Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 II 226

39. Urteil der IL Zivilabteïlung vom 31. Mai 1933

Sachverhalt

I. i. S. Graf gegen Grethen.

Recht des Schuldners zur Hinterlegung der von ihm geschuldeten Leistung wegen unverschuideter Ungewissheit über die Person des Gläubigers gemäss Art. 96 OR. Kriterien für das Vorliegen einer solchen Ungewissheit. — Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkte, da die Hinterlegung vorgenommen wurde, bestanden haben.

. À. — Die Klägerin, Madeleine Grethen-Mehr, heiratete im Jahre 1922 in St. Gallen den luxemburgischen StaatsObligationenrecht. No 39, 227% angehôrigen Lambert Grethen, dem sie schon vor Abschluss der Ehe laut einer von ihm am 6. April 1922 ausgestellten Quittung rund 50,000 Fr. als Darlehen zu Geschäftszwecken überlassen hatte. Nach der Behauptung der Klägerin kauften die Eheleute Grethen-Mehr im Dezember 1922 auf den Namen des Lambert Grethen, aber aus Mitteln der Klägerin, die Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 in St. Gallen. Daselbst richtete die Klägerin, wiederum aus eigenen Mitteln, einen Herren- und Damencoiffeursalon ein, in welchem sie ihren schon früher betriebenen Beruf ausAm 17. November 1924 stellte Lambert Grethen der Klägerin eine Urkunde aus, wonach er alle seine Aktiven als ausschliessliches Eigentum der Klägerin anerkannte und für den Fall einer Auflôsung der Ehe durch Scheidung keinen Anspruch auf Vermôügensteile zu machen erklärte, damit seine Ehefrau jedwede vorsorgliche Disposition über ibr Vermôgen frei treffen kônne. Des fernern stellte er ihr am 30. Oktober 1929 eine Generalvollmacht aus, laut der er sie berechtigte, Rechtshandlungen jeder Art für sie vorzunehmen.

Gestützt auf diese Generalvollmacht verkaufte die Klägerin dem Beklagten, Jakob Graf in St. Gallen, die erwähnte Liegenschaft Bahnhofñfstrasse 15 in St. Gallen zum Preise von 190,000 Fr., wovon 165,000 Fr. durch Übernahme bestehender Grundpfandschulden und 25,000 Fr. durch Errichtung einer neuen Grundpfandverschreibung beglichen wurden. Der Beklagte verpflichtete sich, die neu errichtete Grundpfandverschreibung durch jährliche, jeweils am 1. Mai fällige Abzahlungen von 5000 Fr. in fünf Jahren zu tilgen. Am gleichen Tage (4. Februar 1929) verkaufte die Klägerin dem Beklagten im eigenen Namen das von ihr im Hause Bahnhofstrasse 15 betriebene Herrenund Damencoiffeurgeschäft zum Preise von 20,000 Fr. Zahlbar auf 1. Mai 1930. Dabei vereinbarten die Parteien aber, dass, falls es dem Beklagten nicht môglich sein sollte, auf den genannten Zeitpunkt den ganzen Kaufpreis 228 Obligationenrecht. N° 39.

zu entrichten, ein allfälliger Differenzbetrag, der aber 10,000 Fr. unter keinen Umständen übersteigen dürfe, ab 1. Mai 1930 zu 7 % zu verzinsen und auf den 1. November 1930 zu bezahlen sei. Diese Zahlungsbedingungen wurden dann am 15. Februar 1930 nach der Sachdarstellung der Klägerin auf Veranlassung ihres Ehemannes, durch folgenden Nachtrag abgeändert : « Herr J. Graf bezahlt auf 1. Mai 1930 den Betrag von 5000 Fr., ferner im weiteren jeden Monat 1000 Fr. bis zur gänzlichen Erlôschung der Kaufsamme von 20,000 Fr. Die jeweilige Restschuld wird mit 7 % verzinst, bei jährlicher Abrechnung. » Der Beklagte zahite in der Folge der Klägerin auf Rechnung des Geschäftskaufes insgesamt 11,000 Fr., indem er die am 1. Mai 1930 fällige Anzahlung von 5000 Fr. und die in den Monaten Juni bis November 1930 zahlbaren Teilbeträge von je 1000 Fr. entrichtete.

