Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 I 113

21. Urteil vom 22. Mai 1930 i. S. Dr. med, E, E. gegen Zürich. Militärpflichtersatsz. Ersatzleistungen, die im ordentlichen Veranlagungsverfahren festgestellt wurden, sind formell geschuldet. Sie können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, auch wenn sich die Veranlagung nachträglich als unrichtig erweist. O Der Beschwerdeführer, dessen Vater zur Zeit noch als Hauptmann im Territorialdienst (Territorialkommando V, Stab) eingestellt ist, war in den Jahren 1922 bis 1928 zum Militärpflichtersatz für anwartschaftliches Vermögen herangezogen worden. Er hat die betreffenden Ersatzbeträge bezahlt, im ganzen . . . . Nachträglich, mit Eingabe vom 10. Februar 1930, forderte sein Vater diese auf Anwartschaft entfallenden Ersatzbeträge zurück, weil er selbst immer noch aktiv dienstpflichtig sei. Er wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich durch Entscheid vom 26. Februar 1930 abgewiesen und beschwerte sich rechtzeitig im Namen seines Sohnes. Erst beim «letzten Steuerbezug » sei ihm mitgeteilt worden, dass bei der Militärsteuer seines Sohnes das anwartschaftliche Vermögen nicht zu berechnen sei. Man habe dem Steuerpflichtigen sechs Jahre lang zu viel Steuern abgenommen, ohne ibn auf die Vergünstigung genügend aufmerksam zu machen. Man hätte ihn schon bei der ersten Zahlung auf den Irrtum hinweisen sollen. Zudem seien in analogen Fällen Ersatzbeträge zurückerstattet worden.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Gemäss Art. 5 A 2 MStG ist der Ersatzpflichtige vom Zuschlag für Anwartschaft ausgenommen, wenn sein Vater persönlichen Militärdienst leistet oder die Ersatz- 114 Verwaltungs- und Disziplinarrochtapflege.

steuer bezahlt, und nach der bestehenden Praxis gilt diese Voraussetzung als erfüllt bei Offizieren, die im Territorialdienst eingeteilt sind. Die Besteuerung des Beschwerdeführers für Anwertschaft war demnach unrichtig und wäre wohl unterblieben, wenn die Einschätzungsbehörde auf den Befreiungsgrund von sich aus aufmerksam geworden wäre oder wenn ihn der Beschwerdeführer der Einschätzung gegenüber geltend gemaeht hätte.

2. — Gleichwohl hat der Beschwerdeführer bei der Entrichtung der ihm auferlegten, unrichtig berechneten Ersatzleistungen Steuern bezahlt, die formell geschuldet waren. Denn diese Leistungen waren im gesetzlichen Verfahren festgesetzt worden. Sie beruhen auf den Ersatzerklärungen des Pflichtigen und auf den daraufhin ihm gegenüber ergangenen Veranlagungsverfügungen der Behörden. Diese Verfügungen unterlagen sodann der Anfechtung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdefübrer hätte die Einwendungen gegen die Ersatzberechnung, die er zur Begründung seines Rückerstattungsbegebrens vorbringt, im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen die Einschätzung erheben konnen und erheben müssgen.

Die Veranlagung zum Militärpflichtersatz wird in einem besonders geregelten Verfahren festgestellt, an dem der Pflichtige teilzunehmen und zur Erzielung einer sachlich richtigen Einschätzung persönlich mitzuwirken hat. Er hat, abgesehen von der Einreichung seiner Selbstschatzung, die ihm gegenüber vorgenommenen Veranla- - gungen zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten auf dem Wege des Rekurses geltend zu machen. Bleibt die ‘ Veranlagung unangefochten, s0 gilt sle als endgültige

Feétstellung der Steuerschuld. Geschuldete Steuern können nicht zurückgeforderbk werden (BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht Ss. 326).

