57 II 10
3. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 13. Februar 1931
Sachverhalt
I. i. S. Frau Næf gegen Marz.
ZGB Art. 177 Abs. 3 gilt nicht für Verpflichtungen, die sofort erfüllt werden (Erw. 2). ZGB Art. 211 Abs. 2 steht der Abtretung der privilegierten Frauengutsforderung an Konkursgläubiger des Ehemannes nicht entgegen (Erw. 3).
A. — Der Ehemann der Beklagten hatte von der Agence Américaine und deren Direktor, dem Kläger, je ein Automobil unter Eigentumsvorbebalt gekauft, dann aber ohne Bezahlung der Ankaufspreise von je über 6000 Fr. weiterverkauft. Als ihm nach Bewilligung einer Nachlasstungung im Sommer 1927 der Anwalt der Verkäufer mit Strafklage und Opposition gegen den Nachlassvertrag drohte, trat die Beklagte einen Teil ihrer Frauengutsforderung « für den Nachlassvertrag » an jene ab, der jedoch nicht zustande kam. Nach Eröffnung des Konkurses über ihren Ehemann stellte die Beklagte am 9. September 1927 folgende « Abtretung » aus : « Die unterzeichnete Frau Naef .…. zediert hiemit 7600 Fr. ihres privilegierten Frauengutsanspruches im Konkurse des Johann Naef an Herrn A. Marx... Diese Zession hat den Sinn, dass von dem privilegierten Frauenvermögen in allererster Linie 7600 Fr. Herrn Marx zu überweisen sind. » Unterm Datum des 1. Oktober 1927 belastete die Agence Américaine den Kläger für ibre Forderung aus ihrem Automobilverkauf an Naef, trat hingegen ihre Ansprüche « auf den Genannten » an ihn ab. Für beide Forderungen wurden im Konkurse des Naef Verlustscheine ausgestellt.
Da die Beklagte in der Folge der Konkursverwaltung die Áuszahlung von 7600 Fr. aus dem auf sie entfallenden Konkursergebnis an den Kläger verbot, wurde diese Summe hinterlegt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger deren Aushingabe.
B. — Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am 11. November 1930 die Klage zugesprochen.
C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Erwägungen
I, — ,
2. Die Beklagte zieht die Gültigkeit ihrer Abtretung in Frage, weil es an der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fehle, welche von Art. 177 Abs. 3 ZGB erfordert wird «für die Verpflichtungen, die von der Ehefrau 12 Familienrecht. N° 3, Dritten gegenüber zu gunsten des Ehemannes eingegangen werden ». Hierauf konnte die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwidern, dass die Forderungsabtretung, als Verfügung über die Forderung, dem Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht zu subsumieren sei die einschränkende Auslegung geinlässlich, insbesondere auch durch Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, gerechtfertigt wurde). Demgegenüber wendet die Beklagte nicht ganz zu Unrecht ein, regelmässig werden Verfügungen nicht ohne ihnen zugrunde liegende Verpflichtungen getroffen, welch letztere ihrerseits unter Art. 177 Abs. 3 ZGB fallen. Nichtsdestoweniger ist an jener Rechtsprechung festzuhalten, und zwar unter dem Gesichtspunkte, dass nicht das gleiche Bedürfnis nach Schutz der Ehefrau wie bei blosser Eingehung von Verpflichtungen dann besteht, wenn sie die eingegangene Verpflichtung gleich auch durch Entäusserung (oder Belastung) bestimmter Gegenstände ihres Vermögens erfüllt (vgl. BGE 49 II $. 45/6). Mag es der Ehefrau bei der Forderungsabtretung auch nicht sg0 eindringlich wie bei der Hingabe von beweglichen Sachen (zu vollem oder beschränktem dinglichen Rechte). zum Bewusstsein kommen, was gie damit aufgibt, s0 doch kaum weniger als bei einem öffentlich zu beurkundenden Grundbuchgeschäft, das ja nicht ihr persönliches Erscheinen vor dem Urkundsbeamten erheischt. So wird die Beklagte nicht mit Fug behaupten wollen, sie habe sich bei der streitigen Abtretung nicht durchaus darübér Rechenschaft gegeben, dass damit 7600 Fr. für sie unrettbar verloren seien. Übrigens träfe die Kritik ihres Vertreters an der bisherigen Rechtsprechung gerade im vorliegenden Falle nicht ohne weiteres zu, wenn mit voN TUHR, Obligationenrecht S. 429 ff., insbes. Anm. 28, angenommen werden wollte, ihre Abtretung an den Kläger stelle nicht eine Interzess10n dar, wie sie durch Art. 177 Abs. 3 ZGB an die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gebunden - Familienrecht, N° 3. iz isb, wenn sie seitens der Ehefrau zu gunsten des Ehemannes erfolgt, vielmehr eine Intervention, nämlich die Erfüllung