Im Herbst 1930 erhob der Ehemann Grethen in Luxemburg, wohin die Ehegatten inzwischen ihren Wohnsitz verlegt hatten, gegen die Klägerin Klage auf Khescheidung. Die Klägerin stellte widerklageweise ein Begehren gleichen Inhalts, worauf die Ehe am 7. April 1932 durch das luxemburgische Obergericht in Gutheissung der Widerklage geschieden wurde. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung, die nach den in Luxemburg geltenden Vorschriften nicht durch das Gericht, sondern durch einen Notar vorzunehmen ist, erklärte das Obergericht das schweizerische Recht als anwendbar, während die untere Instanz das luxemburgische Recht als anwendbar erachtet hatte.

Kurz nach Einleitung des Scheidungsprozesses — am 4. November 1930 — liess der Ehemann Grethen dem Beklagten durch seinen Anwalt, Dr. Vetsch in St. Gallen, folgende Mitteilung zugehen : « Herr Lambert Grethen hat uns mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Er lässt uns mitteilen, seine Ehefrau habe in einer vollständig gegen seine Interessen verstossenden Weise die Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 samt Mobiliar an Sie verkauft.

ss Herr Grethen hat seiner Frau die Vollmacht entzogen. Er behält sich wegen dieses Verkaufes alle Rechte vor. Auf alle Fälle ist seine Frau nicht mehr berechtigt, direkt oder indirekt irgendwelche Zahlungen entgegenzunehmen. Mein Klient teilt mir mit, Liegenschaft und Mobiliar seien von Ihnen noch nicht bezahlt. Ich fordere Sie deshalb auf, irgendwelche Zahlungen ausser an Herrn Grethen zu unterlassen, damit Sie nicht die Gefahr einer zweimaligen Zahlung laufen.» Auf dieses Schreiben hin stellte der Beklagte die Zahlungen an die Klägerin vorläufig ein.

Im vweiteren Verlaufe des Scheidungsprozesses wurde zwischen den Ehegatten Grethen-Mehr am 13. April 1931 folgende, von ihnen selbst und ihren Anwälten unterzeichnete Vereinbarung über die der Klägerin von ihrem Ehemann während des Scheidungsprozesses zu leistenden Unterhaltsbeiträge getroffen : « 1. Herr Grethen ermächtigt seime Ehefrau Lena Mebr, bei Herrn Graf Jakob in St. Gallen einen Kostenvorschuss von zweitausend belgischen Franken (2000.—) zu erheben. 2. Ausserdem ermächtigt Herr Grethen seine Ehefrau, bei besagtem Herrn Graf eine monatliche Rente von zweitausend belgischen Franken (2000.—) ab 15. April 1931 bis zur definitiven Erledigung der Ehescheidungsklage zu erheben, diese Rente vorauszahlbar am 15. eines jeden Monats. 3. Besagte Vorschüsse sind auf den Frau Grethen eventuell zustehenden Anteil an der Güterverbindung zu verrechnen. 4. Besagte Zahlungen sind zu leisten zu Handen des Herrn Dr. jur. Paul Dieudonné, Rechtsanwalt in Luxemburg, der bevollmächtigt ist, gültige Quittung zu erteilen.» In der Folge ersuchte der Anwalt des Beklagten den Luxemburger Anwalt des Ehemannes Grethen, Dr. Leibfried, um eine Auslegung dieser Vereinbarung, worauf letzterer ihm am 23. April 1931 folgende vom Luxemburger Anvwalt der Klägerin, Dr. Dieudonné, unterschiriftlich genehmigte Erklärung zugehen liess : « In Beantwortung Ihres Schreibens vom 22. April und nach Rücksprache mit dem Anvwalte der Dame Lena Grethen geb. Mehr, Herrn Dr.

