Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 I 180

32. Urteil vom 28. Fobrnar 1930 i. S. Chapelle gegen Gerichts „»räsidenten II, Bern.

Gerichtesstandsvertrag mit Frankreich. Arrestnahme gegen cinen in Frankreich wohnhaften Franzosen. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrags schon gegen den Arrestbefehl. Ein Franzose kann einen solchen Arrest ohne Verstoss gegen den Staatsvertrag erwirken, auch wenn er die ÁArrestforderung durch Zession von einem Schweizer erworben hat. Vorbehalt für den Fall, dass sich hinter der Abtretung intern ein blosses Inkassomandat oder Treuhandverhältnis verbergen sollte.

Staatsverträge. N° 32. ISI

Sachverhalt

A. — Durch Urteil vom 27. September 1929 hat das Bundesgericht einen von der Aktiengesellschaft Alpina in Gümligen (Kt. Bern) gegen Georges Chapelle in Paris erwirkten Árrest auf in Bern liegendes Mobiliar des Árrestschuldners wegen Verletzung von Art. 1 des schweizerischfranzösischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 aufgehoben. Noch während der Hängigkeit des betreffenden Beschwerdeverfahrens trat die Alpina Gümligen von emer Forderung von schweiz. Fr. 57,520 61, die ihr gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10. September 1928 und Kontokorrentauszug per Ende Mai 1928 an Chapelle zustehe, eine Teilsumme von 25,000 franz. Fr. « mit allen Rechten » an die Société Française des Cuirs Alpina in Paris ab. Am 22. Oktober 1929 erwirkte die letztere Gesellschaft für die durch diese Abtretung auf sie übergegangene Forderung (in Schweizerwährung umgerechnet 5085 Fr.) beim Gerichtspräsidenten IT von Bern neuer- “ dings einen Arrestbefehl gegen Chapelle, worin als Árrestgegenstände wiederum das bei der Firma Kehrli & Oehler in Bern in deren Lagerhaus eingelieferte Mobiliar des Schuldners bezeichnet wurde. Der Árrest ist am 23. Oktober 1929 vom Betreibungsamt Bern vollzogen und die Arresturkunde am 29. Oktober dem Schuldner in Paris zugestellt worden.

B. — Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. November 1929 hat hierauf Georges Chapelle beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei auch diesger Arrestbefehl wegen Verletzung des eingangs erwähnten Staatsvertrages aufzuheben. Es wird ausgeführt :

1. Der frühere Arrest zu Gunsten der Alpina Gümligen sei für eine Forderung von 449,376 Fr. gemäss Rechnungsauszug vom 21. Februar 1929 verlangt worden, wovon 92,077 Fr. bereits unterschriftlich anerkannt seien, während es sich heute um eine von der Alpina Gümligen an die Société Française des Cuirs Alpina abgetretene Forderung gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10. September 1928 handeln solle. Es werde damit zugegeben, dass die Alpina Gümligen mit dem Rekurrenten in einem fortlaufenden Kontokorrentverhältnis stehe. Nach Art. 117 Abs. 2 OR bewirke aber die Saldierung einer Kontokorrentrechnung und Anerkennung des Saldos eine Neuerung. Selbst wenn die Alpina Gümligen im Jahre 1928 eine anerkannte Forderung von 57,520 Fr. 61 Cts. an den Rekurrenten gehabt hätte, wäre dieselbe also durch Novation untergegangen, indem die Gläubigerin selbst sich im Arrestverfahren vom Juli 1929 auf einen späteren Saldo vom Februar 1929 gestützt habe. Die heutige Arrestnehmerin könne somit gar nicht Gläubigerin des Rekurrenten für die behauptete Forderung sein, was, da es sich um die Überprüfung eines Arrestes an Hand des Staatavertrages von 1869 handle, schon als Einwendung gegen den Arrestbefehl müsse geltend gemacht werden können.