fremder Schuld, der keine eigene Verpflichtung des Intervenierenden zu Grunde zu liegen braucht. Indessen ist eine eigene Verpflichtung der Beklagten als Grundlage ihrer Abtretung nicht etwa undenkbar, nämlich eine Schuldübernahme im entsprechenden Teilbetrage, freilich nach den Umständen eine kumulative und nicht eine privative, wie sie die Vorinstanz einzig ins Auge gefasst, aber mit Recht abgelehnt hat. Würde diese Schuldmitübernahme aber auch an dem Mangel der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde leiden, zo könnte hieraus nichts gegen die an Zahlungsstatt oder zahlungshalber erfolgte Zession hergeleitet werden, weil diese als abstraktes Zuwendungsgeschäft anerkannt werden muss (BGE 50 II S. 393 ; 55 IT 8. 308 /9) und nach den Umständen jedenfalls dem Kläger nicht die stillgechweigende Bedingung untergeschoben werden darf, ohne Gültigkeit der Schuldmitübernahme solle auch die Zession selbst nicht gelten
3. Die streitige Zession kann aber auch nicht dem Art. 211 Abs. 2 ZGB subsumiert werden, wonach die Abtretung des Vorrechtes, welches die Frauengutsersatzforderung für die Hälfte (bezw. den Rest der Hälfte) geniesst, s0wie der Verzicht auf dasselbe zu gunsten einzelner Gläubiger ungültig sind. Als diese Vorschrift zunächst im Vorentwurf nur in der Form aufgestellt wurde, dass « eine Abtretung des Vorrechts nicht statthaft ist », konnte nicht die Abtretung der Frauengutsersatzforderung selbst, auch nicht des privilegierten Teiles derselben, verpönt werden wollen, weil die zum Lebensunterhalt der Familie des Gemeinschuldners erforderlichen Mittel erfahrungsgemäss sehr oft nur auf diegem Wege aufgebracht werden können, bis das Konkursergebnis ausgeschüttet wird. Ausdrücklich bezeichnen denn auch die Erläuterungen zum Vorentwurf, sechster Titel, erster Abschnitt E IT nur « das Privileg » als « ein persönliches 14 Familienrecht. N° 3.
Recht der Frau, das sie weder übertragen, noeh zum voraus preisgeben kann ». Dass der von der EBxpertenkommission beschlossene Zusatz : « Verzicht zu gunsten * einzelner Gläubiger » auf einen andern Gedanken zurückKzuführen wäre, lässt sich deren Protokoll (I S. 228) nieht entnehmen. Danach soll also zwar nicht etwa ein anderer Konkursgläubiger als die Ehefrau des Gemeinschuldners statt ihrer für seine Forderung das Konkursvorrecht in der IV. Klasse beanspruchen dürfen, noch sollen einzelne Konkursgläubiger eine höhere Konkursdividende als andere auf Kosten der Ehefrau des Gemeinschuldners verlangen dürfen, wie sie sich ergäbe, wenn die Frau im ganzen Umfang ihres eingebrachten Gutes nur eine Konkursforderung in V. Klasse angemeldet hätte. Dafür aber, dass Art. 211 Abs. 2 ZGB über den Wortlaut hinaus auch die Verfügung über ihre Frauengutsersatzforderung, mindestens in ihrem privilegierten Teil, habe verhindern wollen, insbesondere zum Zwecke beaserer Deckung einzelner Konkursgläubiger, lässt sich Kein Anhaltspunkt finden. Steht aber der Abtretung der Forderung als solcher nichts entgegen, so0 muss sie auch das Konkursvorrecht mitumfassen aus den in BGE 49 ITI S. 201 für Lohnforderungen I. Klasse angeführten Gründen, die im wesentlichen auch für das Frauengutsprivileg zutreffen. Auch in dieser Beziehung darf es keinen Unterschied ausmachen, ob die Abtretung an irgend einen Dritten oder aber an einen anderen Konkursgläubiger erfolgt ; denn es können sehr wohl beachtliche Gründe die Ehefrau des Gemeinschuldners veranlassen, einzelnen Konkursgläubigern auf diese Weise zu besserer Deckung zu verhelfen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 11. November 1930 bestätigt.
IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS