Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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15. Urteil vom 18. Mai 1934 i. S. Conservenfabrik Lenzburg gegen Aargau.

Art. 46 BV. : Kantonale Vorschrift, wonach Aktiengesellachaîten und Erwerbsgenossenschafsten ihre Vermögenssteuer einmal von den Liegenschafsten ohne Abzug der Hypothekarschulden und zum andern von den Reserven nach Abzug der Liegenschasten zu entrichten haben. Bei interkantonalen Unternehmungen sind zuerst von den Gesgamtreserven die gesamten Liegenschaften abzuziehen und ersb vom s0 verbleibenden Reserveüberschuss ist die im Kanton steuerbare ReservenQuote zu berechnen. Die Berechnung der Reservequote auf den Gesamtreserven und der Abzug nur derinnerkantonalen Liegenschaften von der kantonalen Quote verletzt Art. 46 BV.

4A. — Die Rekurrentin hat ihre Hauptniederlassung in Lenzburg und eine Filiale in Frauenfeld. Die Steuerschatzung der Immobilien ist in Lenzburg 4,026,990 Fr., diejenige in Frauenfeld 927,570. Das Verhältnis der aargauischen Aktiven zu den Gesgamtaktiven ist 90,27 %. Dementsprechend is6 die Vermögenstaxation für die aargauische Staatssteuer erfolgt.

Nach dem aargauischen Gesetz über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenoössenschaften vom I5. September 1910, Î 8, bezahlen diese Verbände an die Gemeinden :

Sachverhalt

I. I. Die progressive Vermögenssteuer von den Liegenschaften in der Gemeinde, in der die Immobilien sich “ befinden, oline Abzug allfälliger Hypotheken. 2. Die Progressive Vermögenssteuer “von den Reserven und Saldovörträgen nach dem für Kapitalvermögen ‘geltendén Satze. Die Steüerschatzung der im Kanton versteuerten Liegenschaften wird von dem Betrage der Reserven und Saldovorträge abgezogen.

Bei Verbänden, die auch in andern Kantonen steuerrechtliche Niederlassungen haben, wird bei der Besteuerung nach § 8 Abs. 2 der auf die auswärtigen Niederlassungen entfallende verhältnismässige Teil abgezogen (§ 11 in Verbindung mit den Ss 7 und 3).

Pro 1932 wurde die Rekurrentin zur Vermögenssteuer an die Gemeinde Lenzburg wie folgt eingeschätzkt : e Fr. 4,026,990.— der Liegenschaften in Lenzburg . Fr... 4,026,990.— verbleiben als steuerbarer Reserveüberschu&ss Gesamtimmobilien in Lenzburg und Frauenfed Gesamtreserven Es verbleibt daher kein Reservenüberschuss, von dem Lenzburg 90,27 % N besteuern könnte.

1) Immobilien in Lenzburg 2) Reserven und Saldovortrag. . .. total Fr. 4,794,500.— wovon die aarg. Quote von 90,27 % Fr. 4,327,995.— davon geht ab die Steuerschatzung Fr. 8301,005.— So der Entscheid der Bezirkssteuerkommission vom 13. Oktober 1933.

Die Rekurrentin hatte folgende Einschätzung ad 2 verlangt :

Fr. 4,954,560.— Fr. 4,794,500.— Die Beschwerde der Rekurrentin über den Entecheid der Bezirkssteuerkomnission wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 2. Februar 1934 abgewiesen, mit der Begründung : die Veranlagung entspreche der Vorschrift des § 8 Ziff. 2 des Gesetzes vom 15. September: 1910, wonach der Schätzungswert nur der im Kanton : versteuerten. Liegenschaften von Reserven und Saldovortrag abzuziehen sei. Eine Verletzung der / Rechtsgleichheit liege darin nicht ; denn wenn sämtliche Liegenschaften der Rekurrentin im Kanton: Aargau lägen, würden dort auéh alle nach dem Bruttowert besteuert. Übrigens verlange der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht, - dass der Steuereffekt im interkantonalen Verhältnis der gleiche sein miüsse, wie bei Besteuerung des Ganzen nur in einem Kanton. — Dass der Kanton Thurgáu die Liegenschaften zu einem Betrag besteuere, der den vom Kanton Aargau freigelassenen Teil der Reserven und des Saldovortrages übersteige, sei nicht nachgewiesen. Also fehle der Nach- “ weis einer Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes.

