Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 III 174

174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 41.

falls nicht als Interzession im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB gilt (BGE 57 II 11 Erw. 2).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen., 41. Entecheid vom 9. Juni 1933 i. S. Sparbank Triengen A.-G.

Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuldner in der Schweiz nur im Ánschluss an einen Ausländerarrest oder am gewählten Spezialdomizil betrieben werden, so ist die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen, nicht durch Konkursandrohung. (SchKG Art. 52 Satz 2, 50 Abs. 2.) Lorsque le débiteur domicilié à l’étranger mais inscrit au registre du commerce en Suisse ne peut être poursuivi dans ce pays qu’à un domicile élu ou consécutivement à un séquestre, la poursuite se continue par la saisie et non par la commination de faillite (art. 52, et 50 al. 2 LP).

Se il debitore domiciliato all’estero ma iscritto nel regiesbro di Commercio SVÍZZero non Può essere escusso in Svizzera che ad un domicilio eletto speciale o in forma d’un sequestro ordinato in virtù dell'art. 271 cifra 4, l’esecuzione deve ess0rTe continuata in via di pignoramento e non mediante comminatoria di fallimento. (LEF Art. 52, 50 cep. 2.)

Sachverhalt

A. — Die Rekurrentin ish Inhaberin zweier in Bagel zahlbarer, von dem in St. Louis (Frankreich) wohnenden Schweizer C. P. Cuen! akzeptierter Wechsel, der als Mitglied der Kollektivgesellschaft Cueni & Cle in Riehen im Handelsregister von Bagel eingetragen isb. Als die Rekurrentin in Bagel einen Arrest herausnahm und im Anschluss daran Betreibung anhob und fortsetzte, stellte das Betreibungsamt dem Betriebenen die Konkursandrohung zu. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung und Anweisung an das Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug.

B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 22. Mai 1933 die Beschwerde abgewiesen.

C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zehnt in Erwägung :

1. — Ist für eine Forderung Árrest gelegt, so wird zwar die Betreibung da angehoben, wo sich der Arrestgegenstand befindet, können jedoch Konkursandrohung und Konkurseröffnung nur da erfolgen, wo ordentlicher- __ weise die Betreibung stattzufinden hat (Art. 52 SchKG).

Demgegenüber meint die Vorinstanz, Konkursandrohung und Konkurseröffnung müssen doch am Arrestort erfolgen dürfen, wenn ordentlicherweise keine Betreibung gegen den gemäss Ark. 39 SchKG im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Schuldner in der Schweiz stattfinden kann, weil ja die Fortsetzung auf dem Wege der Pfändung unzulässig wäre. Allein nicht mit weniger Recht kann umgekehrt gesagt werden, wenn Konkursandrohung und Konkurseröffnung nicht in der Schweiz erfolgen dürfen, weil die Betreibung hier nicht ordentlicherweise stattfinden kann, so0 müsse die Fortsetzung der Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege der Pfändung zulässig sein, ansonst der Arrest überhaupt nicht zur Zwangsvollstreckung führen könnte. Und für diese Lösung sprechen denn auch überwiegende sachliche Gründe. Dass Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege des Konkurses überhaupt in Aussicht nimmk, lässt sich unschwer verstehen im Hinblick auf solche gemäss Arb. 39 SchKG im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuldner, welche ordentlicherweise in der Schweiz betrieben werden können, weil nicht einzusehen wäre, wieso der Árresb etwas daran ändern sollte, dass die ohnehin in der Schweiz offenstehende Zwangsvollséreckung durch Konkursandrohung und allfällig Konkurseröffnung fort- 176 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 4L, zusetzen sei. Wohnt jedoch der Schuldner nicht in der Schweiz, so wird regelmässig keine Zwangsvollstreckung gegen ihn in der Schweiz durchgeführt werden können, und gerade um sie zu ermöglichen, sofern der Zwangsvollstreckung zugängliches Vermögen in der Schweiz vorhanden ist, wurde der Arrestgrund des fehlenden Inlandwohnsitzes (Art. 271 Zif. 1 SchKG) eingeführt. Für die Art und Weise, wie eine solche ausserordentlicherweise durch sog. Ausländerarresb ermöglichte Zwangsvollstreckung durchzuführen sei, können entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes nicht diejenigen Gesichtspunkte massgebend sein, auf welche es ankäme, wenn der Betriebene in der Schweiz wohnte. In der Tat erheischt das Interesse an der gleichmässigen Behandlung der Gläubiger, dass der in der Schweiz wohnende und in einer der von Art. 39 SchKG bezeichneten Eigenschaften im Handelsregister eingetragene Schuldner für gewöhnliche Schulden nicht auf Pfändung, sondern nur auf Konkurs betrieben werden könne. Wohnt jedoch der Schuldner im Ausland

und kann er in der Schweiz nur ausserordentlicherweise auf Grund eines Árrestes betrieben werden, s0 besteht vom schweizerischen Gesichtspunkt aus kein derartiges öffentliches Interesse, sgondern im Gegenteil ein Interesse daran, dass dem vereinzelten schweizerischen Gläubiger ermöglicht werde, das in der Schweiz vereinzelt vorhandene Vermögensstück ausschliesslich zu seinen Gunsten verwerten zu lassen. Damit stünde jedoch die im Anschluss an den Árrest erfolgende Konkurseröfnung im Widerspruch, weil sie nicht nur allfälligen sonstigen vereinzelten schweizerischen Gläubigern, sondern insbesondere auch allen ausländischen Gläubigern, zudem denjenigen am ausländischen Wohnorte des Betriebenen, die Teilnahme an der Liquidation des Arrestobjektes nebst allfälligen sonsb noch in der Schweiz befindlichen Vermögens ermöglichen würde. Dieser Nachteil würde in keiner Weise aufgewogen durch die Ausdehnung der Liquidation auf das übrige Vermögen des Betriebenen, weil die Konkurseröffnung in der Schweiz über einen nicht in der Schweiz wohnenden Schuldner kaum je die Einbeziehung des im Lande seines ausländischen Wohnortes liegenden (regelmässig grösseren) Vermögens in die schweizerische Konkursmasse ermöglichen wird. Damit ist gleich auch gesagt, dass die Konkurseröffnung in der Schweiz über einen Schuldner, der in der Schweiz nicht « ordentlicherweise » betrieben werden kann, nicht zu einer Generalliquidation seines Vermögens führen würde und somit den Zweck des Konkurses nicht zu erfüllen vermöchte. Art. 39 SchKG isb daher einschränkend dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist auf den Schuldner, der zwar in einer der bezeichneten Eigenschaften im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, aber in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort hakt.

2. — Nicht anders wäre zu entscheiden, und zwar aus den gleichen Gründen, wenn, wie das Betreibungsamt meint, Basel als Betreibungsort des zur Erfüllung der Wechselschulden gewählten Spezialdomizils angesehen werden könnte, der doch ebensowenig ein ordentlicher Betreibungsort ist. Zudem würde von dem der Wahl eines Spezialdomizils zur Erfüllung einer Verbindlichkeit zugrunde Legenden Willen die Generalliquidation des ganzen Vermögens des Schuldners zum Zwecke der Erfüllung esämtlicher Verbindlichkeiten sechlechterdings nich6 mehr gedeckt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- uw. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, die Konkursandrohung aufgehoben und das Betreibungsamt zur Pfändung angewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 177 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 39, Art. 50 und Art. 52 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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