Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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29. Urteil vom 27. Juni 1981 i. S. Siegriet gegen Obergericht Aargau.

Sachverhalt

I. I, Art. 21 Abs. 2. Betäubungsmittelgesetz : Der Sondergerichtsstand der Teilnahmehandlung svor dem für den Haupturheber zuständigen Richter) besteht nur, wenn die Vereinigung der beiden Verfahren möglich ist : Erw. 2.

2. Verhältnis des Gerichtsstands der Teilnahme zum Gerichtsstand der Realkonkurrenz (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 BMG) ? Erw. 3.

3. Zuläasigkerit der Beschwerde, wenn ein unzuständiger Richter das Urteil über die Teilnahme schon gefällt hat ? (Art. 23 BMG). Erw. 3.

A. — Das aargauische Obergericht hat am 30. Januar 1931 den Rekurrenten wegen Übertretung von Art. 11 BG vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel _ Gerichtsstand, N® 29. 195 (BMG) und wegen Beihilfe zu in Basel begangenen Übertretungen des gleichen Art. 11 zu Gefängnis, Buszge und den Kosten verurteilt.

B. — Gegen dieses am 14. Februar 1931 zugestellte Obergerichtsgurteil hat der Rekurrent am 283. Februar 1931 die Kassationsbeschwerde angemeldet und sie am 26. Februar 1931 schriftlich begründet, mit der Beifügung, dass diese Begründung allenfalls gemäss Art. 23 BMG als staaterechtliche Beschwerde zu behandeln sei.

Die Beihülfe sei kein. selbetändiges Delikt, sondern Teilnahme an einem fremden Delikt. Eine Bestrafung des Gehilfen könne also nur erfolgen, wenn ein Hauptdelikt vorliege. Hier aber sei das in Bagel gegen die Haupttäter eingeleitete Verfahren (wegen deren N ichteinbringlichkeit) eingestellt worden.

Jedenfalls sei der Aargauer Richter zur Aburteilung der Teilnahme an einem in Bagel begangenen Delikt örtlich niétht zuständig.

Erwägungen

1. Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel bestimmt :

Art. 21 : «Die Strafverfolgung erfolgt entweder am Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, oder am Wohnort des Angeschuldigten. In keinem Valle dürfenfür das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen eintreten. Das Verfahren ist an dem Orte durchbzuführen, an welchem es zuerst eröffnet worden ist.

Das Verfahren gegen Gehilfen oder Begünstiger findet zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt wie dasjenige gegen den Haupturbeber. » Art. 22 : « Wenn ein Vergehen in mehreren Kantonen -begangen wurde, s0 hat derjenige Kanton, in welchem das Verfahren zuerst eröffnet wurde, das Recht, die Stellung und. nötigenfalls die Auslieferung aller Mitschuldigen aus andern Kantonen behufs Beurteilung zu verlangen oder

diese Kantone zur Sicherung des Urteilsvollzuges zu veranlassgen.

Wenn ein Täter mehrere zusammenhängende Delikte in verschiedenen Kantonen verübt hat, s0 soll über ihn nach eben diesen Grundsätzen in einem und. demselben Verfahren entschieden werden. » Art. 23 : «Das Bundesgericht entscheidet als Staatsgerichtshof über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung von Art. 21 und 22 ergeben. » Weng. also der Rekurrent nebenbei auch die Einrede erhebt, er wäre für seine Teilnahmehandlungen gegebenenfalls nicht vom aargauischen, sondern von dem für die Haupttäter zuständigen basel-städtischen Richter zu beurteilen, s0 ist diese Einrede nach den eben zitierten Art. 21 und 22 und demnach gemöss Art. 23 BMG im staaterechtlichen Verfahren zu behandeln. Denn dieses Verfahren stelt — wie schon für den analogen Art. 52 LMPG entschieden worden ist (BGE 44 I S. 83) — nicht nur den am Kowmpetenzkonflikt beteiligten Behörden, sondern auch dem ÁAngeschuldigten selbst offen.

2. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des aargauischen Riehters zur Verfolgung des Rekurrenten für seine Teilnahme an den Widerhandlungen anderer is unbegründet :

a) Nach Art. 21 und 22 BMG befindet sich der allgemeine Gerichtsstand für Widerhandlungen gegen dieses Gesetz am Wohnort des Angeschuldigten oder am Begehungsort der Tat. Ein Sondergerichtsstand besteht dagegen unter anderem für den Gehilfen und Begünstiger. Diese werden von dem für den Haupturheber örtlich zuständigen Richter verfolgt.

Der Sondergerichtssband der Teilnahmehandlung besteht aber nur, wenn das Verfahren gegen den Teilnehmer mit demjenigen gegen den Haupturheber verbunden werden kann. Fehlt diese Möglichkeit, weil das Verfahren gegen den Haupturheber allenfalls schon abgeschlossen ist, 80 wird auch der Teilnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand des Ortes, wo er selbst gehandelt hat oder wo er selber wohnt, verfolgt — sofern, wenigstens für ihn nicht ein anderer Sondergerichtsstand begründet ist.

