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27. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. Conzeatt & Huber, Summarisches Konkursverfahren.
Verwertung von {(bestrittenen) Ansprüchen der Masse auf Beteiligung am Gewinn (aus der Ausbeutung von Reproduktionsrechten) : hat nach den gewöhnlichen Vorschriften zu erfolgen, nicht nach der Verordnung betr. Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, vom 17. Januar 1923 (Erw. 1).
Art. 79 KV verbietet auch den Freibhandverkauf, bevor den Gläubigern die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG angeboten wurde (Erw. 3).
Nichtigkeit aller gegen Art. 79 KV versbossenden Vorkehren (Erw. 3).
Procédure sommaire en matière de faillite.
La réatisation de prétentions (contestées) de la masse à participer à un gain (gain découlant de l’exploitation de droits de reproduction) doit s’opérer suivant les règles ordinaires, et non pas 8Uuivant les prescriptions de l’ordonnance du 17 janvier 1923 concernant la saisíe et la réalisation des parts de communautés sconsid. 1). ‘ L'art. 79 de l’ordonnance sur l’administration des offices de faillite exclut aussi la vente de gré à gré tant que la cession n’a pas été offerte aux créanciers en conformité de l’art. 260 LP (consid. 3).
Nullité de toutes opérations contraires à l’art. 79 précité (consid. 3).
Procedura sommaria in tema di fallimento.
La realizzazione di pretese (contestate) dalla massa di participaro ad un guadagno (derivante dall’ utilizzazione di diritti di riproduzione), deve farsi secondo le regole ordinarie e non secondo le norme del regolamento 17 gennajo 1923 sul pignoramento e la realizzazione di parti in comunione (consid. 1).
L'art. 79 del regolamento sull’ amministrazione degli uffici di fallimento vieta la vendita a trattative private se la CcesSsione Schuldbetreibungs- ung Konkursrecht, N°2 27, 109 non è stata offerta ai creditori conformemente all’art. 260 LEF. Nullità di tutte le operazioni contrarie all’art. 79 precitato sconaid. 3).
Sachverhalt
A. — Beim Konkursamt Untertoggenburg ist der Konkurs über den ausgeschlagenen Nachlass des A. Steiger (im summarischen Verfahren) anhängig. Steiger hatte durch Vertrag vom 2. März 1927 der Rekurrentin bezw. ihrer Rechtsvorgängerin das ausschliessliche Reproduktionsrecht bezüglich 300 Gemälden des Kunstmalers Sarluis eingeräumt gegen eine einmalige Entschädigung von 50,000 Fr. und mit der weitern Abrede, dass Gewinn und Verlust aus der Ausbeutung des Reproduktionsrechtes beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zufallen sollen. Als das Konkursamt die Rekurrentin aufforderte, sich bestimmt darüber zu erklären, ob sie den Anspruch der Konkursmassgæ auf die Hälfte des Gewinns aus dem Reproduktionsrecht anerkenne oder nicht, antwortete die Rekurrentin, sie anerkenne prinzipiell den Anspruch der Masse auf die Hälfte des Gewinns « unter Vorbehalt unserer verschiedenen Einreden », und führte dazu aus, sle stelle gegenüber allfälligen Gewinnansprüchen die Gegenforderungen zur Verrechnung, deren Kollokation sie verlangt habe ; « nähere Begründung und Geltendmachung weiterer Gegenansprüche bleiben vorbehalten ».