2. Die Arrestnahme sgei aber auch deshalb unzulässig, weil die Forderungsabtretung an die Arrestnehmerin ausschliesslich zum Zwecke der Umgehung des Staatsvertrages erfolgt sei und dieser Zweck so deutlich zu Tage liege, dass « füglich von Simulation gesprochen » werden könne. Der wirkliche Wille der beiden Gesellschaften sei nicht dahin gegangen, der Société Française des Cuirs Alpina eine Forderung aus geschäftlichen Gründen, z. B. zahlungshalber oder an Zahlungsstatt, abzutreten. Vielmehr habe man einfach in der Schweiz. einen Betreibungsort und Gerichtsstand sgchaffen wollen, damit «effektiv ein schweizerischer Gläubiger » hier gegen den Rekurrenten vorgehen könne. Dagegen könne nicht eingewendet werden, dass die Motive der an einem Rechtsgesohäft beteiligten Personen unerheblich seien. Denn das « agere in fraudem legis » dürfe, zumal wenn dieses Gesetz ein aus Erwägungen des ordre public abgeschlossener Staatsvertrag sei, keinen Schutz finden.

3. Nach Art. 164 OR seien zudem Forderungen nur insgoweit abtretbar, als nicht Gesetz, Vereinbarung oder stünden. Wenn auch die Abtretung an sich hier nicht unstatihaft gewesen wäre, s0 werde aber doch eben deren Vornahme an einen Franzosen wegen der Folgen für den Gerichtsstand durch den Staatsvertrag, also durch ein Gesetz, ausgeschlossen. Eventuell könne dadurch jedenfalls schon nach allgemeinen zessionsrechtlichen Grundsätzen (Art. 169 OR) der Gerichtsstand nicht zum Nachteil des Schuldners verschoben werden (was näher ausgeführt wird).

C. — Der Gerichtspräsident IT von Bern und die Rekursbeklagte Société Française des Cuirs Alpina baben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. — Aus der Vernehmlassung des Gerichtespräsidenten ergibt sich, dass der Rekurrent neben der staatsrechtlichen Beschwerde auch die Arrestaufhebungsklage nach Art. 279 SchKG beim Richteramt II Bern anhängig gemacht hat, das betreffende Verfahren aber nach durchgeführtem Schriftenwechsel bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die vorliegende Beschwerde eingestellt worden ist.

Erwägungen

1. Nach feststehender Praxis ist die eataatsrechtliche Beschwerde wegen staatsvertragswidriger Arrestlegung schon gegen den Arrestbefehl zulässig (BGE - 85T 595; 40 I 485 und —stillschweigend — 491 551 Erw. 2; 53 I 151 ff.), Anderersaeits steht auch die Hängigkeit der Arrestaufhebungsklage vor dem kantonalen Richter aus den in BGE 49 I 551 Erw. 2 angeführten Gründen dem Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht entgegen. Árt. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich, dessen Verletzung hier behauptet wird, enthält allerdings eine. Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechts i. 8. von Art, 87 Ziff. 3 OG (in der neuen Fassung des Art. 49 litt. b VDG). Ob infolgedessen die Rüge der Missachtung jener Vertragsvorschrist, wenn sie dem Bundesgericht erst im Angschluss an einen vor den kantonalen Gerichten zuvor erfolglos durchgeführten Arrestaufhebungsprozess, das in 184 : Staatsrecht.

