Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juni 1930 i. S. Pfistor gegen Buser und Ronsorten und Versicherungkasce für dis cidg. Beamten, Ángestellien und Arbeiter, Berechnung des V ersorgerschadens im Sinne von Art. 45 Abs. 3 OR. Der Betrag einer dem Geschädigten infolge des Unfalles ausbezahlten Versicherungsrente ist nicht zu berück- . sichtigen und zwar unbekümmert darum, ob die Rente dem Geschädigten aus einem privaten Versgicherungsvertrag oder aber als sbatbutengemässe Leistung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse zufliesst (Erw. 3).

Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für die eidg. Beamten, Angestelltken und Arbeiter (SubrogationsansPpruch zugunsten der Versicherungekasse) findet keine Anwendung, wenn ein Beamter erst nach erfolgter Pensionierung durch Verschulden eines Dritten verletzt oder getötet worden 1ist (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand :

Am Sonntag den 17. März 1929 abends zirka 6 Uhr wurde der damäls 67-jährige, seit dem 1. August 1928 pensionierte ehemalige eidg. Oberpferdearzt, Oberst Karl Buser, als er in Bern von der Thunstraseæ herkommend in der Richtung der Kirchenfeldbrücke den Helvetiaplatz überschritt, vom Personenautomobil des Beklagten, Albert Pfister-Fisch, der aus der Marienstrasse daherfuhr, angefahren, zu Boden geschleudert und hiebei derart schwer ‘verletzt, dass er noch am gleichen Tage starb. Der Beklagte war im Momente des Unfalles erheblich angetrunken und fuhr mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit. Buser hinterliess eine damals 52 Jahre alte Witwe 268 Obligationenrecht. N° 44.

und drei volljährige Kinder, eine Tochter und zwei Söhne. Oberst Buser hatte als eidg. Oberpferdearzt ein Gehalt von 14,000 Fr. und bezog seit seiner Pensionierung eine Rente von 10,500 Fr., woran die Eidg. Beamtenversicherungskasse (in der Folge kurz mit Versicherungskasse bezeichnet) 7350 Fr. und die Eidg. Militärversicherung 3150 Fr. leistete. Die Witwe des Verunfallten bezieht seit dem Unfall von der genannten Versicherungskasse eine Witwenrente von 5250 Fr.

Gestützt auf diesen Unfall wurde ein Strafverfahren gegen Pfister eingeleitet, in welchem die erwähnten Hinterbliebenen adhäsionsweise Schadenersatzansprüche auf Grund von Art. 41 ff. OR geltend machten, und zwar verlangte die Witwe u. a. als Ersatz für den Verlust ihres - Versorgers 50,680 Fr., d. h. den Kapitalwert der vom Verstorbenen für sie jährlich in der Höhe von 7000 Fr. gemachten Aufwendungen. Neben den Hinterlassenen des Verunfallten forderte die Versicherungskasse unter Geltendmachung eines auf Art. 14 ihrer Statuten gestützten Subrogationsanspruches 838,010 Fr. nebst 5 % Zins geit 17. März 1929, d. h. den gemäss der mutmasslichen Lebensdauer des Verunfallten (noch 9 14 Jahre) kapitaligierten Betrag der der Witwe Buser zukommenden Rente von 5250 Fr. .

‘Mit Urteil vom 15. Januar 1930 hat die Strafkammer des Obergericbhtes des Kantons Bern den Pfister der fahrlässigen Tötung sowie der Widerhandlung gegen Arf. 34 und 35 des Automobilkonkordates schuldig erklärt und zu sechs Monaten Korrektionshaus, umgewandelt in drei Monate Einzelhaft, sowie zum Entzug der Fahrbewilligung auf zwei Jahre verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Witwe Buser für Verlust ihres Versorgers wurde im Betrage von 34,209 Fr. gutgeheissen. Das Entschädigungsbegehren der Versicherungskasse wurde abgewiesen.

Diese Schadensberechnung wurde von allen drei Parteien angefochten, vom Bundesgericht aber bestätigt.

Erwägungen

3. Bei der Beurteilung des von der Witwe des Verunfallten für den Verlust ihres Versorgers geltend gemachten Schadenersatzanspruches ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Verstorbene 45 % seines Einkommens von 10,500 Fr., d. h. 4725 Fr., jährlich für den Unterhalt seiner Frau verwendet habe, deren Aufwendung während der 9 14 Jahre, welche der Verunfallte mutmasslich noch gelebt hätte, unter Zugrundelegung eines Zinsfuases von 4 14 % nach der Barwerttafel von Piccard ein Kapital von 34,209 Fr. erfordert hätte. Diesen Betrag habe der PBeklagte der Witwe Buser zu ersetzen. Die Frage, welchen Teil seines Einkommens der Verunfallte für seine Ehefrau aufgewendet hat, bezw. in Zukunft aufgewendet haben würde, ist im wesentlichen Gegenstand von Feststellungen über tatsächliche Verhältniesse, die für das Bundesgericht verbindlich sind ; es handelt sich hiebei um eine Ermessensfrage, welche die Vorinstanz nach den Akten pflichtgemäss und ohne Verletzung eidgenössischer Rechtsgrundsätze gelöst hat. Eine Erhöbung des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages, wie sie Witwe Buser anbegehrt, kommt daher nicht in Frage.

