Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 III 184

44. Entscheid vom 13. Juli 1938 i. S. Plattner und Eons, Wer behaupten will, er sei zu Unrecht nicht in die Lage versetzt worden, seine Drittansprache im Widerspruchsverfahren geltend zu machen, kann nach erfolgter Verteilung des Eriöses nicht auf dem Beschwerdeweg den entsprechenden Betrag ersetzt verlangen, sondern nur noch eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Betreibungsbeamten erheben.

Celui qui prétend que, à tort, il n’a pas été mis en mesure de faire valoir sa revendication suivant la procédure fixée aux art. 106 et suiv. LP. n'’est plus fondé, une fois le produit de la réalisation distribué, à conclure par voie de plainte au payement de la gomme qui lui seralt revenue, mais doit agir par Vole d’action en dommages-intérêts contre les fonctionnaires de Voffice des poursuites.

Chi afferma che a torto non è stato posto in grado di far valere una 8ua rivendicazione a sensi degli art. 106 e geg. LEF., non è legittimato, una volta ripartito il ricado, della vendita, di chiedere, a mezzo di ricorso alle Autorità di Vigilanza 11 versamento della somma che gli sarebbe spetitta : gli resta aperta soitanto la via dell’azione civile di indennizzo contro i funzionari dell’ ufficio. .

4. — In der Betreibung der Einwohnergemeinde Münchenstein gegen E. Walther-Nebel pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am 11. April 1932 einen Kleiderschrank und ein Buffet. Am 21. April schloss sich die Ehefrau des Schuldners für 3000 Fr. dieser Pfändung an. Auf das Verwertungsbegehren des pfändenden Gläubigers hin wurden die gepfändeten Gegenstände am 13. Dezember versteigert. Der Nettoerlös von 53 Fr. 85 Cts. wurde durch Kollokations- und Verteilungsplan vom 25. Februar/3. März 1933 der Ehefrau des Schuldners an ihre privilegierte Frauengutshälfte zugeteilt und hernach ausbezahlt.

Inzwischen waren die gepfändeten Gegenstände am 10. November 1932 in der auf Verlangen der Rekurrenten aufgenommenen Retentionsurkunde verzeichnet worden. Auf das am 24. Dezember eingegangene Verwertungsbegehren der Rekurrenten schrieb ihnen das Betreibungsamt am 21. März 1933, dass die Retentionsobjekte bereits am 13. Dezember 1932 zugunsten einer vorgängigen Pfändungsgruppe rersteigert worden seien und der Nettoerlös von 53 Fr. 85 Cts. der Ehefrau zugefallen sei. Laut einer Aktennotiz war dies am 17. Tanuar von der Gantbeamtung entdeckt worden.

Sachverhalt

B. — Mit der vorliegenden Beschwerde haben die Rekurrenten die Anträge gestellt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihnen 53 Fr. 85 Cts. auszubezahlen, eventuell den der Ehefrau des Schuldners fälschlicherwWeise zugeteilten Ganterlös von dieser zurückzufordern, weiter eventuell das Widerspruchsverfahren einzuleiten und einen neuen Kollokationsplan aufzustellen, nach dem der Ganterlös den Rekurrenten zugeteilt wird.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Juni 1933 die Beschwerde abgewiesen.

D. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen und dabei ihre Beschwerdeanträge erneuert.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das Betreibungsamt habe keine klare Gesetzesvorschrift verletzt, hat deshalb den Ersatzanspruch der Rekurrenten als zum mimdesten sehr zweifelhaft bezeichnet und sich daher nicht veranlasst gesehen, dem Betreibungsamt die Ersatzleistung an die Rekurrenten vorzuschreiben. « Wollen die Rekurrenten auf ihrem Anspruch bestehen », fährt sie fort, « 80 müssen sie gegen das Betreibungsamt » (richtig :