Die Rückerstattung von Steuerleisbungen, die auf Grund rechtskräftiger Veranlagungen erbracht worden sind, ist demnach nur unter Abänderung der ursprüngBandesrechtliehe Abgaben. NS 21. E15 lichen Veranlagungsverfügungen möglich. Es bedarf einer naehträgliechen Revision derselben. Diese ist allgemein nieht zulässig. Sie setzt vielmehr das Vorliegen besonderer Revisionsgründe voraus, die ein Zurückkommen auf die Veranlagung rechtfertigen. Die Unriehtigkeit der Ersatzberechnung für sich allein ist geeignet, die nachträgliche Revision einer rechtskräftigen Einschätzung und die Rückerstattung festgesetzter und bezahlter Steuerleistungen zu rechtfertigen.

3. — Welehes die Gründe sind, die eine Revision rechtskräftiger Veranlagungen herbeiführen, braucht nicht erörtert zu werden. Denn der Beschwerdeführer beruft sích einzig auf die Tatsache, dass die Steuerberechnung unrichtig war. Er macht dabei geltend, die Vergünstigung, auf die es ankommt, sei ihm erst bei der letzten Steuerzabtung bekanntgegeben worden. Diese Behauptung ist insofern unzutreffend, als in den Steuerzeddeln, mit denen die Einschätzungen eröffnet wurden, auf die Vergünstigung ausdrücklich hingewiesen war. Der Beschwerdeführer hat offenbar die Veranlagungen bei Empfang der Steuerzeddel nicht überprüft. Die Unriehtigkeit der Einschätzung ist demnach dureh eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers wenigstens mitverursaeht. Übrigens hätte sich der Pflichtige die zur Überprüfung der Veranlagung erforderliehe Gesetzeskenntnis von sich aus zu verschaffen gehabt, auch wenn ihm der Gesetzesinhalt nicht besonders mitgeteilt worden wäre.

Unerheblich ist auch, dass die Verwaltung in einem nach den Darlegungen des Beschwerdeführers analogen Falle die Rückeretattung gewährt hat. Nach den vorliegenden Amtsberichten handelt es sich dabei um ein Versehen. Zudem kann es vorkommen, dass sich die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung besonderer Verhälnisse dazu entschliesst, eine unrichtige Einschätzungsverfügung, die sie erlassen hat, im Einverständnis mit dem davon Betroffenen oder auf dessen Antrag zurückzunehmen und , durch eine gachlch richtige zu ersetzen. Auch der Bundesrat - 116 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

bat als Aufsichtsbehörde gelegentlich die Aufhebung rechtskräftiger, aber sachlich unrichtiger Veranlagungen angeordnet in Fällen, in denen die persönlichen Voraussetzungen der Ersatzpflicht überhaupt nicht oder nicht in dem von den Taxationsbehörden angenommenen Umfange erfüllt waren (Entscheid des Bundesrates vom 19. Mai 1922, VSA. IIL, 8. 263 ; vgl. BLUMENSTEIN, Die Abänderung rechtskräftig gewordener Militärpflichtersatzansprüche, VSA. III, 8. 1 ff.). Es handelte sich dabei um Verhältnisse, die von den Behörden von Amtes wegen hätten festgestellt werden müssen, weil sie aus den amtlichen Kontrollen ohne weiteres erkennbar waren.

Im vorliegenden Falle aber stützt siech das Rückerstattungsbegehren auf eine Tatsache, deren amtliche Kenntnis bei den Veranlagungsbehörden nicht vorausgesetzt werden konnte und die aus diesem Grunde vom Pflichtigen selbst im gesetzlichen Verfahren hätte angerufen werden sollen, was nicht geschehen ist. Die Verwaltung hat sich demnach dem Rückerstattungsbegehren gegenüber mit Recht auf die Rechtskraft der Veranlagung berufen, Der Beschwerdeführer bat nichts dagegen vorgebracht. Er hat auch keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine nachträgliche Revision der ihm gegenüber vorgenommenen Veranlagung sprechen würden, sodass es bei den in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungen sein Bewenden haben InuUSS. °

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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