diesem ergangene kantonale Urteil unterbreitet würde, nunmebr durch zivilrechtliche Beschwerde statt durch etaatarechtlichen Rekurs nach Art. 175 Ziff. 3 OG erhoben werden müsste, mag dahingestellt bleiben : Voraussetzung wäre, dass man es bei der Árrestaufhebuüngsklage mit einer « Zivileache » in der in Art. 87 OG vorausgesetzten Bedeutung des Wortes zu tun hätte. Denn der Arrestbefehl selbst stellt jedenfalls keinen « letztinstanzlichen kantonalen Entscheid » dar, wie er hier für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde ausserdem verlangt wird. Daran aber, dass ein ÁArrestbefehl, der einen. Staatsvertrag verletzt, sofort beim Bundesgericht als der zur Lösgung golcher internationalrechtlicher Anstände in erster Linie berufenen Stelle soll angefochten werden können und dazu nicht erst der Ausgang eines kantonalen Arrestaufhebungsprozesses abgewartet zu werden braucht, ist festzuhalten. Der neue Art. 87 Ziff. 3 OG kann nicht den Sinn haben, diese Möglichkeit auszuschliessgen.

9. , — Der schweizerisch-französische Gerichtsstandsvertrag von 1869 enthält keine Bestimmung, die sich besonders mit dem Arrest befassen und ihn in gewissen Fällen verbieten würde. Die Unzulässigkeit einer solchen Massnahme gegen einen in Frankreich domizilierten Franzosen kann deshalb nur aus den im Staatsvertrag enthaltenen Vorschriften über den Gerichtsstand für die Forderungsklage selbst hergeleitet werden : durch die Zulassung des Arrestes darf der französische Schuldner nicht gezwungen werden, sich gegen die arrestgesicherte Forderung in der Schweiz vor einem anderen als dem ihm durch den Staatsvertrag für den Forderungsprozess gewährleisteten Richter zu verteidigen. Daher steht auch der Arrestnahme nichts entgegen, wenn sie lediglich noch zur Vollstreckung einer bereits durch Urteil des zuständigen Richters anerkannten Forderung dient oder zu Gunsten einer Forderung erfolgt ist, für deren Feststellung der Arrestschuldner ohnehin ohne Verletzung des Staatsvertrages der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen werden kann (wie es z. B. bei der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG oder da zutrifft, wo die Forderung durch Widerklage gegenüber einer konnexen Hauptklage des Arrestschuldners geltend gemacht worden ist oder der letztere sich auf die in der Schweiz. gegen ihn erhobene Klage oder Widerklage vorbebaltslos eingelassen hat, vgl. BGE 49 I 551 Erw. 3; 35 I 153). Als staatsvertragliche Gerichtsstandsgarantie kann dabei im vorliegenden Falle, wo es sich um eine persönliche mobiliare Ansprache handelt, nur der Art. 1 des fraglichen Staatsvertrages in Betracht fallen, wonach bei « Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen oder zwischen Franzosen und Schweizern » über solche Ansprüche « der Kläger verpflichtet ist, seine Klage bei dem natürlichen Richter des Beklagten (d. h. des Wohnsitzes des letzteren) anhängig zu machen » (französisch : « Dans les contestations en matière — qui s’élêèveront, soit entre Suisses et Français, goit entre Français et Suisses, le demandeur sera tenu de poursuivre s0on action devant les juges naturels du défendeur. ») Die hier ausgesprochene Garantie des Wohnsitzrichters des Beklagten gilt aber nicht allgemein zu Gunsten jedes Beklagten, der in einem der beiden Vertragsstaaten domiziliert ist, sondern nur zu Gunsten solcher Beklagter, die nach ihrer Nationalität einem der

Vertragsstaaten angehören, und auch dann nur, wenn ihnen ein Angehöriger des andern Vertragsstaates als Kläger gegenübersteht. Diese eigenartige Regelung, der sich die schweizerischen Unterbändler ohne Erfolg widersetzten, ist von Frankreich durchgesetzt worden, das s0 die Bestimmung seiner internen Gesetzgebung (Code civil Ari. 14), wonach der französische Gläubiger allgemein seinen Schuldner ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz vor den franzögischen Gerichten belangen kann, wenigstens in diesem Umfange retten wollte (s. BGE 4 8. 261 Erw. 2).