186 Schuldbetreibungs- uud Konkursrecht. N° 1f, den Betreibungsbeamten) « beim zuständigen Richter klagen ». Diese Entscheidung könnte vom Bundesgericht nur dann aufgehoben werden, wenn sie gesetzwidrig wäre (Art. 19 SchKG), was jedoch nicht der Fall ist. Wer geltend machen will, ein Betreibungsbeamter oder von der öffentlichen Gewalt ernannter Angestellter des Betreibungsamtes sei für Schaden verantwortlich, den er (oder ein vom Betreibungsbeamten selbst ernannter Angestellter) angerichtet hat, kann ihn dafür (nur) gerichtlich belangen (Art. 5 SchKG). Durch Beschwerde verfolgbar ist einzig der Ánspruch darauf, dass die von den Betreibungsämtern eingenommenen Gelder an diejenigen Personen herausgegeben werden, welche nach Massgabe des durchgeführten Betreibungsverfahrens darauf berechtigt sind, ungeachtet des Umstandes, dass das Amt das eingenommene Geld schon abgeliefert hat, jedoch an andere, zum Bezuge gar nicht berechtigte Personen, und gleichgültig, ob es dasselbe wieder zurückerhalte (BGE 35 I S. 480 = Sep.-Ausg. 12 8. 100; 44 IIT S. 89). Der vorliegende Rekurs betrifft jedoch nicht einen derartigen Anspruch. Auf den Erlös aus den gepfändeten und auf ihr Begehren verwerteten Gegenständen waren die pfändenden Gläubiger ohne weiteres berechtigt. Dieses ihr Recht hätte demjenigen der Rekurrenten nur dann weichen müssen, wenn deren Retentionsrecht im Widerspruchsverfahren, eventuell -prozess festgestellt worden wäre. Ein Widerspruchsverfahren ist jedoch gar nicht eingeleitet worden, im Gegenteil werfen die Rekurrenten dem Betreibungsamt gerade vor, die Einleitung des Widerspruchsverfahrens versäumt zu haben. Nachgeholt werden kann es nicht mehr, weil es nur bis zur Verteilung des Erlöses zuläsgsig ist (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Somit konnte das Betreibungsverfahren, wie es durchgeführt worden ist, keinesfalls Anlass zur Zuteilung des Verwertungserlöses an die Rekurrenten geben. Wollen diese aber geltend machen, sie seien aus Verschulden des Betreibungsbeamten oder eines Angestellten des Betreibungsamtes nicht in die Lage gesetzt worden, gegen die Pfändung bezw. die Verwertung der gepfändeten Gegenstände zugunsten der Pfändungsgläubiger « Widerspruch » zu erheben und allfällig Widerspruchsklage durchzuführen, und sie seien aus diesem Grund um den Erlös aus den betreffenden Gegenständen gekommen, s0 handelt es sich um den Anspruch auf

Ersatz des Schadens, den die Rekurrenten infolge Nichteinleitung des Widerspruchsverfahrens erlitten haben, und nicht um den Ánspruch auf eingezogenen Verwertungserlös, der nach Massgabe des durchgeführten Verfahrens den Rekurrenten zuzuteilen gewesen wäre ; denn diese Zuteilung hätte jà eben die (erfolgreiche) Durchführung des Widerspruchsverfahrens vorausgesetzt. Hätte somit der Vorinstanz selbst dann keine Gesetzesverletzung zur Last gelegt werden können, wenn sie gar nicht in die Prüfung der Begründetheit des von den Rekurrenten erhobenen Anspruches eingetreten wäre, s0 lässb sich umsoweniger etwas dagegen einwenden, dass sie ihn dieser Prüfung unterzogen hat unter dem Gesichtspunkt, ob er vom beamtenhaftpflichtigen Justizfiskus freiwillig zu erfüllen sei, und hiebei zur Verneinung gelangt ist. Insbesondere isb es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unabgeklärt gelassen hat, warum das Betreibungsamt im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht nach der sonst gehandhabten Gepflogenheit gehandelt hat, « den Retentionsansgpruch des Vermieters dann in der Pfändung von Amtes wegen durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen, wenn in der Retention das Verwertungsbegehren gestellt war », welch? letzteres hier ja lange vor der Verteilung des Erlöses geschah, die dann erst viel später die Eröffnung des Widerspruchsverfahrens verunmöglichte.

