Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 III 103

25. Entscheid vom 20. März 1933 i. S. Palck & Cte gegen von Jahn, Mark & Cie, Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932) :

Art. 1 litt. a : Die Eröffnung des Verfahrens über eine Kollektivgesellschaft setzt nicht voraus, dass auch den einzelnen Kollektivgesellschaftern keine Mittel zur vollen Bezahlung der Pfandschulden (nebst Zinsen) der Gesellschaft Zur Verfügung stehen (Erw. 1}.

Art. 1litt. a : Die Eröffnung des Verfahrens kann einer Kollektivgesellschaft nicht verweigert werden, wenn sie zwar erst während der Wirtschaftskrise gegründet wurde, aber ihre (nachmaligen) Teilhaber schon vorher gemeinsame Eigentümer des Hotels waren. Voraussetzungen der Annahme, dass nicht von Anfang an die Kollektivgesellschaft Eigentümerin war, und des nachträglichen Überganges an gie (Erw. 2).

Art. 6 Abs. 2, 29 : Im Gesguch um Eröffnung des Verfahrens braucht nicht angegeben zu werden, welche der einzelnen Pfandnachlassmassnahmen zu treffen sgeien (Erw. 4).

Art. 22 Abs. 2: Gegen ungerechtfertigte A usdehnung der Stundung auf angebliche Mitschuldner kann jeder Glänbiger ohne Nachweis ecigener Benachteiligung Beschwerde führen. —Keine Ausdehnung der Stundung auf die einzelnen Kollektivgesellschafter weder bezüglich der Gesellechaftsschulden (weil überflüssig), noch bezüglich der vor der. Grün- - dung der Kollektivgesellschaft von den einzelnen (nachmaligen) ÁS 59 TIT — 1933 8 Tul Pfandnachlassverfaliren. N9 25.

Teilhabern als gemeinsamen Ligentümern eingegangenen Schulden (ausser wenn kumulative Schuldübernahme erfolgt: wäre). Dagegen kann wegen solcher Schulden keine Pfandverwertung mehr durchgeführt worden (Erw. 5 umd 6).

Procédure de concordat hypothécaire (arrêté fédéral du 30 septembre 1932) :

Art. 1 litt. a : Pour qu’une société en nom collectif puisse bénéficier de la procédure de concordat hypothécaire, il n’esb pas nécesSalire que Ses aSsOCiés SOient Indrviduellement hors d'état de payer intégralement le capital et les intérêts des dettes hypothécaires de la société (consid. 1).

Art. 1 litt. a : Le bénéfice de ladite procédure ne peut être refusó à une société en nom collectif, même fondée pendant la crise économique, lorsque les associés actuels étaient déjà auparavant propriétaires communs de l’hôtel. Circonstances qui permettent d’admettre que la société n’a pas été propriétaire dès l’origine et que la propriété lui a été transférée ultérieurement (consid. 2).

Art. 6 al. 2, 29 : La requête tendant à l’ouverture de la procédure de concordat hypothécaire ne doit pas forcément contenir l'indication précise des mesures qu’il y aura lieu d’appliquer in concreto (consid. 4). _ Art. 22 al. 2 : Lorsque le bénéfice du sursis esb indûment étendu à de prétendus codébiteurs, tout créancier peut porter plainte, même Sans avoir à justifier d’un préjudice personnel. — Le bénéfice du sursis ne saurait être étendu aux associés individuellement, ni en ce qui concerne les dettes de la société (car ce Serait superfiu), ni en ce qui concerne les dettes contractées avant la fondation de la société par les associés actuels en leur qualité de propriétaires communs (exception faite en cas de roeprise de dette cumulative). Toutefois le gage ne peut plus être réalisó à raison de ces dettes (consid. 5 et 6).

Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre 1932).

Art. 1 lett. a : Affinchè una società in nome collettivo possa chiedere l’inizio della procedura del concordato ipotecario non è necessario che i suoi soci presi singolarmente non Sano in grado di pagare integralmente i crediti e gli interess1 - ipotecari {(consid. 1).

Art. 1 lett. a : Il beneficio di detta procedura non può ess0re negato a una società in nome collettivo, anche se fu costituita durante la crisi economica, allorquando i soci attuali erano già prima Proprietari in comune dell’albergo. Circostanze da cui sì può inferire che la società non fu proprietaria fin dall’inizio e che la proprietà venne trasferita ad essa in seguito (consid. 2).