230 Obligationerrecht. N° 39.

Paul Dieudonné, Rechtsanwalt in Luxemburg, beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass der Vergleich vom 13. April 1931 so auszulegen ist, dass Herr Graf mittels Zahlung des Kostenvorschusses von 2000.— belgischen Franken und einer monatlichen Alimentenrente von 2000.— belgischen Franken keine weiteren Zahlungen aus den Verkäufen (Geschäfts- und Hausverkauf) der Frau Grethen weder dieser noch Herrn Grethen aushändigen darf, dritte Personen mitinbegriffen und dass es 1hm jederzeit freisteht, die restierenden und zu erfallenden Summen nebst Zinsen, wie rechtens zu deponieren bis zur definitiven Erledigung der Ehescheidungsklage vor den zuständigen luxemburgischen Gerichten. » Unter Berufung auf die vorerwähnte Vereinbarung und die daran anknüpfende Erklärung hinterlegte der Beklagte bei der St. Gallischen Kantonaïbank, die ihm vom Bezirksgerichtspräsidenten von St. Gallen als Hinterlegungsstelle angewiesen worden war, folgende Beträge :

A. die ausstehenden Zablungen aus dem Verkauf des Coïffeurgeschäftes der Klägerin im Betrage von 9000 Fr. nebst Zins, abzüglich der an die Klägerin gemäss Vereinbarung der Eheleute Grethen-Mehr vom 13. April 1931 bezahlten monatlichen Unterhaltungsbeïiträge u.s.w. Auch die in der Folge geleisteten Unterhaltsbeiträge wurden auf seine Weisung diesem Konto belastet.

B. Die fälligen Zinsen zweier auf der Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 lastenderi Schuldbriefe von 15,000 Fr. und 25,000 Fr.

C. Die fälligen Zinsen und die Amortisationszahlungen aus der anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 an ihn errichteten Grundpfandverschreibung von 25,000 Fr.

B. — Am 8. April 1931 erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten mit den Rechtsbegehren :

« sst nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe der Klägerin folgende Beträge anzuerkennen und zu bezahlen :

a) Fr. 1000.— fällig gewesen am 30. November 1930, b) » 1000— » » » 31. Dezember 1930, c) » 1000.— » » » 1. Februar 1931, d) » 1000— » » » 1. März 1931, e) » 1000.— » » » 1}. April 1931, Fr. 5000.— total, nebst 7 % Zins seit 4. Februar 1930, unter Kostenfolge ? ferner :

der Beklagte sei pflichtig, der Klägerin die weiteren Raten gemäss Vertrag vom 4./15. Februar 1930, nämilich je Fr. 1000.— per 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August 1931, total Fr. 4000.—, nebst 7 %, Zins seit 4. Februar 1931 anzuerkennen und zu bezahlen, alles gemäss Vertrag vom 4. /15. Februar 1930, unter Kostenfolge. » C. — Das Obergericht des Kantons St. Gallen sprach dem Beklagten die Berechtigung zur Hinterlegung ab und schützte die Klage mit der Abänderung, dass die bis 1. April 1931 fällig gewordenen Raten zu 7 % ab 1. Mai 1930 zu verzinsen seien, die folgenden Raten ab 4. Februar 1931.

D. — Hiegegen hat der Beklagte am 30. März 1933 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung der Klage ; eventuell sei vom Klagebetrage von noch 9000 Fr. dasjenige in Abzug zu bringen, was der Beklagte bereits an die Klägerin bezahlt habe, nämlich ein Beitrag von 6638 Fr. 10 Cts., und es sei in diesem Betrage die Klage auf alle Fälle abzuweisen, eventuell auch in einem hôühern Betrage, wenn hôhere Zahlungen in Betracht kommen sollten.

Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen

LE — . - 2. — Der Beklagte leitet seine Befugnis zur Hinterlegung aus Art. 96 OR ab, wonach ein solches Recht für den Schuldner dann besteht, wenn die Erfüllung einer 232 Obligationenrecht. Ne 39.