In Frauenfeld wird die Rekurrentin, wie es scheint, nicht für die Liegenschaften als solche, sondern für einen verhältnismässigen Anteil des Gesamtvermögens besteuert.

B. — Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Conservenfabrik Lenzburg die staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt :

Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfe sich der Pflichtige mit Steuerdomizil in mehreren Kantonen nicht günstiger, aber auch nicht ungünstiger stellen, als wenn er nur in einem Kanton steuerpflichtig wäre. Diese Regel sei hier nicht beachtet worden. Wäre die Rekurrentin nur im Kanton Aargau steuerpflichtig, d. h. würde sich auch die Frauenfelder Niederlassung im Kanton Aargau befinden, so hätte sie keine steuerbaren Reserven, während sie jetzt solche in der Höbe von 301,005 Fr. versteuern müsse. Würde man übrigens die Reserven nach ihrer wirklichen örtlichen Lage ausscheiden, s0 ergäben sich für den Aargau nur 3,839,672 Fr., also weniger als die Schatzung der aargauischen Liegenschaften, sodass auch nach dieser Rechnung in Lenzburg kein Reservenüberschuss über die Schatzung der Liegenschaften verbliebe. Aber man gelange zum richtigen Resultat schon, wenn man den bundesgerichtlichen Grundsatz befolge, wonach zuerst die Einschätzung des gesamten Unternehmens nach kantonalem Steuerrecht vorzunehmen und dann erst der berechnete Verteiler anzuwenden seiï. Eine Doppelbesteuerung liege hier vor, weil Lenzburg mehr besteuere als ihm bei richtiger Anwendung der interkantonalen Abgrenzungsregeln Zzukomme. Ob der andere Kanton seine Steuerhoheit voll ausübe oder nicht, sei gleichgültig.

mission Lenzburg haben die Abweisung der Beschwerde beantragt, Das Obergericht bemerkt, dass ihm die Aufstellung über die örtliche Verteilung der Reserven nicht vorgelegt worden sei. Von Doppelbesteuerung könnte nur gesprochen werden, wenn nachgewiesen wäre, dass die Besteuerung der Liegenschaften in Frauenfeld mit einem 466,505 Fr. (Anteil von Thurgau an den Reserven, 9,73 %) übersteigenden Betrage erfolgte, welcher Nachweis nicht geleistet sei, auch nicht in der staatsrechtlichen Beschwerde.

Erwägungen

I. — Die Vermögenssteuer, welche die aargauischen Gemeinden nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom I5. September 1910 von Afktiengesellschaften (und Erwerbsgenossenschaften) erheben, ist eine Objektsteuer. Sie ergreift alle in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften nach ihrem Schatzungswert ohne Abzug von Hypotheken oder sonstigen Passiven. Dagegen ist die Besteuerung nach § 8 Abs. 2 eine Reinvermögenssteuer, wobe1 als Reinvermögen (Eigenkapital) der Geselleschaft betrachtet werden die Reserven und der Saldovortrag (nicht aber das Aktienkapital, das ja auch für die Gesgellschaft kein Vermögen im eigentlichen und engern Sinne darstellt). Die beiden Steuern werden sodann in eigenartiger Weise kombiniert : die Reserven werden nur besteuert, soweit sie den Steuerwert der Liegenschaften übersteigen. Es wird angenommen, dass die Reserven in erster Linie Liegenschaftenwert darstellen und dass sie daher durch die Besteuerung der Liegenschaften bereits bis zur Höhe der Grundstückschatzung erfasst sind. Die Gemeinde soll mindestens den vollen Liegenschaftenwert besteuern dürfen, nicht aber daneben auch noch die Resgerven, soweit sie den Liegenschaftenwert vertreten, sondern nur einen allfälligen Reservenüberschuss. In der gleichzeitigen Besteuerung der TLiegenschaften und des auf sie entfallenden Reservean- 104 Staatarecht.

teils würde nach dem System des Gesetzes eine unstatthafte doppelte Belastung desselben Vermögenswertes liegen.