Hievon gab die Konkursverwaltung einem Interessenten Kenntnis mit dem Bemerken, da heute die Geltendmachung einer bestimmten Forderung noch nicht in Frage komme, bleibe nichts anderes übrig, als den prinzipiell anerkannten Anspruch in unbestimmtem Betrag durch Versteigerung eventuell Freihandverkauf zu verwerten, und nachdem von diesem Interessenten ein Angebot von 200 Fr. und von der Rekurrentin ein solches von 250 Fr. eingegangen war, gelangte sie unterm 25. April 1932 mit einem Zirkular an die Gläubiger, in welchem sie um Vollmacht zu freihändigem Verkauf dieses Gewinnanspruchs nachsuchte. Da kein Gläubiger Einsprache erhob, veranlasste die Konkursverwaltung jene Bieter zu weiteren Offerten, die sukzessive 110 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, No 27, erhöht wurden. Mit ihrem Angebot von 600 Fr. gchrieb hierauf die Rekurrentin am 17. Mai dem Konkursamt, sie lege für den Fall, dass das Amt etwas anderes als die auf den Tag der Konkurseröffnung berechneten Ansprüche des Nachlasses auf Anteil am Erlös aus der Liquidation der zwischen ihr und Steiger vereinbarten einfachen Gesellschaft, nämlich allfällige Ansprüche auf Gewinnbeteiligung über den Tag der Konkurseröffnung hinaus, zur Verwertung bringen wolle, Verwahrung ein. Die Konkursverwaltung teilte jedoch der Rekurrentin am 23. Mai mit, sie lehne ihre Auffassung ab und gewärtige allenfalls ein neues Angebobk.
B. — Nunmehr führte die Rekurrentin gegen die in die Wege geleitete Verwertung Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, durch den Vertrag vom 2. März 1927 sei zwischen Steiger und der Rekurrentin eine einfache Gesellschaft entstanden, welche beim Konkurs eines Gesellschafters liquidiert werden müsse und zwar gemägss der Verordnung über die Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Erst durch die Zuschrift des Amtes vom 23. Mai 1932 sei klargestellk worden, was das Amt verwerten wolle, nämlich künftige Forderungen der Verlassenschaft Steiger gegen die Rekurrentin.
C. — Mit Entscheid vom 10. Juni 1932 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Verspätung micht eingetreten.
D. — Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, das Beschwerdebegehren materiell zu behandeln (welches dahin ging, es sei das Konkursamt anzuweisen, den Aktivposten Nr. 11 nur in dem Umfang zu verwerten, als ein Gewinnbeteiligungsanspruch der Verlassenschaft Steiger am Tag der Konkurseröffnung zustand).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. Wie schon das Konkursamt in seinem Schreiben an die Rekurrentin vom 23. Mai geltend gemacht - hat, besteht nach dem massgebenden Vertrag vom 2. März 1927 gar kein Gemeinschaftsvermögen : Die 300 Bilder blieben unbestrittenermassen im alleinigen Eigentum des Steiger und das Reproduktionsrecht ging ohne Einschränkung an die Rekurrentin über. Eine Gemeinschaft (zu Hälften) wurde lediglich am Gewinn und Verlust aus der Ausbeutung des Reproduktionsrechtes vereinbart ; damit wurde aber kein Gemeinschaftsvermögen, sondern lediglich die Grundlage für die Entstehung von Forderungen geschaffen. Die Verwertung der Rechte aus diesem Vertrag hat gich daher nicht nach der Verordnung vom 17. Januar 1923, sondern nach den gowöhnlichon Bestimmungen zu richten.
2. Keine Rede kann sodann davon sein, dass das Konkursamt jenen Gewinnanspruch nur mit der von der Rekurrentin verlangten Einschränkung auf den Tag der Konkurseröffnung verwerten dürfe. Der Umstand, dass die Rekurrentin die Mehrforderung bestreitet, kann nur zur Folge haben, dass diese Mehrforderung als bestrittenes Guthaben verwertet wird, damit dem Erwerber die Möglichkeit bleibt, den wirklichen Bestand und Umfang des Anspruches durch den hiefür einzig zuständigen ordentlichen Richter feststellen zu lassen. Der Rekurrentin bleiben dabei alle Einreden gegen Bestand und Umfang des verwerteten Rechtes gewahrt. i
3. Die Art und Weise, wie das Konkursamt hier die Verwertung in die Wege geleitet hat, entspricht jedoch den Vorschriften nicht: Wohl hat die Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 4. Januar 1932 den Gewinnanspruch der Masse « prinzipiell » anerkannt ; gleichzeitig aber hät 8ie sich mit aller Deutlichkeit Verrechnung mit Gegentforderungen und weitere Einreden vorbehalten ; und unterm
31. März 1932 teilte sie dem Konkursamt noch mit, sie betrachte den Vertrag vom 2. März 1927 nach der inzw1- schen durchgeführten Verwertung der 300 Sarlus-Bilder als gegenstandslos geworden und fühle sich auch micht i12 Scehuldbetreihungs- und Konkursrecht. X® 27.
mehr an ihn gebunden. Unter diesen Umständen durfte das Konkursamt diese Ánsprüche auf Gewinnanteil nicht, wie es geschehen ist, als anerkannt behandeln, es musste sie vielmehr als bestritten betrachten.
