeit einer richterlichen Anerkennung desselben überhaupt verwechselt (BGE 51 T 8. 105), sgondern von der ihr durch die angeführte Vorschrift der ZPO eingeräumten Befugnis einen zutreffenden, jedenfalls nicht willkürlichen Gebrauch gemacht. Es braucht deshalb zu den einlägslichen Ausführungen der Rekurrenten nicht Stellung genommen zu werden,

womit sie gegen die Annahme eines Übergangs auch der auszländischen Vermögensstücke der nationalisierten Gesellschaft auf den Sowietstaat oder des Herrenloswerdens der betreffenden Vermögensstücke polemisieren, weil auch die Folge der von ihnen vertretenen Auffassung höchstens die Liguidation jenes Auslandevermögens in dem eben umschriebenen Sinne sein könnte, keinesfalls ein Recht des einzelnen Aktionärs darauf, dass die im Besitze eines Dritten befindliche, der Gesellschaft gehörende Sache oder vom Dritten der Gesellschaft geschuldete Geldsumme an ihn herausgegeben werde.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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