Der Regelfall ist der, dass eine Gesellschaft nur in einer Gemeinde steuerpflichtig ist. Das Gesetz fasst aber auch den Tatbestand ins Auge, wo die Steuerpflicht in verschiedenen Gemeinden des Kantons besteht. Während in 8 8 Abs. I die Rede 1ist von den in der Gemeinde befindlichen und dort steuerbaren ImmobiBen, spricht § 8 Abs. 2 von den im Kanton versteuerten Liegenschaften, deren Steuerschatzung vom Reservefonds abzuziehen ist. Die Gemeinde muss also nicht bloss den Steuerwert der von ihr bereits besteuerten, sondern auch denjenigen der von andern Gemeinden besteuerten Liegenschaften abziehen. Die vom Gesetze verpönte unzulässige Doppelbesteuerung läge nicht nur vor, wenn dieselbe Gemeinde Liegenschaft und korrespondierenden Reserveanteil besteuert, sondern auch, wenn die erstere von einer andern Gemeinde besteuert wird. Die Gesellschaft muss in den verschiedenen Gemeinden, neben den Liegenschaften, insgesamt nicht mehr versteuern als den allfälligen Mehrbetrag der Reserven über den ganzen im Kanton gelegenen Grundbesitz. Das Gesetz will alzo jene Doppelbesteuerung nicht nur in der einzelnen Gemeinde, sondern im Kanton überhaupt vermeiden.

2. Für das interkantonale Verhältnis, d. h. wenn noch eine ausserkantonale steuerrechtliche Niederlassung besteht, enthält das Gesetz nur die Vorschrift, dass die Besteuerung der Reserven auf einen verhältnismässigen Anteil beschränkt ist.. Im vorliegenden Fall isb vorerst der Reserveanteil für Lenzburg berechnet worden nach Massgabe der Verteilung der Aktiven auf Lenzburg. und Frauenfeld auf .90,27 % ; davon sind dann die Lenzburger Liegenschaften abgezogen worden, und s0 ergab sich die Folge, dass die Rekurrentin, die, wenn man das Gesamtgeschäft in Betracht zieht, keine den LiegenschafDoppelbeateuerung. N® Is, 105 tenwert übersteigenden Reserven hat, doch in Lenzburg einen Überschuss von rund 300,000 Fr. versteuern soll. Das, was das Gesetz intern, auch im Verhältnis verschiedener Gemeinden, als unzulässige Doppelbesteuerung betrachtet, tritt also hier in Beziehung auf den andern Kanton ein. Das Ergebnis erklärt sich daraus, dass die Verteilung der Reserven vorgängig des Abzuges der Liegenschaftenwerte und nach einem Schlüssel erfolgte, der keinerlei Bezug hat auf die Liegenschafts- und Reservebesteuerung im Sinne von § 8 des kantonalen Gesetzes. Daher sind im Verhältnis zu den Liegenschaftswerten zu wenig Reserven nach Frauenfeld und zu viel nach Lenzburg verlegt worden. Eine solche jener ratio des Gesetzes nicht gemässe Diskrepanz verschwindet indessen gofort, wenn man zuerst den Gesamtliegenschaftswert von den Gesamtreserven abzieht und dann erst vom allfälligen Überschuss der Gemeinde die Quote zuweist, die dem Verhältnis der Aktiven entspricht. Bei der Rekurrentin ergibt sich dabei überhaupt kein Überschuss. Diese Methode der Berechnung der allfällig steuerbaren Resgerven steht wohl echon in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gesetz, aus dem keineswegs folgt, dass die Verteilung der Reserven vorgängig des Liegenschaftenabzuges zu geschehen habe (sie muss auch zur Anwendung kommen, wenn im Verhältnis veréchiedener Gemeinden ‘des Kantons die erwähnte ' Doppelbesteuerung: ‘vermieden ‘werden soll). Die von der Rekurrentin vertretene Lösung; die näch dem Gesagtén dem Grundgedanken der gesetzlichen Ordnung Rechnung trägt, lässt sich also' séhr wohl sèhon bei der Handhabung des kantonalen Rechtes ‘erzielen, was freilich das Bundesgericht noch nicht zum Einschreiten ermächtigen würde ‘añgesichts seiner beschtänkten Kognition, .

Wènn Cs gich um Probleme des kantonalen’ Gesetzesrechtes handelt.