Art. 6 ep. 2, 29 : L’'istanza per l’inizio della procedura del concordato ipotecario non deve indicare necessariamente quale dei diversi provvelimenti sia da prendere nel caso concreto (consid. 4).

Ari. 22 cp. 2 : Allorchè il benesscio della moratoria venne indebiiamente concesso a dei pretesi codebitori, ogni creditore Può interporre ricorso senza dover dimostrare d’aver subito un danno pPersonale. II beneficio della moratoria non può esSsere Ccateso al Singoli s0ci della società in nome collettivo nÒò Per quanto riguarda i debiti sociali (pei quali sarebbe superfluo) nè per quanto concerne 1 debiti contratti prima della costituzione della società dai soci attuali nella loro veste di proprietari in comunione (eccezion fatta della ripresa d’nn debito cumulativo). Il pegno non può però essere realizzato per questi debiti.

Sachverhalt

A. — Die Rekurrentin verkaufte am 5. Juni 1930 die TLiegenschaft Hotel und Pension Hertenstein und Schlosshotel Hertenstein mit Mobiliar und Inventar an 2. Joh. Georg Mark, Vater und Georg Mark, Sohn... für 940,000 Fr. Die Käufer übernahmen Grundpfandschulden (zum grössten Teil altrechtliche Gülten) von 808,165 Fr. 45 Cts., bezahlten 50,000 Fr. sofort und verpflichteten sích, am 31. Oktober 1930 Eigentümergülten von 75,000 Fr. einzulögen und weitere 75,000 Fr. zu bezahlen, sowie am 31. August 1932 und 1933 je 2500 Fr. und am 31. August 1934 1834 Fr. 55 Cts. zu bezahlen. Von dem am 31. Oktober 1930 fälligen Betrage blieben 30,000 Fr. unbezahlt und ebenso der am 31. August 1932 fällige Betrag von 2500 Fr., welche, wie die erst später fälligen, durch gesetzliche Grundpfandverschreibung versichert sind, sodass die Rekurrentin heute an Kapital forderungen neben zwei durch Verpfändung altrechtlicher Gülten gesicherten Darlehen von zusammen 77,500 Fr. noch die nur zu einem kleinen Teil noch nicht fällige Kaufpreisrestanz zu gut hat. Die Fertigung fand am 18. Dezember 1930 statt. Seither haben die Käufer neue Investitionen für über 200,000 Fr. gemacht.

B. — Am 1. Juni 1931 wurde die Einzelfirma Kurt von Jahn, Betrieb des Hotels Hertenstein, in das Handels-- 196 Pfanduacllassversahreu, Nv 25, register eingetragen (das Schlosshotel war damals verpachtet). Diese Firma wurde am 14. Dezember 1932 gelöscht « infolge Übernahme des Geschäfts durch die neue Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cie », die gleichzeitig wie folgt im Handelsregister eingetragen wurde : « Kurt von Jahn...,, Johann Georg Mark und dessen Sohn Georg Mark... haben unter der Firma von Jahn, Mark & Cte. eine Kollektivgesellschaft eingegangen, die mit dem 31. Oktober 1930 begonnen hat und auf das Datum des Handeleregistereintrages Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma « « Kurt von Jahn » »... übernimmt. — Betrieb des Schlosshotel und Hotel Hertenstein... ». Am 31. Dezember 1932 fand folgender neuer Handeleregistereintrag statt : « Die Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cie, Betrieb des Schlosshotel und Hotel Hertenstein... verzeigt nunmehr als Geschäftsnatur : Erwerb und Betrieb des Schlosshotel und Hotel Hertenstein... » Im Grundbuch wurde auf Begehren der drei seit 18. Dezember 1930 als Liegenschaftseigentümer eingetragenen Gesellschafter am 6. Januar 1933 neu als Eigentümerin eingetragen die Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cle.

C. — Nachdem im Jahre 1932 infolge Kündigung mehr als 30,000 Fr. Pfandkapital fällig geworden und ebensoviel Kurrentschulden und noch einmal soviel Pfandzinsen aufgelaufen waren, welch’ letztere. zum Teil von der Schweizerischen Volksbank in Luzern gegen die Käufer persönlich in gewöhnliche Betreibung auf Konkurs gesetzt wurden, ersuchte die Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cle? anfangs Januar 1933 um Gewährung einer Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens unter Ausdehnung der Stundung auf die Gesellschafter.

D. — Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land als Nachlassbehörde hat am 20. Januar 1933 der. Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cle eine Nachlasstundung von 4 Monaten gewährt, das Pfandnachlassverfahren eröffnet und (Dispositiv 3) « die Stundung gemäss Art. 22 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 im Sinne der Motive ausgedehnt auf die Kollektivgesellschafter Kurt von Jahn, Johann Georg Mark Vater und Georg Mark Sohn ». Gemäss den Entscheidungsgründen betrifft diese Ausdehnung der Stundung die « ausstehenden Grundpfandzinsforderungen »; sie wird als angezeigt erachtet, « nachdem ….. anzunehmen ist, dass diese Mitverpflichteten ohne die Stundung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden ».

E. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, das Gesuch um Gewährung einer Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens sei abzuweisen, eventuell seien die Forderungen der Rekurrentin von der Anwendung der Massnahmen des Pfandnachlassverfahrens auszunehmen, weiter eventuell sei die Ausdehnung der Stundung und Anwendung der Massnahmen des Pfandnachlassverfahrens auf die einzelnen Kollektivgeselleschafter und die damit verbundene Einstellung der Betreibungen gegen diese als Privatsechuldner « dermalen aufzuheben und ungültig zu erklären ».

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Die Rekurrentin geht selbst davon aus, dass heute die gesuchstellende Kollektivgesellschaft Eigentümerin der Hotelliegenschaft Hertenstein ist. Feststellungen über die finanzielle Lage der Kollektivgesellschaft hat zwar die Vorinstanz nicht getroffen, kann jedoch gemäss Art. 82 OG das Bundesgericht treffen, was mit den sub litt. C des Tatbesvandes mitgeteilten, dem Status der Hoteltreuhandgesellschaft vom 15. Dezember 1932 entnommenen Zahlen zur Genüge getan ist, um nachzuweisen, dass die Kollektivgesellschaft die Pfandforderungen und ihre Zinsen nicht voll bezahlen kann, da es ihr an flüssigen Mitteln 108 TFfandnachlassverfahren. N 25, fehlt (und zwar, wie nur beiläufig beigefügt werden mag, da es ernstlich nicht bestritten werden könnte, infolge der wirtschaftlichen Krise). Um die objektive Tatsache der Zahlungeunfähigkeit einer Kollektivgesellschaft als Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlass- und insbesondere des Pfandnachlassverfahrens darzutun, braucht nicht auch die Zahlungsunfähigkeit aller Gesellechafter dargetan zu werden, weil ihr persönliches Vermögen erst nach erfolgloser Betreibung oder aber Auflösung der resellschaft (z. B. durch Konkurs) zur Deckung der Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen werden kann (Art. 564 Abs. 3 OR), m. a. W. weil der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht durch Belangung der einzelnen Gesellschafter abgeholfen werden kann. (Dies steht nicht damit in Widerspruch, dass das persönliche Vermögen dann natürlich für die Frage der Bestätigung in Betracht gezogen werden muss, um « die angebotene Summe » in das richtige Verhältnis zu den Hülfsmitteln des Schuldners zu setzen, weil ein nut der Kollektivgesellschaft geschlossener Nachlassvertrag die subsìdiäre Haftbarkeit der Gesellschafter für den nachgelassenen Teil ebenfalls zum Erlöschen bringt).

