Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

55 III 30

9. Entscheid vom 26. April 1929 i. S. Wunderlin, Fällt der Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsforum des Sehuldners zusammen, 680 braucht sich die Arrestbetreibung nicht auf die Pfändung und Verwertung der “ Arrestobjekte zu beschränken (Erw. 1). Art. 280 und 52 SchKG.

Will der Schuldner neues Vermögen nur hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile anerkennen, s0 hat er dies durch Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären (Erw. 2). Art. 265 Abs. 3 SchKG. :

Erweist sich die Pfändung in einer am ordentlichen Betreibungsort geführten Arrestbetreibung als ungenügend, s0 gilt die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein (Erw. 3). Art. 115 Abs. 2 SchKG. :

Lorsque le lieu du séquestre se trouve au for ordinaire de la pourguite, la poursuite après séquestre ne doit pas NÉCOSSAITeMmEeNT ge limiter à la szaisie et à la réalisation des biens séquestrés (consid. I). Árt. 280 eb 52 LP.

Le débiteur qui entend soutenir que sa nouvelle fortune est constituée seulement par certains biens déterminés doit le déclarer expressément par le moyen de l’opposition (consid. 2). Árt. 265 Lorsque la saisie après séquestre, pratiquée au for ordinaire de la poursuite, se révèle insuffisante, le procès-verbal de saisie vaut comme acte de défaut de biens provisoire (consid. 3). Art. 115 al. 2 LP, Se il luogo del sequestro coincide col foro ordinario dell’esecuzione, il pignoramento e la realizzazione consecutivi non debbono necessariamente limitarsi ai beni sequestrati (cons1d. 1).

L'eccezione del debitore, che la sua nuova fortuna consiste s0lo in determinati beni, dev’essgere sollevata esplicitamente mediante opposizione (consid. 2). Art. 265, cap. 3 LEF.

Ove il pignoramento, avvenuto dopo il sequestro al foro ordinario dell’esecuzione, sia insufficiente, il verbale del pignoramento varrà quale atto di carenza di beni provvisorio (consid,. 3). Art. 115, cap. 2 LEF.

Sachverhalt

A. — Am 13. Dezember 1928 und 2. Januar 1929 stellte die Arrestbehörde Basel-Stadt zu Gunsten von W. Wunderlin in Wabern und B. Wirth in Effretikon gegen deren yemeinsamen Schuldner Heinrich Wunderlin-Wirth in Basel zwei Arrestbefehle aus, in denen als einziges Arrestobjekt der Anteil des Schuldners am Nachlass seiner Mutter in Höhe von 795 Fr. aufgeführt wurde. Die beiden Forderungen von 9813 Fr. bezw. 864 Fr. 85 Cts. beruhen auf Konkursverlustscheinen. In den rechtzeitig angehobenen ÄÁrrestbetreibungen erhob der Schuldner gegen die Zahlungsbefehle keinen Rechtsevorschlag. Am 26. Januar /1. Februar 1929 pfändete das Betreibungsamt ausser dem verarrestierten Erbanteil des Schuldners noch dessgen Guthaben bei der Bell A.-G. in Bagel. aus Gratifikation pro 1929 in Höhe von 100 Fr. und aus Lohn und Provision einen 500 Fr. übersteigenden Betrag von 50 Fr. pro Monat ; die Pfändungsurkunde wurde als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG ausggestellt.

B. — Gegen diesen Pfändungsvollzug führte der Schuldner rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändung der Gratifikation sowie des Lohn- und Provisionsbetreffnisses und die Verfügung, wonach die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein zu gelten habe, aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Arrestbetreibung sei auch dann, wenn der Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsort zusammenfalle, nur die Pfändung der verarrestierten Objekte zulässig, umso mehr, als dem Schuldner im vorliegenden Fall sonst die Einrede des mangelnden neuen Vermögens abgeschnitten würde, welche er nur bezüglich des Arrestobjektes nicht zu erheben gedenke. Die Ausstellung eines provisorischen Verlustscheines sgei in dieser Arrestbetreibung deswegen unzulässig, weil derselbe nach Durchführung der Betreibung definitiv werde und dann an Stelle des Konkursverlustscheines trete, wodurch dem Schuldner wiederum die Einrede des mangelnden neuen Vermögens verunmöglicht würde.

C. — Mit Entscheid vom 25. März 1929 hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen.

32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9.