Aber auch von einer Reduktion kann nicht die Rede sein. Die Kapitalabfindung, die der Beklagte als Reduktionsgrund anführt, rechtfertigt hier schon deshalb keinen Abstrich, weil nicht erwiesen ist, dass Witwe Buser daraus — im Vergleich zu jährlichen Rentenleisbungen — cinen besondern Vorteil zu ziehen vermöchte (vgl. auch BGE 53 IT 8. 429). Und auch die Tatsache, dass Witwe Buser von der Versicherungskasse eine Witwenrente bezieht, vermag am Umfang der Schadenersatzpflicht des Beklagten nichts zu ändern. Der Beklagte behauptet, diese Rente sei sogar noch höher, als der Betrag, den der Verunfallte für seine Frau aufgewendet habe, weshalb dieser überhaupt kein Versorgerschaden erwachsen sei. Dieser 270 Obligationenrecht. N° 44, Auffassung ist nicht beizutreten. Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgesprochen (vgl. statt vieler BGE 49 IT S. 370), dass sich bei Tötung oder Körperverletzungen der Geschädigte Versicherungssummen, die ihm zufolge des schadenstiftenden Ereignisses zufallen, an seine Schadenersatzforderung nicht anrechnen zu lassen brauche, weil es dem Zweck einer jeden Versicherung, welche im Schutz des Versicherten gegen drohenden Schaden, nicht im Schutz unbekannter Dritter gegen die Folgen ihres Ver- gchuldens, besteht, widersprechen würde, dass mit Rücksicht auf die Haftung des Versicherers diejenige des Schädigers untergeht. Diese grundsätzlieche Erwägung trifft auch für die Fälle zu, wo die Pension, deren Anrechnung an den Versorgerschaden in Frage steht, der betref- - fenden Person nicht aus einem privaten Versicherungsvertrage zufliesst, sondern als statutengemässe Leistung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse. Auch hier wird der Ánspruech auf die Versicherungssummen nieht unentgeltlich erworben, sondern er muss durch Gegenleisbungen des Versicherten erkauft werden, da die statutarischen Leistungen der für das staatliche Beamtenperaonal eingeführten und übrigens zum Teil aus Beiträgen der Versicherten selber gespiesenen Pensions- und Versicherungskassen einen Teil der Gegenleistungen des Staates für die dienstlichen Verrichtungen der Staatsbeamten- und Angestellten auesmachen (vgl. BGE 53 II S. 499 f.). Der Beklagte behauptet allerdings, hier sei der streitige Rentenanspruch der Witwe des Verunfallten nicht « infolge des schadenstiftenden Ereignisses », d. h. der durch den Beklagten verursachten Tötung zugefallen,

indem der Verunfallte schon vor dem Unfalle selber pensioniert gewesen sei und die Witwenrente der Frau Buger nur die halbe Pension ihres Gatten darstelle. Diese Erwägung ist nicht schlüssig ; denn dadureh, dass Oberst Buser bereits gelber rentengenössig war, ist am Charakter der nunmehr von seiner Witwe bezogenen Rente als Äquivalent für die früheren Prämienleistungen und dienstlichen Verrichtungen des Verunfallten nichts geändert worden. Es liegt daher kein Anlass vor und würde dem Rechtesgefühl in gleicher Weise wie bei privaten Personenversicherungen widersprechen, wenn der Beklagte hier für den von ihm verschuldeten Schaden nicht gollte aufkommen müssen, d. h. daraus sollte Nutzen ziehen können, dass Witwe Buser von der Versicherungskasse die statutarische Witwenrente — welcher Anspruch mit der Haftung des Beklagten für den durch den Unfall eingetretenen Schaden in keiner Weise im Zusammenhange steht — bezieht...

4. Muss somit der Anspruch der Witwe Buser auf Ersatz ihres Versorgerschadens in dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von 34,209 Fr. anerkannt werden, 80 fragt es sich nun aber, ob diese Forderung nicht von Gesetzes wegen auf die Versicherungskasse übergegangen sei. Der Vertreter der Kasse behauptet dies unter Hinweis auf Árt. 14 Abs. 1 ihrer Statuten, wonach die Kasse « gegenüber einem Dritten, der mit Bezug auf einen Versicherungsfall schadenersatzpflichtig 1st, bis auf die Höhe ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen » eintritt. Die Vorinstanz hat einen solchen Subrogationsanspruch für den vorliegenden Fall abgelehnt, weil diese Bestimmung dann nicht zur Anwendung gelange, wenn, wie hier, ein Beamter erst nach erfolgter Pensionierung, d. h. nachdem eine Rentenleistungspflicht der Kasse im Momente des Unfalles bereits bestanden bat, durch Verschulden eines Dritten verletzt bezw. getötet worden ist. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die Vorinstanz bat mit Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Sprachgebrauch der Statuten ein « Versicherungsfall » nur beim Abgang aus dem Árbeitsverhältnis eintritt. Wer bereits pensioniert ist, erscheint nicht mehr ais Versicherter, sondern als Rentenbezüger (vgl. Art. 16 Abs. 1, 19 Ziff. T lit. b, 43 Abs. 1 der Statuten). Hätte man daher das in Art. 14 Abs. 1 aufgestellte Subrogationsprinzip auch auf diejenigen Fälle 272 Obligationenrecht. N° 44.