2. Der Rekurrentin ist zuzugeben, dass die gesuchstellende Kollektivgesellschaft die Hotelliegenschaft nicht schon im Zeitpunkte des Verkaufes durch Falk & Cle erworben hat. Beim Ankauf der Liegenschaft sgind von Jahn und die beiden Mark nicht unter einer gemeinsamen Firma aufgetreten und brauchten es auch meht, da weder dieser Liegenschaftskauf, noch die Vermietung eines Teiles derselben. sondern nur die Führung des Hotels ein nach Kkaufmänniecher Art geführtes Gewerbe im Sinne des Ark. 552 OR darstellt. Für letztere liess sich jedoch von Jahn allein, ale Einzelfirma, in das Handelsregister eintragen, was geradezu ein Unsinn gewesen wäre, wenn er das Hotel für Rechnung einer Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cie bloss als deren Geschäftsführer ber 1932, haben sich die Käufer der Hotelliegenschaft eine gemeinsame Firma zugelegt, um von nun an das Hotelgewerbe selbst zu betreiben anstelle der bisherigen Einzelfirma von Jahn und zudem unter Übernahme von Aktiven und Passiven derselben. Rechtsgeschäfte, welche . die nunmehrigen Kollektivgesellschafter früher in ihrem persönlichen Namen, wenn auch gemeinsam. geschlossen haben und welche zudem nicht notwendig einen Teil des Hotelgewerbebetriebes bilden, können nicht nachträglich als Rechtsgeschäfte der Kollektivgesellschaft ausgegeben werden. Auch kann der Kaufvertrag nicht nachträglich in diesem Sinne vervolletändigt werden, weil er keine Lücke aufweisb, sondern nicht weniger gut Bestand Hat, wenn von Jahn und die beiden Mark einfach als gewöhnliche Miteigentümer oder, was näher liegt, einfache Gesellschafter angesehen werden. Keinesfalls geht es an, der Vorschrift des Art. 33 der Grundbuchverordnung, wonach entweder bei Miteigentum der Bruchteil durch entsprechenden Zusatz zum Namen jedes Miteigentümers angegeben oder bei Gesamteigentum das die Gemeinschaft begründende Rechtsverhältnis beigefügt werden muss, nachträglich dadurch Genüge zu tun, dass anstatt der als Eigentümer eingetragenen natürlichen Personen nachträglich mit Rückwirkung die Firma einer Handelsgesellschaft zur Bezeichnung der Eigentümer angegeben wird (vgl. Art. 31 Abs. 2 der Grundbuchverordnung). Nach der massgebenden Praxis der Grundbuchbehörden ermöglichte indessen der Umstand, dass im Grundbuch als Eigentümer der Hotelliegenschaft die drei Kollektivgesellschafter ohne Ausscheidung von Bruchteilen eingetragen

waren, ohne öffentlich beurkundeten Veräusserungsvertrag die Eintragung der Kollektivgesellschaft als Eigentümerin (SALIS-BURCKHABDT Nr. 1334 IT = Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht 4 8. 162 = Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht 21 No. 164). Handelt es sich dabei auch nur um eine Richtigstellung des Grundbuches. indem ein bereits vorher, ausserbuchlich, statt- 110 Pfandnachlassverfahren. No 25, gefundener Erwerb gemäss Art. 656 Abs. 2 ZGB nachträglich im Grundbuch zur Darstellung gebracht wird (vgl. Ha4B, Note 43 zu Art. 656 ZGB), so0 kann dieser Rechtserwerb doch nicht ohne weiteres auf einen von den Beteiligten willkürlich gewählten Zeitpunkt zurückbezogen werden, sondern hier nicht weiter zurück, als auf den Monat Dezember 1932, in welchem die Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist, weil nach dem bereits Ausgeführten nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass schon lange vorher, insbesondere schon Mitte 1930, eine Kollektivgesellschaft bestanden habe und schon damals die Hotelliegenschaft in diese Kollektivgesellschaft eingebracht worden sei. Wer nun Ende 1932 ein mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfendes Hotelunternehmen unter Übernahme der Pfandschulden erworben hat, würde im allgemeinen freilich gelten lassen müssen, dass er seine Zahlungsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Dagegen kann hievon in einem Falle wie dem vorliegenden, wo einfache Gesellschafter, die bereits ein solches Hotelunternehmen besitzen, ihre bisherige Gesellschaft in eine Kollektivgesellschaft umwandeln, nicht die Rede sein. Hier hat eben kein Neuerwerb stattgefunden, sondern sind die gleichen Personen nach wie vor Gesamteigentümer. Somit fehlt es also auch nicht an der subjektiven Voraussetzung für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.

3. Nach den vorliegenden Akten ist die ganze grosse Hertensteiner Liegenschaft eine einzige Grundbuchparzelle. Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass Sie nur als Ganzes mit sämtlichen darauf lastenden Hypotheken in das Pfandnachlassverfahren einbezogen, m. a. W. nichts davon ausgenommen werden kann.

4. Gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens kann nichts daraus hergeleitet werden, dass die Gesuchstellerin nieht näher angab und die Vorinstanz dahingestellt bleiben liess, welche der einzelnen Massnahmen des Pfandnachlassverfahrens zu treffen seien, weil hierüber ers bei der Bestätigung des Pfandnachlassvertrages zu befinden 1ist (Art. 6 Abs. 2 des Bundesbeschlusses) und dementsprechend auch nicht verlangt wird, dass sich das Gesuch darüber verbreite (vgl. Art. 29).

5. Mit ihrem ersten Eventualantrag zielt die Rekurrentin darauf ab, dass von den durch den Entscheid der Vorinstanz dem Pfandnachiassverfahren unterworfenen Pfandforderungen ihre eigenen ausgenommen werden, weil nicht die gesuchstellende Kollektivgesellschaft, sondern die erst nachträglich in dieser Gesellschaft verbundenen drei Einzelpersonen ihre direkten und nicht nur gubsidiären Schuldner sowohl für die Kaufpreisrestanz als für die übernommenen Hypotheken seien, von denen sich eine Anzahl im Besitze der Rekurrentin befinden. Allein sobald (mit der Rekurrentin selbst ; vgl. Erw. 1 am Anfang und Erw. 2) davon ausgegangen wird, dass heute die Kollektivgesellschaft Eigentümerin der Hotelliegenschaft ist, s80 kann von der Einbeziehung der Pfandforderungen der Rekurrentin in das Pfandnachlassverfahren unmöglich abgesehen werden, weil sonst in gegen die jetzigen Kollektivgesellschafter als persönliche Schuldner und die Kollektivgeselleschaft als Dritteigentümerin zu führenden Pfandverwertungsbetreibungen die verpfändete Hotelliegenschaft oder darauf lastende Eigentümerpfandtitel der gesuchstellenden Kollektivgesellschaft entzogen werden Könnten, was nicht zugelassen werden darf, nachdem siíe, wie dargelegt, Anspruch auf die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens hakt.

6. Dispositiv 3 des angefochtenen Entscheides will sich auf Art. 22 Abs. 2 des Bundesbeschlusses stützen, wonach die solidarisch haftenden Bürgen und Mitverpflichteten dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur entgegenhalten können, wenn die Nachlassbehörde die Stundung ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat, was nur (sei es ganz oder teilweise) zulässig ist, wenn der Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stundung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.

112 Pfandnachlassverfahren. N° 25, Eine solche Ausdehnung der Stundung hätten die für die Gesellschaftsschulden subsidiär haftenden Kollektivgesellschafter zu ihrem Schutze gar nicht nötig, weil die Voraussetzungen ihrer persönlichen Belangung während der Dauer der Pfandnachlassmassnahmen wie schon während dem Pfandnachlassverfahren selbst ja nicht eintreten und sie daher jede gegen sie persönlich geführte Betreibung für Pfandschulden der Gesellschaft durch Rechtsvorschlag hemmen können. Im vorliegenden Falle sind jedoch die einzelnen Kollektivgesellschafter nicht nur in dieser Eigenschaft subsidiär für die Pfandschulden haftbar, sondern direkt aus dem lange vor der Gründung der Kollektivgesellschaft persönlich abgeschlossenen Kaufvertrag mit Übernahme bereits bestehender und Begründung neuer Pfandschulden. Insbesondere sind nach dem auch heute noch geltenden alten Luzerner Gültrecht (vgl. Art. 853 ZGB) von Jahn und die beiden Mark für die vor dem Übergang der Liegenschaft auf die Kollektivgesellschaft, die nach dem bereits Ausgeführten nicht hinter den Monat Dezember 1932 zurückverlegt werden kann, fällig gewordenen Gültzinsen als damalige Eigentümer der belasteten Liegenschaft persönliche Schuldner geworden und haben daher die von der Schweizerischen Volksbank angehobenen ordentlichen Betreibungen an sich herankommen lassen müsesen. Die beim Verfall dieser Zinsen noch gar nicht existierende Kollektivgeselleschaft dagegen ist nicht Schuldnerin dieser Zinsen (im Gegensatz zu den erst seither fällig gewordenen), und von Jahn und die beiden Mark können daher insofern nicht etwa deren Mitschuldner sein, weshalb Art. 22 des Bundesbeschlusses hierauf nicht anwendbar ist. Selbst wenn die Kollektivgesellschaft zur Übernahme dieser rückständigen Zinsschulden verpflichtet sein sollte, s0 ist nirgends davon die Rede, sie sei als Schuldnerin angenommen worden, und gegen den Willen des Gläubigers kann ibm der Übernehmer seine Mitverpflichtung nicht aufdrängen, ausser bei Vermögens- oder Geschäftsübernahme, die aber hier nie mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern angekündigt worden ist (auf die im Handelsamtsblatt publizierte Übernahme der Aktiven und Passiven der bisherigen Ein - zelfirma Kurt von Jahn durch die Kollektivgesellschaft kommt natürlich in diesem Zusammenhange nichts an). Nun erscheint allerdings zweifelhaft, ob die