D. — Diezen den Parteien am 27. März 1929 zugestellten Entscheid hat der Schuldner rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen unter Wiederholung des vor der Vorinstanz gestellten Antrages.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Der vom Bundesgericht in BGE 51 ITI 122 ausgesprochene Grundsatz, dass sich eine Arrestbetreibung auf die Pfändung und Verwertung der Arrestobjekte zu beschränken habe, will in dem Falle keine Geltung beanspruchen, wo der Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsforum des Schuldners zusammenfällt. Jene Einschränkung bezweckt lediglich, mit Rücksicht auf Art. 46 SchKG zu verhindern, das der Schuldner ausserhalb seines Wohnsitzes bezüglich seines gesamten Vermögens betrieben werden kann (vgl. BGE 25 I 589). Sobald jedoch die Arrestbetreibung am ordentlichen Betreibungsort durehgeführt werden muss, besteht weder dieser noch irgend ein anderer Grund, der den Zugritf auf das übrige Vermögen des Schuldners zu verwehren vermöchte. Die Arrestlegung begründet in diesem letztern Fall kein besonderes Betreibungsforum, sondern will lediglich der nachfolgenden Betreibung bestimmte Objekte sichern. Diese Betreibung, obwohl durch einen Arrest veranlasst, unterscheidet sich, weil am ordentlichen Betreibvngeort geführt, durch nichts von ciner gewöhnlichen Betreibung. Die angefochtene Pfändung bestebt daher zu Recht.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die beiden Zahlungsbefehle — entsprechend den Angaben im Betreibungsbegehren — noch den Vermerk enthalten : « Arrest vom Nr... ». Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Gläubiger hiemit ausdrücklich auf eine Inansgpruchnahme anderer ale der im AÁrrestbefehl aufgeführten Objekte verzichtet haben. Allein ein derartiger ausdrücklicher Verzicht kann in diesem Vermerk nicht erblickt werden, und dass der Sinn dieses Vermerkes klar auf einen solchen Verzicht gehe, lässt sich ebenfalls nicht sagen. Die Annahme liegt im Gegenteil näher, dass damit nur auf den Zusammenhang der Betreibung mit dem Arrest bingewiesen werden sollte behufs Feststellung, dass die Frist des Art. 278 Abs. 1 SchKG gewahrt sei.

2. Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer sodann ein, dass ihm auf diese Weise die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, die ihm gegenüber dem Konkursverlustschein zustehe, abgeschnitten werde. Da hiebei nur ein neues Nettovermögen in Frage kommt und die Einrede durch Rechtsvorschlag geltend gemacht werden muss (BGE 45 ITI Nr. 42), hat sich der Schuldner bei jeder Betreibung nach Erhal des Zahlungsbefehles die Frage vorzulegen, ob er die Einrede erheben will oder nicht ; ob es sich dabei um eine Arrestbetreibung oder eine gewöhnliche Betreibung handelt, macht keinen Unterschbied. Will er neues Vermögen nur hinsichtlich bestimmter Objekte, z. B. der Arrestobjekte anerkennen, s0 muss er, wenn der Arrest am ordentlichen Betreibungsforum prosequiert wird, Rechtsvorschlag erheben und darin ausdrücklich erklären, dass er die Fortsetzung der Betreibung nur hinsichtlich der :n Frage kommenden Objekte ale zulässig anerkenne. Wer nicht in diesger Weise. Recbt vorschlägt, gibt damit in einer am ordentlichen Betreibungsort geführten Betreibung zu, dass alles, was an pfändbaren Sachen vorhanden ist, als neues Vermögen behandelt wird. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsverschlag erhoben hat. Diese Unterlassung vermag er nicht etwa damit zu entschuldigen, dass er den Hinweis auf den Arrest in den Zahlungsbefehlen als Verzieht der Gläubiger auf die Pfändung nichtarrestierter Gegenstände betrachtet habe, denn wie bereits ausgeführt wurde, durfte er jenen Vermerk gar nicht als einen derartigen Verzicht auffassen. Ob sich endlich der Wille des Beschwerdeführers, die Fortsetzung der Betreibung nur in beschränktem Umfange zuzulassen, schon « aus den UmÀS #5 TITIT — 1929 3 34 i Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9, ständen klar und deutlich » ergeben habe, wie er in der Rekursbegründung behauptet, kann dahingestellt bleiben ; . denn auch wenn dies bejaht werden könnte, 80 wäre ihm damit nicbt geholfen, da das Gesetz ausdrücklich verlangt, dass der Rechtevorschlag mündlich oder schriftlich und nicht bloss durch konkludentes Verhalten erklärt werde (Arb. 74 Abs. 1 SchKG).

3. Unbestritten. ist, dass die erfolgte Pfändung die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht deckt. Gemäss Ar6. 115 Abs, 2 SchKG gilt die Pfändungeurkunde daher als provisorischer Verlustschein, und zwar trotzdem es sich um eine Arrestbetreibung handelt, eben weil diese am ordentlichen Betreibungsort durehgeführt wird (BGE 39 II Nr. 66). Diese Wirkung käme der Pfändungsurkunde zu, golbst wenn das Betreibungsamt dies nicht auadrücklich vermerkt hätte. Da seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Vermerk nicht beanstandet werden.

Welche Wirkungen diesem provisorigchen Verlustschein zukommen, insbesondere ob der — heute noch gar nicht vorliegende — definitive Verlustschein den. Konkursverlustschein. ersgetzen werde, dies zu entscheiden ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Immerbin sei festgestellt, dass die Konkursverlustecheine zu berichtigen gein werden, wenn die vorliegenden Betreibungen den Gläubigern eine teilweise Befriedigung verschaffen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 46, Art. 52, Art. 115, Art. 265, Art. 278 und Art. 280 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Cità en