Das folgt vor allem aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst. Denn wenn Art. 21 Abs. 2 BMG das Verfahren gegen Gehilfen und Begünstiger « zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter » wie dasjenige gegen den, Haupturheber stattfinden lässt, 80 kann das nur s0 verstanden werden, dass er mit diesem im gleichen Verfahren abgeurteilt werden solle ; in gleicher Weise, wie nach Art. 22 BMG eine Widerhandlung der mehreren Mittäter oder der eine Täter für die mehreren Widerhandlungen im gleichen Verfabren zu beurteilen ist. Ist das nicht möglich, s0 fehlt die Voraussetzung, unter welcher der Teilnehmer dem Richter des Haupturbebers überwiegen werden gsoll.

Diese Auslegung entapricht auch der Absicht des Gesetzes. Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich deswegen am Wohnort oder am Begehungsort, weil die Handlung mit diesen Orten am engsten verknüpft ist. Bloss weil die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen in Konnexen Sachen ganz besondere Vorteile mit sich bringt, tritt gegebenen Falles der allgemeine Gerichtsstand, vor dem besonderen der Mittäterschaft, der Tatmehrheit oder der Teilnahme zurück. Wo dagegen mit der Unmöglichkeit der Verfahrensverbindung die besondern Vorteile der Überweisung des einen Angeschuldigten an den Richter des andern nicht mehr bestehen, bat es auch keinen Sinn mehr, diesen seinem eigenen natürlichen Richter zu entziehen.

b) Gegen die Haupturheber der Widerhandlungen, an denen der Rekurrent als Gehilfe teilgenommen hat, war nun wohl in Basel-Stadt seinerzeit ein Strafverfahren eingeleitet worden. Doch wurde dieses Verfahren in der Folge, und zwar vor Ausfällung des angetochtenen Obergerichteurteils, gistiert.

Die Sistierung des gegen den Haupturheber gerichteten 198 > Staaterecht.

Verfahrens schliesst zwar an sich die Einbeziehung auch des Teilnebmers in dieses Verfahren noch nicht aus ; denn wo die Sistierung beispielsweise nur .bis zur Erledigung eines Inzidentverfahrens erfolgt, geht in Wirklichkeit die Instruktion, wenn auch momentan vor einer andern Instanz und, in einem andern Rahmen, weiter. Das Verfahren ist noch hängig und kann obne Nachteil für die eine oder die andere Partei auf einen Teilnehmer aus-. gedehnt werden. — Hier aber erfolgte die Sistierung des gegen die Haupturheber gerichteten Verfahrens, weil diese flüchtig waren und, ihre Auslieferung nicht erwirkt werden konnte. Die Sistierung bedeutet also in Wirklichkeit die: Einstellung des gegen die Haupturheber gerichteten Verfahrens — die allerdings einer spätern Wiederaufnahme nieht im Wege steht, nur dass im Interesse weder des strafberechtigten Staates noch des Rekurrenten gelber mit dessen Aburteilung wegen Teilnahme bis dahin zugewartet werden kann. Der letztere muss also notwendig für sgich abgeurteilt werden, und dann eben nach dem Ausgeführten nicht von dem Riehter, der für den Haupturheber zuständig wäre.

Dass in diesem Falle die aargauischen Gerichte zuständig seien, hat der Rekurrent nicht in Abrede gestellt.

3. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob eine Gutheisgung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht schon deswegen ausgesechlossgen sei, weil das Urteil über den Rekurrenten nun eben gefällt und eine neuerliche Beurteilung dureh den basel-städtischen Richter auch bei dessen grundsätzlicher Zuständigkeit kaum mehr der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde (vgl. BGE 44 I 36).

Ebenso erübrigt sich. ein Entscheid darüber, ob der - aargauische Richter nicht auch ohne Rücksicht auf die Unmöglichkeit, den Rekurrenten zusammen mit den Haupturhebern in Basel-Stadt zu verfolgen, zu dessen Verfolgung örtlich zuständig gewesen wäre deswegen, weil hängender Delikte verfolgt worden ist. Das angefochtene Obergerichteurteil etützt sich allerdings gerade hierauf und macht dafür Art. 22 Abs. 2 BMG geltend, wonach ein Angeschuldigter für die mehreren zusammenhängenden, Widerhandlungen in einem Verfahren abzuurteilen gei. In der Tat kommen Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 BMG miteinander in Konflikt. sobald jemand der Begebung eigener und damit zussammenhängend der Teilnahme an Widerhandlungen anderer zugleich beschuldigt wird. Beide Vorschriften sind dann ihrem Wortlaut nach anwendbar und beide führen zu. einem verschiedenen Resgultat. Welche der beiden Vorschriften gegebenenfalls vorgehe, wird insbesondere davon abhängen, ob die Verknüpfung zwischen Teilnahme und Haupthandlung oder diejenige zwischen der Teilnahme- und den damit realkonkurrierenden Handlungen des gleichen Teilnehmers die engere sei. Aber entschieden zu werden braucht das, wie sgchon erwähnt, deswegen nicht, weil Art. 21 Abs. 2 BMG hier überhaupt nicht in Frage kommt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Soweit sich die Beschwerde als staatsrechtliche darstellt, wird sie abgewiesen.

2. Die Akten werden dem Kasgationshof überwiegen zur Beurteilung der Beschwerde, insoweit sie sich als Kassationsbeschwerde darstellt.

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