Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 I 197

34, Urteil vom 25. November 1933

Sachverhalt

I. i. 8. Schmidt gegen Schweiz. Krelitanstalt. Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV befreit den Anwalt, der in einem Kanton einen Befähigungsaueweis erlangt hat, nicht von der Pflicht, vor der Berufsaueübung in einem andern Kanton auch eine Bewilligung der dortigen Behörden einzuholen. Die Kantone sind berechtigt, die Vertretung der Parteien in gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich im Ansechluss an eine hängige Betreibung als Inzident derselben ergeben (z. B.

Rechtsöffnungsstreitigkeiten ), den patentierten Anwälten vorzubehalten. Art. 27 SchKG findet hier keine Anwendung.

4. — Durch Verfügung vom 283. Oktober 1933 hat der Gerichtspräsident IT von Bern der Schweizerisgchen Kreditanstalt, Filiale Davos, in der Betreibung No. 77,208 des Betreibungeamtes Bern gegen den heutigen Rekurrenten Dr. Marcel Schmidt, Zahnarzt in Bern, die provisorische Rechtsöffnung (für einen Forderungsbetrag von ..... Fr. mit Nebenfolgen) erteilt. Namens des Betriebenen appellierte Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos-Platz gegen die Rechtsöffnungsverfügung an das bernische Obergericht. Der Appellationsbof I. Zivilkammer trat indessen mit Entscheid vom 2. November 1933 auf die Appellation nicht ein, in Erwägung :

« dass nach der hierseitigen Praxis (ZbJV 68 S. 586 f.) die Vertretung der Parteien auch in den gerichtlichen Betreibungsinzidentalverfahren und also insbesondere auch im Rechtsöffnungsverfahren nur den patentierten Fürsprechern des Kantons Bern sowie den nach Art. 5 der. Überg. Best. zur Bundesverfassung zur Berufsausübung ermächtigten Personen zusteht, - dass Rechtisanwalt Dr. Barwirsch in Davos wede die eine noch die andere dieser Voraussetzungen erfüllt, 198 Sétaatasrecht.

dass somit die vorliegende Appellation, als von einem zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern nicht befugten Vertreter des Gesuchgegners ausgehend, nicht anhand genommen werden kann. » B. — Gegen den Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern hat Dr. Schmidt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, derselbe sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird ausgeführt : Das Rechtsöffnungsverfahren sei vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz als Betreibungshandlung geordnet. Nach klarem Bundesrecht dürfe aber für Betreibungshandtungen der Anwaltszwang nicht aufgestellt und die Vertretung der Betreibungsparteien nicht vom Besitze des innerkantonalen Anwaltspatentes oder der Zulassung zur Anwaltstätigkeit im betreffenden Kanton abhängig gemacht werden (BURCKHARDT, Komm. 3. Aufl. Ss. 592 ; JAEGER, Komm. zu Art. 27 SchKG N. 3-6, Art. 17, N. 2, 8. 30 unten, Art. 74, N. 4 Suppl. ITI zu Art. 27 N. 1 und 5). Schon deshalb sei der Entscheid des Appellationshofes bundesrechtswidrig. Er verstosse zudem gegen Art. 5 Überg. Best. zur Bundesverfassung. Rechtsanwalt Dr. Barwirsch habe am 3. März 1933 den graubündnerischen Befähigungsausweis für Rechtsanwälte erworben. Seither sei ihm gestützt darauf auch in den Kantonen Zürich und Schaffhausen die Ausübung des Anwaltsberufes bewilligt worden. Nachdem er s0 drei kantonale Anwaltspatente besitze, dürfe ihm auch die Intervention in einem Rechtsöffnungsverfahren im Kanton Bern nicht verwehrt werden. Vielmehr wäre der Appellationshof verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob Dr. Barwirsch die durch Art. 5 Überg. Best. geforderten Eigenschaften besitze. Das Verfahren des Appellationshofes führe zu einer aussgerordentlichen Massregel gegen die nicht im Kanton Bern niedergelassenen Anwälte und sei schon

Erwägungen

— Zur Beschwerde aus Art. 5 Überg. Best. zur Bundesverfassung is6 auch die Prozesspartei befugt, deren Prozesshandlung, weil für sie von einem nicht zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton berechtigten Vertreter vorgenommen, als unwirksam behandelt worden isb (BGE 33 I 492 Erw. 3). Materiell liegt indessen ein Verstoss gegen diese Verfassungsnorm nicht vor. Sie verpflichtet die Kantone lediglich, den von einem andern Kanton ausgestellten Fähigkeitsausweis auch für ihr Gebiet anzuerkennen, hindert sie dagegen nicht, die Ausübung des Anwaltsberufes hier auch gegenüber dem Träger eines solchen Zeugniesses von der Einholung einer vorhergehenden Bewilligung abhängig zu machen, die dem doppelten Zweck dient, einerseits zu prüfen, ob der Ausweis den Anforderungen des Art. 5 Überg. Best. zur BV entspricht, anderseits festzustellen, ob der Bewerber die weitern persönlichen Voraussetzungen erfüllt, von denen die Anwaltstätigkeit nach der kantonalen Gesetzgebung abhängig gemacht wird und im öffentlichen Interesse abhängig gemacht werden darf (wie insbesondere den guten Leumund usw.) Und zwar kann die Erwirkung einer solchen Bewilligung nicht nur für die ständige Berufsniederlassung, sondern auch für die Vornahme einzelner Berufshandlungen im Kanton verlangt werden, mit der Folge, dass mangels Erfüllung dieses Erfordernisses der betreffende prozessuale Akt als ungültig erklärt werden darf (BGE 283 I 478 ; 33I 492 Erw. 4f.;39T531; 41 TI 390 : BURCKHARDT, 8. 825 letzter Absatz).

