Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

57 II 585

95. Beschluss der IT. Zivilabteilung vom 3. Dezomber 1931

Sachverhalt

I. i. 8. Imbach gegen Imbach, Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, zur Sicherstellung von Prozesskosten und Prozessentaschädigung verhalten werden kann, gilt auch für das Berufungsverfahren. ' Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf Antrag der Gegenpartei anzuordnen.

Das Bundesgericht hat in Erwägung :

Der Berufungskläger is Schweizer und hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozesskosten und eine allfällige Prozessentschädigung binnen Frist Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung, welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser Sicherstellungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozessrechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von Eisenbahnhaftpflieht, N® 86, 585 Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von Schweizern angerufen werden.

Indessen ist Árt. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine Sicherstellung nur hinsichtlich der -Gerichtsekosten von Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozessentschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor ;

Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar 1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die Gerichtskosten mit einer Barkaution von 190 Fr. bei der Bundesgerichtskasse sicherzustellen hat, unter der Androhung, dass sonst die Berufung als wirkungslos dahinfällt.

V. V, EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITÉ CIVILE DES CHEMINS DE FER 96. Anezug aus dem Urteil der II Zivilabteilung vom 17. Dezember 1981 i. S. Nesracher-Teusser] gegen Kanton Basel-Btadt.

Eisenbahnhaftpflicht. Art. lu. 5 EHG. Passanten im Gefahrenbereich der Eisenbahn. Es besteht gegenüber früher eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit, Betreten einer übersichtlichen Geleiseanlage ohne Vergewisserung, dass kein Bahnfahrzeug im Anzug sei, als ausschliocasliches Selbstverschulden.

Die Klägerin erlitt am 8. Juni 1931 gegen 4 Uhr nachmittags auf der Riehenstrasse in Basel einen Unfall durch die Strasgenbahn.

Die Strasse verläuft auf jener Strecke geradlinig und ist zu beiden Seiten von Trottoirs eingefasst. Die Strassen.

586 Eisenbahnhaftpflicht. N° 96.

bahn hat ihren eigenen, jedoch in die Strasse eingebauten Bahnkörper, der sich, in der Richtung Riehen gesehen, . auf der linken Strassenseite befindet und gegen die rechts liegende Fahrbahn der Strasse durch ein etwas erhöhtes Rasenband abgegrenzt ist. In gewiesgen Abständen führen gepfläeterte Übergänge über den Bahnkörper.

Die Klägerin, die an der Wiesenstrasse wohnt, ging mit einer Begleiterin in der Richtung Riehen anfänglich auf dem rechten Trottoir. Dann überquerten die beiden Frauen die Fahrbahn der Strasse, angeblich um das andere Troùtoir zu gewinnen, marschierten aber zunächst auf der Strassge dem Strassenbabnkörper entlang weiter, ohne die beiden ersten Übergänge, an denen sie vorbeikamen, zu benützen. Beim dritten Übergang schwenkte die Klägerin nach links auf die Geleiseanlage zu ab. In diegem Augenblick erfasete sie der Motorwagen eines ebenfalls in der Richtung Riehen fahrenden Strassenbahnzuges, dessgen Führer wiederholt Glockenseignale gegeben, die Geschwindigkeit vermindert und, als er das Einsechwenken der Klägerin gewahrte, die Bremse ganz angezogen hatte. Die Klägerin wurde zu Boden geworfen und schwer verletzt.

In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hat das Pundesgericht die gegen den Kanton Basel-Stadt als Inhaber der Strassenbahnunternehmung erhobene Schadenersatzklage wegen ausgchliesslichen Selbstverschuldens der Klägerin abgewiesen.

Erwägungen

.…. Ein Verschulden liegt somit auf Seite der Bahn nicht vor. Der Unfall ist vielmehr durch das schuldhafte Verhalten der Klägerin selbet verursacht worden. Sie hatte dem in ihrem Rücken heranfahrenden Zug und den vom Motorwagenführer abgegebenen Glockensignalen offenbar infolge ihree Gesprächs mit der Begleiterin keine Beachtung geschenkt. Umsomehr und unter allen Umständen musste síe sich vor dem Betreten des Überganges vergewissern, dass von keiner Seite ein Bahnfahrzeug im Anzug sei. Ob sie sich rechts von ihrer Begleiterin befand, wie diese als Zeugin deponierte, oder links, wie die Zeugen Tseli und Frau Burkhardt aussagten, spielt dabei selbstvereständlich keine Rolle ; wenn ihr der Auseblick auf den Bahnkörper durch die Begleiterin verdeckt war, s0 brauchte sie SICh ja nur einen Schritt weit wegzuwenden, um ungehindert hinsehen zu können. Ein einziger Blick auf den Bahnkörper hätte genügt, um den Unfall zu verhindern. Statt dessen lief die Klägerin blindlings in den Gefahrenbereich hinein. Das war eine Sorglosigkeit, neben der auch die besgondere Betriebsgefabr der Bahn nicht mehr als Mitursache des Unfalles gewertet werden kann. Zwar ist das Bundeesgericht in eseiner frühern Praxis (vgl. insbesondere BGE 33 IIS. 21 Erw. 6 und 35 ITS. 21 Erw. 3) davon ausgegangen, dass solche Unachtsamkeiten naturgemäss auch bei an sich sgorgfältigen Personen vorkommen können und deshalb die Haftpflicht der Bahn nicht gemäss Art. 1 EHG gänzlich auszuschliessen, sondern nur gemäss Art. ò zu reduzieren vermögen. Allein seither sind der Verkehr und die damit verbundenen Gefahren derart angewachsen, dass ein erheblich grösseres Mass von Aufmerksamkeit allgemein zur Pflicht gemacht werden muss. Wenn das aber allgemein gilt, so würde es sich durch nichts rechtfertigen, davon zu Ungunesten der Eisenbahnen eine Ausnahme zu machen. Und zum Minimum der erforderlichen Sorgfalt gehört, dass man nicht einen Bahnkörper betritt, ohne sich vorher durch Ausschau nach links und rechts überzeugt zu haben, daes von keinem heranfahrenden Zuge Gefahr droht. Unterläset ein Passant an einer Stelle, wo der Bahnkörper gut zu übersehen ist, auch diese einfachste Vorsichtemassnahme, so kann er sgich nachher nicht auf die besondere Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes berufen, wenn ihm ein Unfall zustösst.

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