Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 III 213

212 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 51, Inkassoauftrages wieder auf Dreifuss zurückgegangen. Abgesehen davon, dass nach den Akten ein solcher Widerruf nie erklärt worden ist — weder dem von der Vorinstanz dafür angerufenen Schreiben des Dreifuss an die Rekurrentin vom 8. Juli noch der übrigen Korrespondenz ist ein Widerruf des Auftrages zu entnehmen, noch hat das Betreibungsamt in seinen Vernehmlassungen je behauptet, Dreifuss habe ihm gegenüber einen solchen Widerruf mündlich oder schriftlich geltend gemacht —, abgesehen davon würde ein Widerruf des Inkassoauftrages keineswegs den Rückgang der Forderung auf Dreifues bewirkt, so0ndern erst eine (obligatorische) Verpflichtung derRekurrentin zur Rückübertragung begründet haben, deren Erfüllung zur internen Abrechnung zwischen Dreifuss und der Rekurrentin gehört und die. ausschliessliche Gläubigerstellung der Rekurrentin in diesen Betreibungen nicht berührt. Um diese Abrechnung haben sich daher weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden zu bekümmern.

Nach ständiger Rechteprechung des Bundesgerichtes hat der betreibende Gläubiger einen betreibungsrechtlichen Anepruch an das Amt auf Ablieferung des Betreibungsergebnisses, der durch die bereits erfolgte Herausgabe des Betrages an einen nach Betreibungsrecht zur Entgegennahme nicht Berechtigten nicht beeinträchtigt wird, und hat nötigenfalls der Staat die Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die vom Amt einkassierten Beträge dem nach PBetreibungsrecht Berechtigten wirklich zukommen (BGE 50 IIT 74 und dort angeführte frühere Entscheidungen). Sache des Betreibungsamtes bleibt es, für den Wiedereingang des an die unrichtige Adresse abgeführten Geldes zu sorgen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Stein a. Rh. angewliesen, der Rekurrentin den in den Betreibungen No. 5964, 5965, 5985 und 5986 eingezogenen Betrag von 321 Fr. 75 Cts. auszubezahlen.

52. Entscheïd vom 24. Oktoker 1933 1. 5. Betreibungzamt Altstetten, Stimmt der dem Gläubiger zugestellie Auszug aus dem Verteilungsplan (in der Grundpfandverwertungsbetreibung) nicht überein mit dem auf dem Amt aufliegenden Verteilungsplan, s80 beginnt die Beschwerdefrist für die Anfechtung des Verteilungsplanes erst in dem Moment zu laufen, wo der Gläubiger Kenntnis vom wirklichen Inhalt des Verteilungsplanes erhielt.

Lorsque l’extrait du tableau de distribution adressó au créancier (dans la poursuite en réalisation de gage immobilier) ne concorde pas avec le tableau déposé à l’office, le délai de plainte ne court que du moment où le créancier a connaissance de la teneur exacte du tableau.

Ove, nell’esecuzione in realizzaziono di pegno unmobiliare, lestratto dal piano di riparto comunicato al debitore non concordi col piano di riparto deposto all’ufficio, il termine Per ricorrere non comincia che dal momento in cui il creditore ebbe conoscenza del tenore esatto di detto piano.

4A. — Am 28. Juni 1932 verlangte die Schweizerische Bodenkreditanstalt Zürich beim Betreibungsamt Altstetten die Zustellung eines Zahlungsbefebles (auf Grundpfandverwertung) an die Genossenschaft Bachstrasse für rückständige Hypothekarzinsen in Höhe von 3253 Fr. 55 Cts. und begehrte gleichzeitig Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinseinnahmen. Am 11. August 1932 überwies das Amt ‘der Gläubigerin einen Betrag von 650 Fr. « Mietzinserträgnis a conto Zahlung Genossenschaft Bachstrasse ». In der Folge kam es zur Verwertung. Die Gläubigerin meldete darauf rechtzeitig eine Forderung an Kapital und Zinsen von insgesamt 104,350 Fr. Werk 7. März 1933 an ; dabei war die Abschlagszahlung von 650 Fr. unbestrittenermassen bereits in Abzug gebracht. Dementsprechend nahm das Amt im Lastenverzeichnis eine Forderung von 104,683 Fr. 60 Cts. Wert 31. März 1933 auf, wovon 8183 Fr. 60 Cks. als bar zu bezahlendes.