Im vorliegenden Falle hat nun zwar, wie bereits im früheren Urteile vom 27. September 1929 festgestellt worden ist, der Arrestschuldner, nämlich der Rekurrent

nicht nur seinen Wohnsitz in Frankreich (Paris), sondern besitzt auch die französische Staatsangehörigkeit. Andererseits ist aber die Arresbnehmerin Société Française des Cuirs Alpina nicht etwa eine blosse Zweigniederlassung der schweizerischen Aktiengesellschaft Alpina Gümligen, sondern, wie der eingelegte Auszug aus_ dem französischen Handelsregister dartut, eine selbständige französische Gesgellschaft, sodass es sich nicht um einen von einem Schweizer gegen einen Franzosen, sondern von einem Franzosen gegen einen andern Franzosen erwirkten Arrest handelt. Um den Arrestschlag dennoch als durch den Staatsvertrag ausgeschlossen zu betrachten, müsste demnach dieser 80 ausgelegt werden, dass der daraus für persönliche Forderungen eines Schweizers gegen einen Franzosen sich ergebende Gerichtestand allgemein für Ansprüche jenes Inhalts gelte, die zwischen Personen der betreffenden Nationalität entstanden sind, auch dann wenn als Forderungsansprecher (Kläger) im Prozesse nicht der ursprüngliche schweizerische Gläubiger, sondern ein franzö- gischer Rechtsnachfolger (Zessionar) desselben auftritt. Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, dass sich diese Wirkung, auch ohne in Staatsvertrag besonders ausgesprochen zu sein, schon aus den allgemeinen Grundsätzen über die Forderungsabtretung ergebe. Art. 169 OR, der in der Beschwerdeschrift hiefür angerufen wird, gesteht dem Schuldner keineswegs alle Einwendungen und Einreden irgendwelcher Arft, die er gegen den Zedenten hätte erheben können, auch gegenüber dem Zessionar zu. Er bezieht sich nur auf « Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden », also deren Bestand oder das Recht eine aus ihr sich ergebende Leistung zu verlangen als solches betreffen. Hiezu gehört aber die Behauptung, dass die Forderung nicht an dem vom Zeseionar gewählten Gerichtsstande verfolgt werden könne, weil der Zedent selbs6 mit einer Klage an diesem Orte ausgeschlossen gewesen wäre, nicht. Von einer Einwendung, die aus dem durch Abtretung auf den ZessiODnar Staataverträge. N® 32, 187 übergegangenen Forderungsverhältnis hergeleitet wird, könnte dabei nur gesprochen werden, wenn mit der Entstehung der Forderung in der Person eines bestimmten Gläubigers zugleich ein ein für alle Male gegebener, von den ferneren Schicksalen der Forderung unabhängiger Gerichtsstand für deren Geltendmachung

begründet worden wäre. Darauf aber, ob und wann dies der Fall sei, geben die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Abtretung keine Auskunft. Massgebend dafür ist vielmehr das Prozessrecht, wo es durch Staatsvertrag geregelt ist, also der letztere, das wie die Gerichtsstandsordnung im allgemeinen s0 auch darüber bestimmt, welches Merkmal bei Forderungsprozessen für die örtliche Zuständigkeit entscheidend sein soll, ob ausschliesslich die Verhältnisse der streitenden Parteien oder daneben auch der Ursprung der im Streite liegenden Forderung. Auch die Regel, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat (die u. a. von einzelnen französi-' schen Schriftstellern für den Ausschluss des französischen Zessionars eines ausländischen Gläubigers vom Privileg des Árt. 14 Cc angerufen wird), ist ausschlieselich eine solche des Zivilrechts. Sie bezieht sich auf den Bestand der abgetretenen Forderung und die Verfügungsmacht des Zedenten über dieselbe (voN TuEHR, OB S. 748) und kann nicht auf den Gerichtsstand erstreckt werden, der, wo er nicht von den Kontrahenten besonders vertraglich . vereinbart worden ist, sich unabhängig vom Willen der Parteien nach den einschlägigen Vorschriften des Prozessrechts bestimmt. Auch OsxER (Kommentar z. OR 2. Aufl.) der an der vom Rekurrenten zitierten Stelle (Art. 169, Nr. 3 a) zu den Einreden i. 8. von Art. 169 Abs. 1 auch solche « gegen die prozessuale Geltendmachung », z. B. diejenige des Schiedsvertrages rechnet, bemerkt denn anschliessend, dass freilich darüber, ob ein Übergang der Schiedskliausel auf den Zessionar stattfinde, das Prozessrecht entscheide. Dasselbe muss für den Einfluss der Forderungsabtretung auf die sachliche und örtliche

