56 III 86
24. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 13. März 1980
Sachverhalt
I. i. S, Spar- und Leihkasss Huttwil gegen Liquidationsmasse Imobersteg-Zeller, Der Schuldner, der einen Nachlassvertrag mit Vermögoensabtretung an die Gläubiger vorschlägt, ist nicht nur gemäss Art. 298 SchKG, sondern gemüss Art. 204 SchKG in der Verfügungsmacht über sein Vermögen beschränkkt, kann also namentlich nicht mehr wirksam Schulden anerkennen. Indessen bleiben gutgläubige Dritte in den vor der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung