Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

58 III 69

68 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 16.

l’époque des versements étant fixée par la date de l’assemblée générale qui doit approuver les comptes et fixer le taux de l'intérêt à payer, l’obligataire ne risque pas d’être laissé dans l'ignorance de la décision de la compagnie, et si on lui réserve la faculté d’attaquer cette décision durant une année encore dès cette date, on lui accorde un temps amplement suffisant pour la sauvegarde de son droit.

3. — Il résulte de ce qui précède qu’en l'espèce le demandeur est à tard pour attaquer les décisions de la compagnie concernant la répartition du bénéfice des exercices de 1926 à 1929. Il ne pourrait tout au plus s’en prendre qu’à la décision relative à l’affectation de l’excédent des recettes pour l’année 1930 et demander au tribunal de juger, à l’encontre de cette décision, que la compagnie défenderesse était tenue de payer un intérêt de tel ou tel montant. Or la demande ne contient pas de conclusions en ce sens. Elle ne tend qu’à obtenir la révocation du concordat, ce qui est en tout cas prématuré.

Le Tribunal fédéral prononce :

La demande est rejetée.

Schuldbetreïbungs- und Konkursreché. Poursuite eb faillite.

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Sachverhalt

I. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAÏILLITES 17. Entscheïd vom 22. April 1932 i. $S. Kanton Bern.

Muss für eine Einkommenssteuerforderung gegen den Ehemann, die nach dem kantonalen Steuerrecht auch den Arbeitserwerb der Ehefrau beschlägt, eine Lohnpiîändung gegen den Ehemann vollzogen werden, so ist der Lohn pfändbar im Umfange der Differenz zwischen dem Existenzminimum für die Famiklie einerseits und dem Lohn des Ehemannes zuzüglich des Arbeitserwerbes der Ehefrau anderseits.

Mari imposé, conformément au droit cantonal, sur le produit de son propre travail et sur celui de son épouse. Poursuile exercée par le fisc contre le mari pour le recouvrement de cet impôt. Saisie de salaire : est saisissable la différence entre le minimum d’existence de la famille, d’une part, et le produit du travail des deux époux, d’autre part.

Marito tassato conformemente al diritto cantonale sul reddito del proprio lavoro e su quello della moglie. Esecuzione diretta dal fisco contro il marito per ottenere il pagamento dell'imposta. Pignoramento del salario del marite : à pignorabile la differenza fra il minimo necessario all’esistenza della famiglia e il reddito del lavoro dell’uno e dell’altro coniuge.

À. — In einer Steuerbctreibung des Rekurrenten gegen den Rekuregegner stellte das Betreibungsamt Bern-Stadt 70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17.

die Pfändungsurkunde als Verlustschein aus, nachdem es von einer Lohnpfändung abgesehen hatte, weil der Arbeïitserwerb des Rekursgegners nur 260 Fr. im Monat betrage gegentüber einem Existenzminimum von 275 Fr.

B. — Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, es sei bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote das Erwerbseinkommen der Ebhefrau einzubeziehen und ein entsprechender Betrag desselben zu pfänden. Zur Begründung brachte er wesentlich vor : Die in Betreibung gesetzte Steuerforderung von 109 Fr, 30 Cts. beschlage sowohl den Arbeitserwerb des Rekursgegners als denjenigen seiner Ehefrau. Nach Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes sei nämlich für das Einkommen der Ehefrau der Ehemann steuerpilichtig, sofern zwischen den Eheleuten nicht Gütertrennung besteht. Daher sei bei der Bestimmung der pfändbaren Lohnquote auch der Arbeitserwerb der Eheïrau heranzuziehen.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehôrde hat am 24. März 1932 die Beschwerde abgewiesen. Ihren Entscheidungsgründen ist zu entnehmen : « Die Frage, ob der Ehemann für den substitutionsweise bezahlten Steuerbetrag auf die Ehefrau zurückgreifen kann, hängt von dem zwischen ihnen geltenden Güterrecht ab (BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht $. 115). Fraglich ist es, wenn der Ehemann für den Verdienst der Ehefrau, welcher von Gesetzes wegen (Art. 191 Zïff. 3 ZGB) Sondergut bildet, die Steuer entrichten muss. Ob und inwieweit dem Ehemann ein Rückgriffsrecht zusteht, kann nicht von den Betreibungsbehôrden entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die angebliche ÆErsatzforderung. pfänden zu lassen, wozu er infolge des Verlustscheines gemäss Art. 175 ZGB legitimiert erscheint, worauf er sie bei Bestreitung nach Ersteigerung oder Abtretung wird einklagen müssen. Obsiegt er, so wird er in einer Betreibung gegen die Ehefrau deren Einkommen pfänden lassen kônnen, soweit es nicht zur Ergänzung des Existenzminimums des Ehemannes herangezogen werden muss. » D. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Das vom Rekurrenten verfolgte Ziel lässt sich nicht auf dem von der Vorinstanz vorgezeichneten Weg erreichen. Geht doch die Vorinstanz selbst davon aus, der Ehemann kônne « für den substitutionsweise bezahlten Steuerbetrag » ein Rückgriffsrecht gegen die Ehefrau haben, und nicht etwa davon, er kônne den Anspruch gegen die Ebefrau erheben, sie müsse ihm die für die (zukünftige) Zahlung der Steuer (bezw. des die Ehefrau betreffenden Anteiles) erforderlichen Geldmittel zum voraus zur Verfügung stellen. Dann hat aber der Ehemann, solange die Steuer wegen Erfolglosigkeit der gegen ïihn versuchten Pfändung unbezahlt bleibt, noch gar keine Regressforderung gegen die KEhefrau, die für den Rekurrenten gepfändet und zur Geltendmachung anstelle des Ehemannes auf ihn übertragen werden kônnte.

Dagegen kann der Rekurrent mit Fug den in BGE 57 III S. 54 und 102 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz für sich in Anspruch nehmen. Der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit ist Sondergut der Ehefrau und die ihn belastende Steuer daher eine Sondergutsschuld der Ehefrau, mindestens im Verhältnis der Ehegatten untereinander auch da, wo das Steuerrecht diese Steuer als Mannesschuld behandelt. Auf sie findet daher Art. 209 Abs. 2 ZGB Anwendung, wonach, wenn Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermôgen getilgt worden sind, Ausgleichung (schon während der Ehe) gefordert werden kann. Ma.W. der Ehemann ist berechtigt, den Arbeitserwerb der Ehefrau heranzuziehen, um ihn zur Bezahlung der Steuer zu verwenden, welche, obwohl das Sondergut der Ehefrau belastend, vom Ehemanne gefordert wird. Dies genügt nach den angeführten Präjudizien, um die pfändbare Quote des Lohnes des Ehemannes zu bestimmen 72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17.

auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum der Familie einerseits und anderseits dem eigenen Lohn des Ehemannes vermehrt um denjenigen Betrag des Arbeïtserwerbes der Ehefrau, welchen zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Schuld heranzuziehen der Ehemann berechtigt ist (während jedoch von einer Pfändung des Lohnes der Ehefrau in der gegen den Ehemann geführten Betreibung natürlich keine Rede sein kann). Freilich beruht diese Entscheidung auf der Lüsung einer Präjudizialfrage, die nicht betreibungsrechtlicher Natur ist. Allein die Betreibungsbehôrden müssen sie für sich in Anspruch nehmen, wenn vermieden werden soll, dass einerseits der Arbeitserwerb der Ehefrau wegen Unvermôgens des Ehemannes steuerfrei bleibe, anderseits der Ehemann mit Verlustscheinen belastet werde wegen ‘ Schulden, die sich aus dem Sondergut der Ehefrau ergeben. Indessen bleibt, wenn die den Arbeitserwerb der Ehefrau treffende Steuer nicht separat berechnet wird, nichts anderes übrig, als dass für die Eintreibung der einheitlichen Steuerforderung angenommen wird, der Ehemann sei zur Heranziehung des Arbeitserwerbes der Ehefrau im ganzen Umfange der Steuer berechtigt, es wäre denn, dass dies zu offenbarer Unbilligkeit führen würde, was jedoch vorliegend angesichts des nicht hohen Steuerbetrages nicht der Fall ist. Bedenken Kkünnte es eher erwecken, dass der Rekursgegner nicht zur Frage gehôrt worden ist, ob die in Betreibung gesetzte Steuerforderung wirklich nicht nur seinen eigenen Arbeitserwerb, sondern auch denjenigen seiner Ehefrau beschlage, weil ihm gemäss der Gepflogenheit der Vorinstanz keine Gelegenheit zur Vernehmlassung auf die Beschwerde gegeben worden ist. Aus dem Verstreichenlassen der Rechtsvorschiagsfrist kann nämlich kein Schluss auf seine daherige Stellungnahme gezogen werden, weil sich erst bei der Fortsetzung der Betreibung herausgestellt hat (und herausstellen konnte), dass der Rekurrent auch den Arbeitserwerb der Ehefrau indirekt herangezogen wissen wolle, als sich Schaldheotr-ibungs. und Konkussrecht, K9 ER. 73 nämlich das pfändbare Vermôgen des Rekursgegners als ungenügend erwies. Âllein in dieser Beziehung liegt vorderhand, unter Vorbehalt der Weiterziehung des Entscheides der Vorinstanz durch den Rekursgegner binnen zehn Tagen seit Kenntniserhalt, eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz vor,

nach deren Ansicht « kein Grund besteht, die Angabe des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, dass vorliegend der Schuldner sowobhl für sein eigenes Einkommen wie für dasjenige seiner Ehefrau eingeschätzt worden ist ». Bei dieser Sachlage braucht nicht Stellung genommen zu werden zur Frage, ob im Streitfall auch über diesen Punkt von den Betreibungsbehôrden zu befinden oder auf welche andere Weise allfällig darüber eine Entscheidung herbeizufübren sei.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

18. Entscheïid vom 27. April 1932 i. S. Vopt.

Die Rechtsprechung, welche die in den Statuten der Pensionsund Hilfkasse der S.B.B. für die Kassenleistungen aufgestellte Un pfändbarkeitsvorschrift als gültig anerkannt hat, wird bestätigt.

Confirmation de la jurisprudence qui reconnaît la validité de la disposition par laquelle les statuts de la Caisse de pensions et de secours des CFF instituent l’insaisissabilité des prestations de ladite caisse.

Conferma della giurisprudenza che ammette l’inoppignorabilità _ delle prestazioni della Cassa pensioni e soccorsi della SFF.

A. — In einer Betreibung gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Wangen (Kanton Schwyz) von der Pension, welche dieser als ehemaliger Zugiührer von der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 175 und Art. 209 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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