Zuständigkeit im Forderungsprozesse überhaupt gelten. (Vgl. in diesgem Sinne, bei Besprechung des Art. 14 Ce, auch A. W=E1ss, Manuel de Droit international privé

8. Aufl. S. 599 /600.) Art. 1 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 aber stellt für die Anwendbarkeit der darin aufgestellten Gerichtsstandsregel ausschliesslich auf die rechtliche Natur des streitigen Anspruchs selbst einerseits und die Nationalität der Prozessparteien andererseits ab. Er spricht nur von « Streitigkeiten über bewegliche Sachen und persönliche Ansprüche zwischen Schweizern und Franzosen oder umgekehrt », bei denen eine Person der einen Nationalität als «Kläger» gegen eine der andern Nationalität als «Beklagten» auftritt, und enthält eine Beschränkung der beiden Vertragsstaaten in der internrechtlichen Regelung der Gerichtsstände demnach nur für Prozesse zwischenParteien, von denen die eine schweizerischer, die andere französischer Staatsangehörigkeitist. Eine Unterscheidung danach, wie der Kläger zu seiner Forderung gekommen ist, ob sie schon ursprünglich in seiner Person entstanden oder erst durch Rechtsnachfolge (Zession) auf ihn übergegangen ist, wird in keiner Weise gemacht. Wäre es der Wille bei Aufstellung der Vorschrift gewesen, dass im letzteren Fall die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Gläubigers in Beiracht zu kommen habe, s80 würde aller Anlass bestanden haben, eine entsprechende Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, nachdem die Behandlung solcher Zessionsfälle schon bei der Anwendung des Árt. 14 des französiscben CC, der die Fassung des Staatsvertrages entscheidend beeinflusst hat, von jeher eine bekannte Streitfrage gebildet hatte (vgl. D4rLoz, Codes annotés, Ausgabe 1900-1905, Code civil $. 172 und WEISS, Manuel a. 8. O.). Beim Fehlen auch nur einer dahingehenden Andeutung im Staatevertrage besteht kein Anlass, der tigen Fassung jene Bedeutung beizulegen. Nachdem der Vertrag die Voraussetzungen der Anwendung der Gerichtsstandsbestimmung des Art. 1 in der erwähnten Weise umsechreibt, kann daher auch in der Abtretung der einem schweizerischen Gläubiger gegen cinen in Frankreich domizilierten Franzosen zustehenden Forderung an einen Franzosen eine unzulässige Umgehung des Vertrages selbst dann nicht gesehen werden, wenn die Abtretung dem Motiv entsprungen ist, s0 den Arrestschlag auf in der Schweiz liegendes Vermögen des Schuldners möglich zu machen, der dem Zedenten als Schweizer versagt, der siích, soweit ergichtlich, allein von den Schriftstellern,

die den Staatsvertrag behandelt haben, zu der Frage ausspricht). Und noch viel weniger kann selbstverständlich aus der fraglichen Gerichtsstandsbestimmung cin Verbot der Abtretung von Forderungen eines schweizerischen Gläubigers gegen einen Franzosen an einen Franzosen überhaupt im Sinne von Art. 164 OR hergeleitet werden.