schuldigen Leistung infolge einer « unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers » weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen kann. Dabei beruft er sich in erster Linie auf das am 4. November 1930 vom Anwalt des Ehemannes Grethen an ihn erlassene Zahlungsverbot. Da in diesem nicht nur vom Liegenschafts-, sondern auch vom Mobilienverkauf die Rede war, welch’ letzterer einen Teil des Geschäftsverkaufes bildete, ist ohne weiteres klar, dass der Anwalt des Ehemannes Grethen das Verbot auch auf die dem Beklagten aus dem Geschäftsverkauf noch zustehende Kaufpreisschuld ausdehnen vwollte. Seine Aufforderung am Schlusse des fraglichen Schreïbens ging denn auch ganz allgemein dahin, « irgendwelche Zahlungen ausser an Herrn Grethen zu unterlassen ». Nun ist freilich richtig, dass ein solches von einem Dritten erlassenes Zahlungsverbot nicht immer und ohne weiteres den Schuldner zur Hinterlegung berechtigt. Dieser hat vielmehr die Sach- und Rechtslage sorgfältig zu prüfen, und nur dann, wenn trotzdem eine Ungewissheit bestehen bleibt, dass ein verständiger Mann berechtigte Zweifel über die Person des Gläubigers oder die Legitimation des Vertreters haben kann, deren Lôüsung auf eigene Gefahr ihm nicht zuzumuten wäre, darf er hinterlegen (vgl. auch BECKER, Kommentar zu Art. 96 OR S. 360). Die Vorinstanzen halten jedoch dafür, eine solche Ungewissheit habe hier für den Beklagten nicht bestanden, da die Klägerin sich durch den von ihr persônlich abgeschlossenen Geschäftsverkauf vom 4. Februar 1930 in aller Form als Gläubigerin der streitigen Kaufpreisforderung ausgewiesen habe. Dieses Argument ist angesichts der gegebenen besondern Sachlage nicht schlüssig. Die Klägerin war verheiratet und zwar mit einem Ausländer, und es wohnten beide Ehegatten im Zeitpunkte, als das erwähnte Zahlungsverbot erging und als die Hinterlegung stattfand, nicht mehr in der Schweiz sondern in Luxemburg. Der Beklagte hätte daher für die Beurteilung der streitigen Anspruchsberechtigung in erster Linie die Frage untersuchen müssen, welches Recht — das schweizerische oder das luxemburgische — zur Anwendung zu bringen sei, da es bei Anwendbarkeït des letztern zum mindesten hôchst zweiïfelhaft erschiene, dass der Anspruch der Klägerin und nicht ihrem Ehemanne zustehe. Nun konnte aber dem Beklagten als einem in juristischen Dingen unbewanderten Manne nicht zugemutet werden,

diese schwierige Rechtsfrage, über die sich weder die luxemburgischen Gerichte im ÆEhescheidungsverfahren, noch die beiden kantonalen Instanzen im vorliegenden Prozesse einig waren, auf eigene Gefahr hin, von sich aus zu entscheiden, ganz abgesehen davon, dass selbst bei Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes der Beklagte nicht ohne weiteres hätte erkennen kônnen, ob der streitige Anspruch der Klägerin oder dem Ehemanne Grethen zustehe ; denn die Doktrin ist sich darüber nicht einig, ob, wenn die Ehefrau ein von ihr unter Zustimmung des Ehemannes betriebenes Gewerbe aufgibt, die Vermôgenswerte, welche diesem gedient haben, oder das bezügliche Liquidationsergebnis die Sondergutseigenschaft beiïbehalten oder aber eingebrachtes Gut werden (im erstern Sinne EGcEer, Kommentar zu Art. 191 ZGB Note 2 f $S. 225 ; im letzteren Sinne Gmür, Kommentar zu Art. 191 ZGB II. Aufl. Note 18 S. 464). Diese Unsicherheit, die in der abweichenden Stellungnahme der Vorinstanzen selber klar zu Tage tritt, wurde dann aber dadurch noch verstärkt, dass die Klägerin sich durch eine im Scheidungsprozess mit ihrem Ehemann abgeschlossene Verembarung ermächtigen liess, als Vorschuss auf den ïihr eventuell zustehenden Anteil an der Güterverbindung, womit offenbar der Anteil der Klägerin am ebelichen Vermôgen gemeint war, beim Beklagten 2000.— belgische Franken, sowie vom 15. April 1931 bis zur definitiven Erledigung des Scheidungsprozesses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2000.— belgischen Franken zu erheben, welche Vereinbarung in der Folge von den luxemburgischen Anvwälten der Eheleute Grethen dahin ausgelegt wurde : 234 Obligationenrecht. N° 89.