2. Das erste Eventualbegehren erledigt sich damit, dass kein Rechtsgrund ersichtlich ist, um das von der Ehefrau des Schuldners in Gemässheit eines abgeschlossenen PBetreibungsverfahrens Bezogene wieder zurückzufordern. Infolgedessen ist es nach dem bereits Ausgeführten 188 Pfandnachlass verfahren. N° 45.

ausgeschlossen, nachträglich ein Widerspruchsverfahren, als Voraussetzung für ein neues Kollokationsverfahren, zu eröffnen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

B. Psandnachlassversahren. * Procédure de concordab hypothécaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

45. Entascheià vom 19. Juni 1933 i. S. Schweizerische Ereditanetalt gegen Schmidt und Oberrauch, Pfandnachlassverfahren, Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 22, 39, 41 Abs. 4:

Gesuch eines Solidarbürgen um Ausdehnung der Stundung schon während der Dauer des Pfandnachlassverfahrens auf ihn : Zulässigkeit (Erw. 1), Erfordernisge (Erw. 2) und Verfahren (Erw. 1).

Procédure de concordat hypothécaire, arrêté fédéral du 30 septembre 1932, art. 22, 39, 41 al. 4:

Requête d’une caution solidaire tendant à ce que le bénéfice du sursis soit étendu à s0n1 profit : requête formulée au cours de la procédure. Admissibilité (consid. 1), conditions (consid. 2), et procédure (consid. 1).

Procedura del concordato ipotecario, decreto federale 30 settembre 1932, art. 22, 39, 41 cp. 4 :

Istanza del fideiussore in solido volta ad ottenere che il beneficio della moratoria venga esteso ad ess0 già durante la procedura concordataria : ammizssibilità (consid. 1), condizioni (consid 2) e Procedura (conasid. I).

4A. — Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart am 20. März 1933 über die A.-G. Sanatorium Solsana in Davos das Pfandnachlassverfahren eröffnet und gleichzeitig die Stundung auf die mitverpflichteten Ehegatten Dr. Vogel-Eysern ausgedehnt hatte, stellten am 25. April bezw. 8. Mai auch Dr. M. Schmidt, Zahnarzt, in Bern und P. Oberrauch, Metzgermeister, in Davos, die zusammen mit Dr. Vogel eine durch Hypothek im dritten Rang auf dem Sanatorium Solsana versicherte Forderung der Schweizerischen Kreditanstalt im Betrage von rund 100,000 Fr. solidarisch verbürgt haben, Gesuche um Ausdehnung der Stundung auf sie. Sie brachten wesentlich Vor :

Schmidt : Schwere Kapitalverluste im Zusammenhang mit dem Kreugerzusammenbruch, ferner einige Erkrankungen und schliesslich allgemeiner Verdienstrückgang zwingen den Gesuchsteller, die Ausdehnung der Stundung zu begehren. Der Genannte versteuerb heute Keinerlei Vermögen und nur einen Erwerb yvon 7000 Fr. Beweis : Edition sämtlicher Steuerausweise des Gesuchstellers geit 1930 vom Steueramt in Bern und einer Auskunft über den Gesguchsteller von der Bank für Graubünden, Davos.

Oberrauch : In letzter Zeit bin ich, wie Ihrem Gerichte bekannt ist, derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass ich meiner Mittel vollständig entblösst bin und auch nicht in der Lage wäre, irgendwelche Sicherheiten zu leisten. Gewünschten Falls bin ich bereit, Ihrem Gerichte die notwendigen Unterlagen zu unterbreiten. Eine Bezahlung obgenannten Betrages oder auch nur einen Teil desselben im jetzigen Moment ist mir unmöglich...

B. — Durch Entscheid vom 11. Mai 1933 hat der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart die Stundung auf die beiden Gesuchsteller ausgedehnt, und zwar für die

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 5, Art. 19 und Art. 107 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Cità en