Ob nicht dem Arrestschuldner der Nachweis offenzuhalten sei, dass sich hinter der anscheinend zu vollem Rechte erfolgten Abtretung ein blosses Tnkassomandat oder Treuhandverhältnis verberge, bet dem die Verfügung über die Forderung intern, im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar nach wie vor dem ersteren verblieben sei, und ob nicht in diesgem Falle die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 1 des Staatsvertrages mit der Begründung angerufen werden könnte, dass die wirkliche Prozesspartei der schweizerische Zedent und nicht der formell als Kläger auftretende französische Zessionar sei, kann unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Falle behauptet der. Rekurrent selbst etwas derartiges nicht. Er spricht zwar allerdings von Simulation. Doch wird dieselbe ausschliesslich darin erblickt, dass die ursprüngliche Gläubigerin, Alpina Gümligen zu dem Ahbtretungsakte nicht durch geschäftliche Rücksichten, wie die Tilgung einer Forderung der Rekursbeklagten an sie durch Hingabe an Zahlungsstatt oder zahlungshalber, sondern nur durch die Erwägung bestimmt worden sei, dass es s80 möglich sein werde, auf dem Wege des Arrestes für die abgetretene Forderung eine gewisse Sicherstellung zu erhalten. Die andere Einwendung, dass nach den Abreden zwischen Zedenten und Zessionar, die der Aufstellung der Abtretungsurkunde zu Grunde liegen, der angebliche Zessionar in Tat und Wahrheit nur die Stellung eines Inkassobevollmächtigten oder Treuhänders haben solle, wird nicht erhoben. Es liegt übrigens auch für eine solche Dissimulation in den Akten nichts vor.

4. Der weitere Einwand aber, dass die abgetretene Forderung selbst nicht bestehe, ist in diegem Zusammenhang von vorneherein unerheblich. Indem der Vertrag in Art. 1 für « Streitigkeiten » zwiscben Angehörigen der beiden Vertragsstaaten über Ansprüche der darin erwähnten Art einen bestimmten Gerichtsstand aufstellt, setzt er gerade voraus, dass der Bestand der Forderung bestritten und erst noch richterlich festzustellen sei. Es kann daher auch der Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohnhaften französischen Schuldner in der Schweiz trotz Nichtbestandes der Forderung, für den er verlangt worden ist, höchstens gegen Art 272 SchKG und nicht gegen die fragliche Bestimmung des Staatsvertrages verstosgen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

YV, ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE / AUP ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Vel. No. 29. — Voir N° 29.

B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE CDs u

1. , BUNDESRECHTLICHE ABGABEN — CONTRIBUTIONS DE DROIT FÉDÉRAL

33. Anuszug aus dem Urteil vom 12. Juni 1930 i. S. Wf, 8, gegen Baso!l-Btadt. Militärpflichtersatz. — 1. Unrichtige Verfügungen dürfen, weil materiell rechtswidrig, von der Behörde, die síe orlassen hat, zurückgenommen und durch materiell richtige ersetzt werden, sofern nicht Gründe der Rechtasicherheit einer Zurücknahme entgegenstehen.

2. , Dies gilt besonders bei einem Ausspruch Über eine Ersatzbefreiung, durch die die Verhältnisse eines Pflichtigen für eine Reihe von Jahren, nicht, wie die einzelne Veranlagung, nur für ein Jahr geregelt werden.

4A. — Der 1906 geborene W. S., stud. ing., wurde bei der Rekrutierung 1925 für ein Jahr und 1926 für ein weiteres Jahr zurückgestells. 1927 wurde er als diensttauglich erklärt, nachdem sein Brustumfang seit 1925 um 8 cm zugenommen hatte, und bei den schweren Motorkanonen eingeteilt.

S. machte die Rekrutenschule vom 83. Februar bis

19. April 1928. In der 3. oder 4. Woche der Schule erkrankte er an Bronchitis mit Fieber und befand sgich während 5 Tagen im Krankenzimmer. Unmittelbar nach

Cità en