Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 I 268

42. Urteil vom 20. OEtober 1984 i. S. Metallwaroenfabrik Zug gegen Regierungerat des Kantons Zug.

Bedeutung der Eigentumsgarantie. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Es verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie und die Rechtsgleichheit, wenn in der Stadt Zug die Ánbringung von Plakaten und Reklamen, die nicht auf ein an demzelben Orte betriebenes (Gewerbe hinweisen, von Vornherein auf bestimmte Stellen beschränkt wird, über die der Gemeinde die Verfügung zusteht (Erw. 2 und 3).

Heilung des Mangels der gesetzlichen Grundlage für eine Verordnung durch ein nachfolgendes Gesetz (Erw. 2).

Die Handels- und -Gewerbesreiheit wird dadurch nicht verletzt, dass eine Gemeinde sich die ausschliessliche Befugnis, Plakate an den öffentlichen Anschlagstellen anzubringen, vorbehält und an eine Privatperson durch Verleihung zur Ausüöbung überträgt (Erw. 4).

Sachverhalt

A. — Am 23. März 1901 erliess der Einwohnerrat der Stadt Zug eine « Verordnung betreffend das Plakatwesen in der Stadt Zug », die unter anderem folgende Bestimmungen enthält :

§ 1: «Das Anschlagen von Plakaten im ganzen Gebiet der Gemeinde ist der Aufsicht der Stadtpolizei unterstellt und darf nur durch die hiefür von der Stadtpolizei bestellten Personen ausgeführt werden. » § 3: « Plakate dürfen nur an den hiefür bezeichneten Stellen und Tafeln angeschlagen werden. » Der Beschwerdeführerin gehört in der Stadt Zug a: an der PBaarerstrasse eine Liegenschaft, worauf gie ibre Fabrik betreibt. Mit Vertrag vom 9. Juni 1925 hatte sie der Allgemeinen Plakatgesellschaft in Zürich « die Anbringung einer Plakatwand an der Fabrikmauer Ecke Baarer-Metallstrasse » gestattet. Auf Ende 1932 kündigte die Beschwerdeführerin diesen Vertrag und räumte der Firma Henry Weber, Tabakfabrik in Zürich, die zu ihren Kunden zählte, gegen einen Mietzins von 40 Fr. das Recht ein, an der gleichen Ecke der Fabrikmauer Reklamen anzubringen. Diese wurden dann auch angebracht.

Am 29. Januar 1934 forderte das Stadtpolizeiamt Zug — unter Hinweis auf die städtische Verordnung vom 23. März 1901 — die Beschwerdeführerin auf, die Plakate spätestens am 15. Februar 1934 zu beseitigen. Eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Einwohnergemeinderat Zug abgewiesen. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin an den Regierungsrat des Kantons Zug weiter. Dieser bestätigte am 30. Mai / 1. Juni 1934 den angefochtenen Entscheid mit folgender Begründung : Aus § 6 des Baugesetzes vom 27. November 1923 und der dem Einwohnerrat obliegenden Pflicht, für Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit Zu sorgen, ergebe sich für den Einwohnerrat das Recht, das Vor einigen Jahren schloss die Einwohnergemeinde Zug mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft in Zürich einen « Pachtvertrag » ab, der folgende Bestimmungen enthält :

Art. 1. « Die Einwohnergemeinde Zug überträgt das ihr nach der Verordnung betreffend das Plakatwesen in der Stadt Zug vom 23. März 1901 zustehende Recht des Anschlagens von Anzeigen und Plakaten für das ganze Stadtgebiet der allgemeinen Plakatgesellschaft Zürich pachtweise zur Ausübung. »

Ánschlagen von Plakaten auf gewisse Stellen zu beschränken und an gewisse weitere Voraussgetzungen zu knüpfen. Würde der Emwohnerrat das wilde Anschlagen von Re- * Klameplakaten gestatten, 80 würde dadurch innert kürzester Zeit das Landschafts-, Orts- und Strassenbild beeinträchtigt. Die vom Einwohnerrat Zug am 23. März 1901 erlassene Verordnung bewege sich im Rahmen von § 6 des Baugesetzes von 1923. Dahingestellt bleiben könne, ob die Verordnung von 1901 tatsächlich zu Recht bestanden habe, trotzdem für sie die in § 23 des Gemeindegesetzes vorgeschriebene Genehmigung des Regierungsrates nicht eingeholt worden sei. Selbst wenn § 6 des Baugesetzes nicht vorhanden wäre, müsste dem Einwohnerrat die Befugnis zuerkannt werden, das Anschlagen von Plakaten im Sinne der öffentlichen Ordnung zu regeln...

B. — Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Juni 1934 beantragt die Beschwerdeführerin : Die Verfügung des Stadtpolizeiamtes Zug vom 29. Januar 1934 sei wegen Verstosses gegen die Art. 4 und 31 BV und § 11 KV (die Eigentumsgarantie) aufzuheben.

Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen folgendes ausgeführt : ... Die Verordnung der Stadtgemeinde Zug vom Jahre 1901 gehe weit über den Rahmen von § 6 des Baugesetzes von 1923 hinaus... Sie sei auch deshalb ungültig, weil ihr die regierungerätliche Genehmigung fehle... Eine Beeinträchtigung des Landschafts-, Orts- oder Strassenbildes trete ganz offenbar nicht ein, wenn an der in einem Industrieviertel gelegenen Fabrik der Beschwerdeführerin einige Plakate angebracht werden... Es verstosse auch gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn der Beschwerdeführerin das Anbringen von Plakaten deshaib verboten werde, weil das aussgchliessgliche Recht zum Ánschlagen von Plakaten vertraglich der Allgemeinen Plakatgesellaschaft zugesichert worden sei. Für das angefochtene Verbot spreche kein öffentliches Interesse.

C. — Der Regierungsrat, des Kantons Zug beantragt die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen

C E D E E E E E E I E E E E E E E E E E E E 1

2. Wie das Bundesgericht schon oft entschieden hat, gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum keineswegs unbeschränkt, sondern nur innert den Schranken, : die ihm im öffentlichen Interesse durch ein Gesetz oder durch einen auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden allgemein verbindlichen Rechtssatz gezogen sind (BGE 42I S. 204 ; 47 IT 8. 511 ; 56 TS. 272 fff.). Der angefochtene Entecheid des Regierunggrates verstösst daher nur dann gegen die Eigentumsgarantie, wenn das durch diesgen Entscheid bestätigte Verbot nicht im öffentlichen Interesse liegt oder nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht.

a) Ein öffentliches Interesse ist — wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat — auch dasjenige des Heimatschutzes, d. h. der Sicherung des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes vor Verunstaltung (BGE 41 I S. 483 E. 2; Entecheid des Bundesgerichtes in Sachen Ieler und Fürst vom 13. Februar 1931 8. 20). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass das Plakatanschlagen von einer polizeilichen Bewilligung abhängig gemacht und diese versagt werden könne, wenn der Angschlag nach Standort, Art oder Aufmachung geeignet wäre, das Landschafts-, Orts- oder Strassenbild zu verunstalten. Streitig ist dagegen, ob ein öffentliches Interesse auch dafür spricht, dass innerhalb einer Ortschaft das Anbringen von Plakaten von vornherein auf bestimmte Stellen (Anschlagsäuien etc.) beschränkt wird. Doch auch diese Frage ist vom Bundesgericht bereits bejaht worden und zwar im nicht publizierten Entscheid in Sachen Isler und Fürst vom

13. Februar 1931 (S. 20 f.), wo folgendes ausgeführt wurde :

« Eine …… Verunstaltung (des Ortsbildes) kann ..., ohne dass die einzelne Vorrichtung oder der einzelne Anschlag für gich allein ernstlich zu beanstanden wäre, auch eschon durch die zu starke Häufung solcher Veranstaltungen

innert des Ortsgebietes eintreten, der mit dem einfachen Genehmigungszwang für die konkrete Vorlage in dem vom Rekurrenten verfochtenen Sinne nicht oder doch kaum in durchgreifender Weise zu begegnen wäre. Auch eine Ordnung, wodurch die Anbringung von Reklamen und Plakaten, soweit sie nicht dem blossgen Hinweis auf das in dem betreffenden Grundstück betriebene Gewerbe dient, von vornherein auf bestimmte Stellen innert der Ortschaft beschränkt wird, über die der Gemeinde als Bestandteil des öffentlichen Grundes oder kraft einer Vereinbarung mit dem betreffenden Grundeigentümer die Verfügung hiezu zusteht, hält siích demnach noch innert des Rahmens einer Massnahme zur Wahrung allgemeiner Interessen, nämlich derjenigen des Heimatschutzes, insbesondere der Sicherung des Ortsbildes vor Verunstaltung. Sie dient nicht nur der Vereinfachung der Kontrolle für das mit der Aufsicht über das Plakat- und Reklamewesen betraute Gemeindeorgan, was für sich allein kaum genügen könnte, sondern ist geeignet, jenes Interesse in wirksamerer und vollkommenerer Weise zu wahren, als es auf dem vom Rekurrenten allein als zulässig betrachteten Wege möglich wäre. Dass der Eingriff unbedingt notwendig sein müsse, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wie der Rekurrent unter Berufung auf LEEMANN, Kommentar 1. Aufl. zu Art. 702 ZGB Nr. 8 behauptet, lässt sich weder aus der Eigentumsgarantie noch aus Art. 702 ZGB herleiten (wie denn Leemann in die 2. Auflage seines Kommentars die bezügliche Bemerkung nicht mehr aufgenommen hat). Auch für die mehr nebenbei aufgestellte Behauptung, dass für die beanstandete Regelung in Wirklichkeit nicht die eben erörterten Gründe, sondern fiskalische Interessen bestimmend gewesen seien, fehlt ein Beweis...