Rekurrentin selbst durch die unzulässige Ausdehnung der Stundung ebenfalls (wie zweifellos die Schweizerische Volksbank) benachteiligt werde ; nach den Akten scheint sie eher nur Faustpfandgläubigerin alter Luzerner Gülten und direkte Gläubigerin der durch Grundpfandverschreibung versicherten Kaufpreisrestanz zu sein. Allein es muss jedem Gläubiger, auch ohne dass er eine solche eigene Benachteiligung nachweist, zugestanden werden, dass er in seinem Rekurs gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens auch die Ausdehnung der Stundung auf angebliche Mitverpflichtete als unzulässig angreife.

Übrigens haben weder von Jahn noch einer der beiden Mark vor der Vorinstanz den rechtsgenüglichen Nachweis erbracht, dass sie ohne die Stundung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet würden. Was darüber erst vor Bundesgericht vorgebracht wurde, ist gemäss Art. 80 OG unbeachtlich (vgl. BGE 59 IIT Ss. 36). Nur über das Vermögen des Vaters Mark lag eine von ihm selbst gemachte und weiter nicht beglaubigte Aufstellung vor, die aber nur deswegen einen Passivenüberschuss statt eines erheblichen Aktivenüberschusses aufweist, weil die Immobilien weit unter dem amtlichen Schätzungswert, ja s0gar noch weit unter der Brandversicherungssumme eingesetzt sind.

Dass jedoch persönliche Betreibungen gegen von Jahn oder die Mark unter keinen Umständen auf Verwertung der jetzt der Kollektivgesellechaft gehörenden Hotelliegenschaft oder darauf lastender Eigentümerpfandtitel geführt werden dürfen, ist bereits in anderem Zusammenhange (Erw. 5) ausgeführt worden (Art. 88 Abs. 3 VZG ; BGE 51 Il4 Pfandnachlassverfahren, N° 25, Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Rekursantrag 3 wird begründet erklärt und Dispositiv 3 des Entscheides des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land- vom 20. Januar 1933 aufgehoben. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. Schuldbebreibungs- und Konkursrecht. Poursuile ef Faillite.

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7. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETRETBUNGS- UND KONKURSKAMMER — ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

26. Entecheid vom 8. April 1933 i. S. Zürrer, Ein gestützt auf einen Verlustschein binnen 6 Monaten seilt dessen Ausstellung erwirkter Arrest muss durch neues Betreibungsbegehren prosequiert werden. Art. 2T7I, 278 SchKG.

Auch eine noch so geringe Kapitalforderung aus (prämienfreier) Lebensversgicherung is unbeschränkt pfändbar, selbst wenn die Prämien seinerzeit aus Arbeitslohn bezahlt worden sind. Art. 93 SchKG.

Le séguestre obtenu en vertu d’un actie de défaut de biens dans les Six mois dès la délivrance de cet acte doit étre suivi d'une nouvelle réquisition de poursuite. Art. 271 et 278 LP.

La créance de capital, fût-elle minime, en raison d’une assurance sur la vie (libérée de primes) est saisissable en entier, même SÌ, à l’époque, les primes ont été payées au moyen d’un salairoe. Art. 93 LP.

It sequestro ottenuto in virtù d’un attestato di carenza di beni, entro i sei mesi dal ricevimento di. tale attestato, deve essero seguito da una nuova domanda d’esecuzione. (Art. 271 e 278 LEF.) Per quanto sía esìiguo, un credito per capitali derivante da una assicurazione sulla vita (libera di premi) è pignorabile in intero, anche s6 a su0 tempo i premi vennero pagati g grazie ad un salario. (Art, 93 LEF.)

Cità en