Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 III 37

36 __ Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 8, Gebühr von 80 Rp. pro Seite in die Kostenrechnung eingesetzt. Die von Hofer hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der untern kantonalen Aufsichtsbehörde ab- “ gewiesen, von der obern gutgeheissen. Den Entscheid der obern Aufsichtsbehörde zog das Konkursamt an das Hundeagerioht weiter, welches denselben bestätigte.

Erwägungen

Das Konkursamt begründet sein Begehren damit, dass für die gemäss Art. 1 KV zu erstellenden Kopien keine besondere Gebühr vorgesehen sei, weshalb diejenige nach Art. 7 GebT zur Anwendung komme. Diese Auffassung ist von der Vorinsíanz mit Recht zurückgewiesen worden. Als Sehriftstücke im Sinne von Art. 7 GebT können Kopien nur dann gelten, wenn sie infolge nachträglichen - Bedarfs besonders angefertigt werden müssen, m. a. W. wenn es sich um eigentliche Abschriften handelt. Kopien nach Árt. 1 KV dagegen, die auf mechanischem Wege, sei es als Durchschlag oder im Kopierbuche, mit dem Original hergestellt werden können, fallen nicht darunter. Solche Kopien gehören zu jeder geordneten Korrespondenz und stellen nichts anderes als einen Bestandteil der Ausfertigung dar. Sie sind demgemäss auch nicht als besondere Schriftstücke neben den Originalen noch Gegenstand einer weitern Gebühr, sondern werden durch diejenige mitumfasst, welche für das Schriftstück schlechthin ausgesetzt ist. Etwas anderes müsste im Gebührentarif ausdrücklich gesgagt sein. Denn lediglich als Ausgleich dafür, dass das Aufsetzen einzelner Schriftstücke überdurchschnittlich viel Arbeit erfordert, wäre die Erhebung einer Gebühr für die Kopien, wie das Konkursamt es versucht, nicht zu rechtfertigen. Für diese Fälle ist vielmehr in Art. 538 GebT gesorgt.

Den dargestellten Grundsatz hat das Bundesgericht schon früher ausgesprochen (vgl. das von der Vorinstanz zitierte Urteil i. Ss. Konkursamt Weggis vom 25. Juni 1923). Warum derselbe nur für Kopien solcher SchriftE stücke gelten sollte, welche von Dritten und nicht auch für solche, welche vom Schuldner zu vergüten sind, ist nicht erfindlich.

IT URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÊÛTSs DES SECTIONS CIVILES

9. Uxteil der IT. Zivilabteilung vom 23. Januar 1920

10. 8. Länbli gegen Güggi.

Streitwert der Widerspruchsklage isb die kleinste folgender Summen : Schätzungswert des angesprochenen Gegenstandes, noch ausstehende Betreibungssumme, (bei Pfandansprache) Pfandforderung.

La valeur litigieuse de l’action en revendication correspond à la plus petite des s0mmes Suivantes : valeur estimative de l’objet revendiqué, montant de la créance encore en Poursuite, mnontant de ls créance garantis par gage (lorsqu’un droit de gage est revendiqué).

Il valore litigioso dell’azione dì rivendicazione corrisponde al minare degli importi seguenti : valore di stima dei beni rivendicati ; importo del credito non ancora coperto ; ammontare del credito pignoratizio (se sì tratta della rivendicazione di un diritto di pegno).

Der Kläger hat ohne sehriftliche Begründung die Berufung eingelegt gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 10. Oktober 1929, durch welches seine Widerspruchsklage abgewiesen worden ist, mit der er gerichtliche Feststellung verlangt bat, « dass die dem Schuldner Hans Duetsch gepfändete Forderung gegenüber der U. $. Cities Corporation of Tulsa per nominell 100,000 Dollars Eigentum bezw. eventuell Faustpfand des Klägers (scil. : für eine Forderung von 15,936 Fr. 70 Cts.) sei ». Die Pfändung war erfolgt a) in der Betreibung des Beklagten Nr. 526 für 10,282 Fr. 70 Cts. nebst Zinsen am 20. Juni 1927, woran der Beklagte 18 Schuldtetreibungs- una Konkurerecht (Ziviiabieliungen), 2% 8, ausserdem noch mit einer weiteren Forderung von 30 Fr. laut Betreibung Nr. 599 teilnahm ; bb) in der Betreibung des Beklagten Nr. 1072 für 320 Fr.

am 30. Oktober 1927.

Beidemale wurde die gepfändete Forderung auf 50,000 Fr. geschätzt. Die Fristansetzung zur Widerspruchsklage erfolgte ‘erstmals am 27. Oktober 1927, wobei die Betreibungssumme mik « ca. 5500 Fr.» angegeben wurde. Auch wurde als « Vorgang » aufgeführt : « Betr. Nr. 526 noch ca. 5000 Fr. ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

‘Im Widerspruchsprozess zwischen dem Gläubiger und dem das Eigentum beanspruchenden Dritten wird der Streitwert entweder durch die Schätzungssumme des angesprochenen Gegenstandes oder durch die Betreibungseumme gebildet, und zwar isb von diesen beiden Grössen die kleinere massgebend (BGE 31 II S. 178 und 784). Gleiches gilt auch im Widerspruchsprozess zwischen dem Gläubiger und dem ein Pfandrecht beanspruchenden Dritten, ausser wenn der Betrag der Forderung, für die das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, noch, kleiner iet, in welchem Falle hierauf abzustellen wäre. Vorliegend betrugen aber die beiden Betreibungssummen zusammen schon im Zeitpunkt der Erhebung der dann miteinander verbundenen Widerspruchsklagen kaum mehr 6000 Fer. Höher kann der Streitwert unter mehr als einem Gesichts- ‘punkte nicht bemessen werden : Um die gepfändete Forderung vom Pfändungspfandrecht zu befreien, muss der Drittansprecher nicht mehr als diesge Summe aufwenden (zuzüglich der Zinsgen und Kosten, die jedoch bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen, Art. 54 OG). Ungeachtet der Pfändung bleibt dem Drittansprecher das Recht auf den Mehrerlös über die Betreibungssumme (nebst Akzessorien) hinaus gewahrt. Wird ein golcher Mehrerlös nicht erzielt, s0 geht freilich der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 9, 3d gepfändete Gegenstand dem Drittansprecher infolge der Pfändung gänzlich verloren, aleo namentlich auch eine gepfändete Forderung, die ja im ganzen Umfange verwertet wird, auch wenn ihr Nominalbetrag grösser igt als die Betreibungssumme ; allein dies ist dem im Ergebnis der Steigerung zum Ausdruck gelangenden Minderwert der gepfändeten Forderung zuzuschreiben und beweisk, dass die Einbusse des Drittansprechers in Wahrheit nicht den Nominalwert (und auch nicht den höheren Schätzungswert) der gepfändeten Forderung erreicht, sondern auf den Betrag des Steigerungserlöses beschränkt bleibt.

Erreicht somit der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 8000 Fr. nicht, s0 hätte der Kläger seiner Berufung eine siíie begründende Rechteschrift beilegen sollen (Arb. 67 Abs. 4 OG). Deren Mangel macht die Berufung unwirksam.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 54 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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