Die heutige Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was das Bundesgericht veranlassen könnte, von dieser Auffassung abzugehen. Auch im vorliegenden Falle fehlt der Nachweis dafür, dass für die beanstandete Regelung fiskalische Gründe massgebend gewesen waren. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal nachzuweisen Versgucht, dass die Stadtgemeinde Zug aus der « Verpachtung » der öffentlichen Anschlagstellen einen finanziellen Vorteil ziehe, der die ihr aus der Überwachung des Plakatwesens erwachsenden Kosten übersteige.

b) Die vom Standpunkt der Eigentumsgarantie aus erforderliche gesetzliche Grundlage liegt schon dann vor, wenn eine Gesetzesbestimmung vorhanden ist, aus der eine Ermächtigung des Einwohnerrates zum Erlass des angefochtenen Verbotes ohne Willkür gefolgert werden kann. Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetzesvorschriften, auch soweit sie das Eigentum aus öffentlichrechtlichen Gründen beschränken, nicht frei, sondern lediglich unter dem Gesichtepunkt der Willkür überprüfen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Pfiffner und Kons. vom 15. Juli 1931 S. 13 ff. und die dort zitierten Entscheide und ferner den Entscheid in Sachen Killer vom 22. März 1934 S. 10).

Durch § 6 des Baugesetzes für die Stadt Zug wird der Einwohnerrat ermächtigt, « die Anbringung von Reklameschildern, Aufschriften und sonstigen Vorrichtungen zu Reklamezwecken..., wodurch das Landschafts-, Orts- und Strasgenbild beeinträchtigt würde », zu verbieten. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes kann aber — wie s0eben unter Lit. a ausgeführt wurde —- auch ohne dass der einzelne Anschlag für sich allein ernstlich zu beanstanden wäre, schon durch die zu starke Häufung der Anschläge innerhalb eines Ortsgebietes herbeigeführt werden. Nichts in § 6 des Baugesetzes lässt darauf schliessen, dass dem Einwohnerrat nicht auch die Befugnis habe eingeräumt werden wollen, einer Häufung der Änschläge entgegenzutreten und somit die Anbringung der Plakate von vornherein auf bestimmte Stellen zu beschränken. Die Annabhme, dass § 6 des Baugesetzes auch diese Befugnis dem Einwohnerrat einräumen wollte, lässt sich umsoweniger beanstanden, als bei Erlass des Baugesetzes schon seit mehr als 20 Jahren in der Stadt Zug eine Verordnung. die das Án- 274 Staatasrecht.