214 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 52.

Betreffnis. Am 5. April 1933 erhielt die Gläubigerm die Mitteilung (mit Form. VZG! Nr. 20), dass der Verteilungsplan auf dem Amt zur Einsicht aufliege und das « unten angegebene Betreffnis » bis zum 18. April erhoben werden könne ; der in der untern Hälfte des Formulars befindliche « Auszug aus dem Verteilungsplan » besagte, dass auf die Forderung der Gläubigerin eine (volle) Zuteilung von 104,683 Fr. 60 Cts. entfalle. Der Verteilungsplan selbst (Formular Nr. 18 VZG) führt in Kolonne 10 eine Zuteilung von 104,683 Fr. 60 Cts., in Kolonne 11 einen Überbund von 96,500 Fr., in Kolonne 12 eine Abschlagszahlung von 650 Fr. und in Kolonne 13 eine Barrestauszahlung von 7553 Fr. 60 Cts. auf B. — Am 5. Mai 1933 liess das Amt der Gläubigerin diese 7553 Fr. 60 Cts. überweisen. Áles jene das Amt am 16. Mai darauf aufmerksam machte, dass sie 650 Fr. zu wenig erhalten habe und Nachzahlung dieses Betrages verlange, wies das Amt in seiner Antwort vom 19. Mai auf die Rechtskraft des Verteilungsplanes hin und fügte bei, es könne diesem Begehren nicht mehr nachkommen, da « für diese Liegenschaäft hierorts keine Gelder mehr liegen » (es hatte nämlich die fehlenden 659 Fr. dem Betreffnis des im Rang folgenden Gläubiger beigefügt und bereits ausbezahlt).

Sachverhalt

C. — Gegen diese Weigerung des Amtes führte die Gläubigerin Beschwerde mib dem Antrag, das Amt zur Ausbezahlung der 650 Fr. anzuhalten.

D. — Während die erste Instanz annahm, die Beschwerde richte sich in Wirklichkeit gegen die Verteilungsliste und gsei daher verspätet, hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und das Amt angewiesen, der Gläubigerin weitere 650 Fr. zuzustellen.

H. — Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht weikergezogen mit dem Begehren « um Änderung ».

Die Schuldbetrezbungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Rekurslegitimation des Betreibungsamtes (siehe BGE 53 III 148).

2. In der Sache selbst erweist sich aber dieser Rekurs als unbegründet. Unrichtig ist zwar die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerde brauche sich nicht gegen den Verteilungsplan zu richten, es genüge eine Anfechtung der Weigerung des Amtes, die 650 Fr. nachzubezahlen ; denn solange der Verteilungsplan nicht abgeändert ist, deckt er jene Weigerung des Amtes und ist infolgedessen auch eine Gutheissung der Beschwerde ausgeschlossen. Dass nun die Beschwerde in Wirklichkeit auf eine Abänderung des Verteilungsplanes, nämlich auf eine Beseitigung des darin vorgesehenen Abzuges von 650 Fr. abzielt, hat schon die érste Instanz zutreffend angenommen. Von einer Verspätung der s0 aufgefassten Beschwerde kann indessen nicht gesprochen werden.