dass der Beklagte ausser den erwähnten Zahlungen weder an die Klägerin, noch an deren Ehemann weïtere Zahlungen machen dürfe und zwar sowohl auf Grund des Liegenschafts- wie des Geschäftsverkaufes und dass es ihm jederzeit freistehe, die fälligen Kaufpreisraten nebst Zinsen bis zur Erledigung der Ehescheidungsklage auf Recht hin zu hinterlegen. Darin lag ja über die Feststellung einer bestehenden Unsicherheit hinaus geradezu eine Anerkennung, dass der Beklagte zur Hinterlegung berechtigt ei. Die Vorinstanz macht freilich geltend, dieser nachträglichen Erklärung der Anwälte der Eheleute Grethen komme nicht die Bedeutung einer Auslegung des Vergleiches vom 13. April 1931 zu, da sie sich deutlich mit diesem in Widerspruch setze ; denn unter dem « Anteil» der Klägerin an der Güterverbindung kônne nur der Anteil am Erlôs aus dem Verkauf der Liegenschaft verstanden gewesen sein, nicht aber am Erlôs des Verkaufs des Geschäftes, das ja gemäss Art. 191 Ziff. 2 ZGB Sondergut der Klägerin darstelle. Auch dieses Argument ist nicht schlüssig. Wie bereits dargetan worden ist, erscheint die Frage der Sondergutsqualität des streitigen Geschäftsverkaufserlôses keineswegs ohne weiteres abgeklärt, und zudem liegt nichts dafür vor, .dass für den Beklagten irgendwelcher Anlass bestanden hätte, an der Richtigkeiït des Inhaltes der von den Anwälten der Eheleute Grethen gemeinsam abgegebenen, den Vergleich erläuternden Erklärung zu zweifeln. Davon; dass er, wie die Vorinstanz erklärt, verpflichtet gewesen wäre, sich hierüber bei der Klägerin selber zu erkundigen, kann angesichts des Umstandes, dass deren damaliger Anvwalt diese Erklärung mitunterzeichnet hatte, keine Rede sein.

Die Vorinstanz nimmt noch den Standpunkt ein, die Klage wäre selbst dann zu schützen, wenn der vorerürterten Erklärung eine die Klägerin verpflichtende und den’ Beklagten entlastende Bedeutung zukäme. Es sei nämlich zu beachten, dass das an den Beklagten gerichtete Zablungsverbot nur «bis zur definitiven Erledigung der Ehescheidungsklage » Gültigkeit besitzen sollte. Nun seien aber die Parteien darüber einig, dass die Scheidung zwischen den ŒÆElhegatten Grethen rechtskräftig ausgesprochen sei, so dass jedenfalls heute das Zahlungsverbot der Klage nicht mehr entgegengehalten werden künnte. Diese Auffassung ist ebenfalls nicht zu hôren. Für die Frage, ob ein Schuldner zufolge unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers zu einer Hinterlegung gemäss Art. 96 OR berechtigt war, sind die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkte, da die Hinterlegung vorgenommen wurde, bestanden haben. Wenn aber damals eine solche Ungewissheit bestanden hat, so wurde der Schuldner durch die vorgenommene Hinterlegung von seiner Schuldpflicht befreit ; er kann daher nicht verpflichtet werden, wenn die Ungewissheit nachträglich behoben wird, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, um sie dem nunmehr feststehenden Gläubiger zukommen zu lassen. Es spielt daher gar keine Rolle, ob nach der Ansicht der Eheleute Grethen die Klägerin im Zeitpunkte, da die Scheidung in Rechtskraft erwuchs, das freie Verfügungsrecht erlangen sollte. Übrigens ergibt sich aus den Akten keïneswegs, dass dies wirklich die Auffassung der Eheleute Grethen war, so dass von einer Behebung der bestehenden Ungewissheit auch heute noch nicht die Rede sein kônnte. Die Klage ist daher abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 96 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 191 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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