3. Doch führen Öberlegungen, die dem Gebiet des eidgenössischen Doppelbesteuerungsrechtes angehören, zum selben Ergebnis. Zwar lässt sich kaum feststellen, ob eine effektive Doppelbesteuerung vorliegt, da die Besteuerung der Rekurrentin in Frauenfeld nach einem ganz andern System erfolgt, Allein für die bundesrecht- * liche Unzulässigkeit einer Besteuerung genügt es, dass in thesì, wenn auch nicht in praxi, eine Doppelbesteuerung vorliegt. Und das trifft hier zu. Eine kantonale Besteuerung ist jedenfalls bundesrechtlich anfechtbar, wenn sie bei gleichem Steuersystem im andern Kanton eine dem übereinstimmenden Steuersystem widersprechende unzulässige doppelte Belastung zur Folge hat. Stells man gich hier vor, der Kanton Thurgau habe dieselbe Art der Besteuerung der Aktiengesellschaften seitens der Gemeinden wie der Aargau, 80 würden nach der von den aargauischen Behörden angewendeten Methode auf den Liegenschaftenwert in Frauenfeld von 927,570 Fr. Reserven entfallen in der Höhe von 466,505 Fr., sodass sgich ein (steuerbarer) Liegenschaftenüberschuss von 461,065 Fr. ergeben würde, während in Lenzburg ein ReservenübersCchuss Von rund 300,000 Fr. vorhanden ist, den die RekurTrentin neben den dortigen Liegenschaften wiederum versteuern müsste. Die Rekurrentin müsste also über die Liegenschaften hinaus 301,000 Fr. Reserven versteuern, obgleich die Reserven den Wert der Liegenschaften nicht erreichen, und es läge für den. genannten Betrag die Doppelsteuerung vor, die bei dieser steuerrechtlichen Ordnung gerade verhindert werden soll. Das bundesrechtlich Unzulässige der Besteuérung in Lenzburg zeigt Sich, auch ganz abgesehen von der Art und Weise der Besteuerung in Frauenfeld, darin, dass sie zu einer nach dem Grundgedanken des aargauischen Steuersystems unbilligen Überbelastung des Pflichtigen führt, die nicht gegeben wäre, wenn dieser ausschliesslich der aargauischen Steuerhoheit unterstehen würde, dass der Rekurrentin aus der wirtschaftlichen Verbindung mit dem andern Kanton ein besonderer steuerrechtlicher Nachteil erwachsen soll, der andernfalls nicht eintreten würde, speziell auch nicht, wie ausgeführt wurde, wenn man es mit Steuerniederlassungen in verschiedenen aargauischen Gemeinden zu tun hätte. Darin erblickt aber die Praxis ein Kriterium unzulässiger Doppelbesteuerung (BGE 48 I 362, 365 ; 49 I 531 fff ; 59 1 11). Ein Kanton darf den

Pflichtigen deshalb nicht anders und nicht stärker belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge einer territorialen Beziehung auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig 1st. Wenn nach dem aargauischen Gesetz eine zu vermeidende Doppelbesteuerung darin liegt, dass neben den Liegenschaften einer Aktiengesellschaft auch der auf síie entfallende Teil des Reservefonds besteuert wird, s0 ist es ein Gebot interkantonaler Rücksichtnahme und Änerkennung, dass der Kanton diesem Standpunkt treu bleibt nicht nur innerhalb einer Gemeinde und im interkommunalen, sondern auch im interkantonalen Verhältnis (BGE 49 I 533 f).

Zum richtigen Resultat gelangt man übrigens schon bei Befolgung eines andern Satzes des Doppelbesteuerungrechtes, nämlich der Regel, dass das auf mehrere Kantone sich erstreckende Gesamtunternehmen zunächst nach kantonalem Steuerrecht einzusgchätzen ist (wie wenn es ausschliesslich der kantonalen Steuerhoheit unterstände) und dass dann vom Ergebnis der Kanton seine Quote beanspruchen kann. Richtig verstanden muss diese Regel hier dazu führen, dass zuerst Gesamtliegenschaften und Reserven in Beziehung gesetzt und erst vom allfälligen Reserveüberschuss die verhältnismässige Quote besteuert wird. Es ist in Erw. 2 oben gezeigt worden, dass das umgekehrte Vorgehen der aargauischen Behörden zu unrichtigen Konsequenzen führen muss, weil dabei die nach einem ganz andern Schlüssel berechnete Reservequote in Relation gebracht wird zum Wert der Liegenschaften. Aus jener Regel folgt dann freilich auch, dass der Kanton Aargau nicht verpflichtet ist, die thurgauische Taxation der Liegenschaften in Frauenfeld hinzunehmen, sondern diese Liegenschaften nach eigenen Grundsätzen 108 Staatarecht.

einschätzen kann. Doch wird sich daraus hier kaum ein Reserveübersgchuss ergeben.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1934 wird aufgehoben.

V. PRESSFREIHEIT LIBERTÉ DE LA PRESSE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 46 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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