Es steht fest, dass der Verteilungsplan und der Auszug, den die Beschwerdeführerin erhielt, nicht miteinander übereinstimmten ; denn im letztern war von einem Abzug von 650 Fr. nichts zu sehen, aus ihm ging einfach hervor, dass die im Lastenverzeichnis zugelassene Forderung voll gedeckt werde. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für das Gegenteil, insbesondere weil eine Abschlagszahlung nach Erstellung des Lastenverzeichnisses unbestrittenermassen in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, durfte die Gläubigerin daher annehmen, der Verteilungsplan sehe eine ungekürzte Zuweisung des schon im Lastenverzeichnis eingesetzten Barbetreffnisses von 8183 Fr. 60 Cts. vor. Hätte diese Annahme zugetroffen, s0 hätte für die Beschwerdeführerin Keinerlei Anlass zu einer Anfechtung des Verteilungsplanes bestanden und infolgedessen auch kein Grund, vom Verteilungeplan noch besonders Einsicht zu nehmen. Mit der Möglichkeit, dass der Plan eine andere Auszahlung vorsehe, als sie im Auszug in Aussicht gestellt 216 Schwldbetreibungs-. und Konkursrecht., No 52, wurde, brauchte sie nicht zu rechnen — ähnlich wie der Empfänger einer Spezialanzeige von der Liegenschaftensteigerung sich darauf verlassen darf, dass der Inhalt der Anzeige mit demjenigen der Publikation übereinstimme, und nicht gehalten ist, daneben noch die Publikation einzusehen (BGE 56 ITI 63). Stimmen aber Auszug und Verteilungsplan in Wirklichkeit nicht überein, s0 ist der (irreführende) Auszug nicht geeignet, die Frist zur Anfechtung des (fehlerhaften) Verteilungsplanes in Gang zu setzen. Diese Frist kann vielmehr dem Gläubiger erst von dem Moment an laufen, wo er Kenntnis vom wirklichen Inhalt des Verteilungsplanes erhielt. Im vorliegenden Fall geschah dies in zuverlässiger Weise erst am 20. Mai durch die Antwort des Betreibungsamtes vom 19. Mai, sodass die am 30. Mai der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.

sA Was das Betreibungsamt dagegen einwendet, is durchaus unbehelflich : Das Amt wird auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde ausgestellten Zeugnisses darüber . dass keine Beschwerde gegen den Verteilungsplan eingegangen sei, ohne weiteres zur Verteilung schreiten können, wenn es vorher die Beschwerdefrist allen Gläubigern gegenüber, durch Zustellung von einwandfreien Auszügen in Gang gebracht hat. Dass es im vorliegenden Fall den beabsichtigten Abzug von 650 Fr. nicht habe zur Darstellung bringen Können, weil das Formular Nr. 20 VZG keinen entsprechenden Vordruck enthalte, vermag nicht durchzuschlagen ; es wird dem Beamten nicht zuviel zugemutet, wenn. man von ihm verlangt, dass er in solchen Fällen einen handschriftlichen Zusatz beifüge, wenn derselbe notwendig ist, um eine I. rreführung des Gläubigers zu vermeiden.

3. Dass der im Verteilungsplan vorgeschene Abzug von 650 Fr. materiell? unbegründet ist, wird auch vom Betreibungsamt anerkannt. Infolgedessen is die Beschwerde mit Recht gutgeheissen worden. Der Umstand, führerin im Rang nachfolgenden Gläubiger ausbezahlt hat, spielt keine Rolle; das Amt hat sich, wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat, nötigenfalls wegen der Beschaffung des Geldes an den Staat zu wenden und sich im übrigen selbsb um den Wiedereingang des an die unrichtige Âdresse geleiteten Betrages zu bemühen (BGE 50 ITT 74 und dort angeführte frühere Urteile).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B. Pfandnachlassver fahren. Procédure de concordal hypothécaire, ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

53. Entsheid vom 8. Sep‘ember 1933 i. S. Schmidt.

Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom

30. September 19832) :

Ein solidarisch haftender Bürge oder Mitverpflichteter, der während der Dauer des Pfandnachlassverfahrens Ausdehnung der (provisorischen) Ka pitalstundung auf sich selbst verlangt hat, jedoch aus einem materiellen Grund (auch Beweislosigkeit) abgewiesen worden ist, kann immerhin, aber regelmäasig nur noch Ausdehnung der Stundung auf gich mit dem Hauptentscheid verlangen.

Procédure de Concordat hypothécaire (Arrêté fédéral du 30 septembre 1932) :

Cità en