Auf diesem Boden steht nach dem in Ausführung des kantonalen Advokatengesetzes ergangenen Bechluss des Obergerichtes vom 10. Juli 1897 der Kanton Bern (Ges. S. TV 2 8. 314 und dazu LEvucH, Kommentar zur ZPO Art. 83 N. 3). Da danach das Erfordernis allgemein für alle ausserkantonalen Anwälte gilt und nicht nur im vorliegenden Falle geltend gemacht worden ist, kann 200 Siaaterecht.

dadurch von vorneherein auch die Rechtsgleichheit nicht verletzt sein.

Dabei wird es in der Regel allerdings wohl genügen müssen, dass das Gesuch um Zulassung zur Berufsausübung gleichzeitig mit der Einreichung einer Rechtsvorkehr gestellt wird, dergestalt, dass die alsdann erteilte Bewilligung rückwirkend auch jene umfasst. Im vorliegenden Fall hat indessen Dr. Barwirsch weder bei Einreichung der Appellation gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid ein solches Gesuch an den Àppellationshof gerichtet, noch behauptet er auch nur, in der erwähnten Rechtsschrift sonst darauf hingewiesen zu haben, dass er das Fähigkeitszeugnis des Kantons Graubünden besitze. Der ÁAppellationshof war daher berechtigt, die Appellationserklärung als unwirksam zu behandeln, wenn sie zu den Prozesshandlungen gehörte, deren Vornahme für einen anderen nach der bernischen Gesetzgebung den im Kanton zugelassenen Anwälten vorbehalten ist und ohne Verletzung von Bundesrecht vorbehalten werden darf.

2. In BGE 52 LIT 106 f. hat das Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) ausgesprochen, dass kantonale Vorschriften, welche auf Grund von Art. 27 SchKG die berufsmässige Vertretung der Betreibungsparteien vom Vorhandensein bestimmter sachlicher und persönlicher Voraussetzungen beim Vertreter abhängig machen, nur für den im Kanton wohnhaften Vertreter. nicht auch für ausserkantonale gelten könnten. Gleich hatte schon der Bundesrat als frühere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs entschieden (Archiv I N. 5, IT No. 60). Ebenso wie Art. 27 SchKG, auf dem diese Entscheidungen beruhen, beziehen aber auch sie sich nur auf die eigentliche Betreibung, das Verfahren vor den Betreibungsbehörden (Betreibungs- und Konkursämtern, Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs). Die gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich im Anschluss an eine hängige Betreibung als Inzident derselben ergeben können, werden dadurch nicht betroffen. Eine bundesrechtliche Norm, welche gestatten würde, den erwähnten Grundsatz auf sie auszudehnen, besteht nicht. Im Gegensatz zur eigentlichen Schuldbetreibung ist der Rechtsgang vor dem Richter in solchen Streitigkeiten, 8s80 insbesondere auch im « 8summarischen Prozessverfahren betreffend Rechtsvorschläge und Konkursbegehren » (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) nicht durch das Bundesrecht geregelt, vielmehr wird seine Ordnung ausdrücklich der kantonalen Gesetzgebung überlassen, soweit nicht das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz dann doch bei den. einzelnen in Betracht kommenden Rechtsinstituten gewisse Grundsätze darüber aufstellt. Zu dieser Ordnung des Verfahrens gehört aber auch die Regelung der Bedingungen für die Stellvertretung der Parteien im Prozesse. Es kann demnach den Kantonen nicht verwehrt werden, die darauf bezüglichen allgemeinen Bestimmungen ihrer Prozessordnung auch auf solche Streitsachen anwendbar zu erklären und, wo jene die Prozessführung für andere den im Kanton auf Grund eines innerkantonalen oder ausserkantonalen Patentes zugelassenen Anwälten vorbehalten, die Vertretung durch andere Personen auszuschliessen. Dass die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf das Rechtsöffnungsverfahren dem kantonalbernischen Recht widerspreche und aus diesgem Grunde willkürlich wäre, wird vom Rekurrenten nicht behauptet.

Das Bundesgericht hat übrigens, s80wohl was die Rüge aus Art. 5 Überg. Best. zur BV, als was die Berufung auf die Praxis der Bundesbehörden zu Art. 27 SchKG betrifft, bereits in einem Rechtsöffnungsstreit aus dem Kanton Genf in dem hier dargelegten Sinne entschieden (Urteil vom 14. Juni 1929 in Sachen L., nicht veröffentlicht).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 33. — Voir aussi N° 33.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 25 und Art. 27 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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