anwenden wollen, wo ein bereits pensionierter Beamter von einem Dritten verletzt oder getötet worden iat, s0 würde man zweifellos neben den « Ersatzansprüchen des Versicherten » auch diejenigen des Rentenbezügers aufgeführt haben. Die Statuten der Eidg. Beamtenversicherungskasse stellen einen einseitigen Erlass des Bundes dar. Wenn daher im streitigen Art. 14 Abs. 1 zu Gunsten der Versicherungskasse, die eine Einrichtung des Bundes ist (vgl. Art. 1 der Statuten), ein Subrogationsanspruch begründet wurde, so verlangt dies im Zweifel eine einschrönkende Auslegung der fraglichen Bestimmung, zumal wenn man auch berücksichtigt, dass nach Art. 69 VVG für analoge private Versicherungen eine Subrogation überhaupt ausgeschlossen worden ist. Eine Auslegung, - wie sie ihr die Versicherungskasse geben will, wäre deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift dies gebieterisch erheischen würden, d. h. wenn die Beschränkung der gesetzlichen Subrogation auf die Fälle, wo durch die durch einen Dritten verschuldete Verletzung oder Tötung eines aktiven Beamten eine Rentenleistungspflicht der Versicherungskasse zur Entstehung gelangt, völlig ungerechtfertigt bezw. sinnlos wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein ; denn wenn in diesem letztgenannten Falle ein Subrogationsanspruch zu Gunsten der Versicherungskasse begründet wurde, s0 geschah dies im Hinblick darauf, dass hier durch Verschulden des betreffenden Schädigers eine Rentenleistungspflicht der Versicherungskasse ausgelöst wird, die ohne das betreffende Ereignis entweder ersb gspäter oder vielleicht überhaupt nie entstanden wäre ; während im Falle der Verletzung bezw. Tötung eines pensionierten Beamten die Versicherungskasse in der Regel sogar entlastet wird, indem sie infolgedessen statt der vollen Invalidenrente nur noch die meist bedeutend niedrigere Ehegatten- bezw. Waisenrente entrichten muss. So ist die Versiecherungskasse auch im vorliegenden Falle durch die Tötung Busers stark entlastet worden. Allerdings ist richtig, dass bei dieser Auslegung der streitigen Bestimmung die Hinterlassenen aktiver Beamter gegenüber den Hinterlassgernen pensiomerter Beamúter schlechter gestellt sind. Das vermag jedoch eine andere Lögung nicht zu rechtfertigen ; d. h. wenn gegenüber den erstern deswegen, weil die Versicherungskasse durch den Versicherungsfall infolge vorzeitiger

Auslösung der Leistbungspflicht in der Regel einen Schaden erleidet, eine Subrogation angezeigt erschien, 80 soIl nicht, lediglich im Interesse der Gleichbehandlung, eine solche auch da Platz greifen, wo die Versicherungskasse normalerweise keinen Schaden hat, sondern gegenteils noch einen Nutzen zieht. Die Versicherungskasse hat auch noch darauf hingewiesen, Art. 14 Abs. 1 ihrer Statuten sei gewolltermassen dem Art. 100 KUVG nachgebildet worden, welch letztere Bestimmung nach der Doktrin und Praxis den Zweck verfolge zu verhindern, daes das Opfer eines bei der SUVAL — d. bh. einer aus öffentlichen Mitteln gespiesenen Versicherungsanstalt — versicherten Unfalles zweimal entschädigt würde. Diese Behauptung ist an siích richtig ; allein die Versicherungskasse übersieht, dass bei der Beamtenversicherung die Leistungen der Kasse, wie schon mehrfach ausgeführt worden ist, das Äquivalent für vom Versicherten selber der Versicherungskasse bezw. dem Bund geleistete Prämien und Dienste darstellen, während dem bei der SUVAL Versicherten die Leistungen der Anstalt zufliessen, ohne dass er selnerseits Gegenleisbungen in entsprechendem Umfange gemacht hätte; denn die Prämien für die Nichtbetriebsunfälle fallen nach Art. 108 KUVG nur zu 34 zu Lasten des Versicherten, zu einem Viertel aber zu Lasten des Bundes, und diejenigen für Betriebsunfälle sind überhaupt im vollen Umfang vom Betriebsinbaber, also niché vom Versicherten, zu leisten, wobei jede Abrede, dass der Versicherte an diesen Prämien beizutragen habe, ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

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