Nun gilt nach Vorschrift von Art. 96 lit. b KV auch im summarischen Verfahren die Bestimmung von Art. 79 KV, wonach streitige Rechtsansprüche der Masse nicht versteigert werden dürfen, bevor die Mehrheit der Gläubiger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet hat und auch die für die Stellung von Abtretungsbegehren im Sinn von Art. 260 SchKG angesetzte Frist unbenützt abgelaufen iet... Es besteht kein Grund, den Freihandverkauf in diesger Hinsicht anders als die Versteigerung zu behandeln. Es war daher ungesetzlich, dass sich das Konkursamt in einem Zeitpunkt, in welchem die Rekurrentin den Anspruch sehon lIängst bestritten hatte, Vollmacht zu einem Freihandverkauf geben liess. Und zwar muss der Verstoss gegen Art. 79 KV die jederzeit und von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit der betreffenden Vorkehr nach sich ziehen ; denn jene Bestimmung ist zwingender Natur, da sie im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger erlassen wurde und ihnen die Möglichkeit wahren wül, den streitigen Anspruch für. die Masse durchzusetzen, bevor er für eine unbedeutende Summe versilbert wird. Sind aber diese Vorkehren nichtig und nicht blos anfechtbar, s80 kann auch nichts darauf ankommen, dass die Gläubiger gegen das Zirkülar vom 25. April 1932 nicht Beschwerde geführt haben. Dies umso weniger, als der Text des Zirkulars darauf schliezsen lässt, das Konkursamt hätte eine von der Mehrheit der Gläubiger erteilte Vollmacht zum Freihandverkauf als genügend erachtet, sodass durchaus möglich ist, dass einzelne Gläubiger nur deswegen von einer Einsprache abgesehen haben, weil sie in den Glauben versetzt wurden, eine einzelne Einsprache werde doch nicht genügen, um den Verkauf zu verhindern, was jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen wäre ; denn solange auch nur ein einziger Gläubiger die Abtretung des Anspruches verlangt, ist eben eine Voersteigerung oder freihändige Veräusserung unzulässig.
Das Konkursamt hat daher in einem neuen Rundschreiben, in welchem sowohl der in Frage stehende Änspruch, 80 wie er nach Auffassung des Amtes besteht, als auch die Stellungnahme der Rekurrentin zu diesem Anspruch genau umschrieben werden, an die Gläubiger zu gelangen und ihnen Frist zur Stellung von Begehren auf Geltendmachung des Anspruches für die Masse (nötigenfalls unter Sicherstellung der Kosten) oder, falls keine Mehrheit dafür erhältlich ist, zur Stellung von Abtetungsbegehren anzuSetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetreibungsund Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Zirkular vom 25. April 1932 und die späteren Verwertungsmassnahmen mit Bezug auf den streitigen Anspruch aufgehoben werden und das Konkursamt angewiesen wird, im Sinn der Erwägungen vorzugehen.
28. BEntecheid vom 4. Juli 1932 i. 8. Hildebrand.
Admassierung von Rechten des Kridars 1m Konkurs : ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der Unübertragbarkeit dieser Rechte besteht (in casu : Rechte aus einem vom Kridaren « erfundenen » Rezept).
Droits du failli susceptibles de faire partie de la masse: Ne dorvent être exclus de l’inventaire que les droits dont l’incessibilité est hors de discussion (en l’espèce : les droits découlant d’une formule prétenduement découverte par le failli).
Diritti del fallito che poss80no essere attratti alla masa : Saranno esclusi dall’inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilità è esclusa (nella specie : diritti derivanti d’una ricetta « inventata » dal fallito).
Im Konkurse über das Vermögen des Rekurrenten meldete die Einkaufsgenossenschaft der Schweiz. Coiffeur-