schlagen von Plakaten auf die hiefür bezeichneten Stellen beschränkte, bestand und als ausgeschlossen gelten darf, dass durch das Baugesetz die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in der Stadt Zug habe verunmöglicht werden wollen. Auch im Entscheide in Sachen Isler und Fürst (S. 22 ff.) hat das Bundesgericht angenommen, die zürcherische Heimatschutzverordnung vom 9. Mai 1912 (§8 6 und 7) habe die Gemeinden dadurch, dass sie ihnen gestattete, « Vorschriften über die Bewilligung und Beseitigung von Reklamen zum Schutze des Ortsbildes vor Verunstaltung zu erlassen », zu beliebigen, dem Schutz des Ortsbildes dienenden und sich innert den Schranken von Verfassung und Gesetz haltenden Anordnungen ermächtigt, also auch zum Erlass einer Vorschrift, durch die das Anbringen von Plakaten von vornherein auf bestimmte Stellen beschränkt wird.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die gesetzliche Grundlage deshalb ungenügend sei, weil der Einwohnerrat nach FErlass des Baugesetzes von 1923 keine Verordnung über das Plakatwesen aufgestellt und dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet habe. Übrigens wäre dieser Standpunkt unrichtig. Selbst wenn man auch noch annehmen wollte, dass der Einwohnerrat, bevor er ein konkretes Verbot erliess, das Plakatwesen in einer Verordnung hätte regeln sollen, go bedurfte diese Verordnung jedenfalls nicht der Genehmigung des Regierungsrates ; denn die regierungsrätliche Genehmigung ist nur für die von der Einwohnergemeinde (Versammlung der stimmberechtigten Bürger) erlassenen Reglemente vorgesehen (§ 23 des Gemeindegesetzes), nicht aber auch für Grundsätze, nach denen der Einwohnerrat eine ihm durch Gesetz eingeräumte Befugnis auszuüben gewillt ist (vgl. auch § 105 des Baugesetzes). Die Frage aber, ob der Einwohnerrat, bevor er ein konkretes Verbot erliess, gewisse Grundsätze über das Plakatwesen aufstellen musste, stellt sich deshalb nicht, weil sich ordnung vom 23. März 1901 enthaltenen, im Rahmen von § 6 des Baugesetzes liegenden Grundsätze hält. Zweifelhaft ist freilich — wie der Regierungsrat auch zugibt — ob diese Verordnung im Jabre 1901 rechtsgültig erlassen wurde. Da das Baugesetz für die Stadt Zug von 1897/1900 keine dem § 6 des Baugesetzes von 1923 entsprechende Ermächtigung enthielt, wäre wohl eine städtische Verordnung. über das Plakatwesen höchstens dann rechtsgültig gewesen, wenn sie von der Gemeindeversammlung (nicht dem Einwohnerrat) kraft der Gemeindeautonomie erlassen und vom Regierungsrat gemäss § 23 des Gemeindegesetzes genehmigt worden wäre. Mit dem Erlass des neuen Baugesetzes und der seitherigen konstanten Anwendung der in der Verordnung von 1901 enthaltenen Grundsätze ist aber ein ihr bei der Entstehung eventuell anhaftender Mangel geheilt worden (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Frunz vom 26. Dezember 1930).

Der Regierungsrat hat daher mit dem angefochtenen Entscheid weder § 6 des Baugesetzes willkürlich ausgelegk, noch die Eigentumsgarantie verletzt.

3. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Plakatwand an ihrer Fabrikmauer schon seit dem Jahre 1925 stehe und vom Stadtpolizeiamt wohl gar nicht beanstandet worden wäre, wenn bezüglich dieser Wand ihr Vertrag mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft erneuert worden wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Allgemeine Plakatgesellschaft die Plakatwand an der Fabrikmauer der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der städtischen Behörden gepachtet oder gemietet hat.

a) Trifft dies zu, s80 darf angenommen werden, dass diese Plakatwand eine von den städtischen Behörden zugelassene öffentliche Ánschlagstelle gewesen sei. (Korrekter wäre es freilich gewesen, wenn die städtischen Behörden den Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen und hernach auch das Anschlagen an dieser Stelle der Allgemeinen Plakatgesellschaft überlassen hätten.) Der Charakter einer öffentlichen Anschlagstelle ging aber der an

der Fabrikmauer der PBeschwerdeführerin angebrachten Plakatwand jedenfalls dadurch wieder verloren, dass die Peschwerdeführerin den Vertrag mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft, der Konzessionärin der Stadtgemeinde, nicht erneuerte. Nun ist aber derjenige, der auf seinem Grund und Boden die Errichtung einer öffentlichen Anschlagstelle gestattet, nach Auflösung dieses Vertrages nicht berechtigt, diese Vorrichtung als private Anschlagstelle weiterzubetreiben. Denn es geht nicht an, denjenigen, auf dessen Grund und Boden früher eine öffentliche Anschlagstelle bestand, nach deren Aufhebung besser zu behandeln, als jenen, auf dessen Grund und Boden eine solche nicht erstellt worden war.

b) Hatte die Allgemeine Plakatgesellschaft die Fabrikwand der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Stadtbehörden gepachtet oder gemietet, so lag ein Zustand vor, der den Grundsätzen widersprach, durch die sich der Einwohnerrat sonst allgemein beim Bewilligen und Verbieten von Plakatanschlägen leiten liess. Einen verfassungsmägssigen Anspruch darauf, dass dieser Zustand fortdauere, hat die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit läge nur dann vor, wenn der Einwohnergemeinderat heute noch private Anschlagestellen zulassen würde. Dies behauptet aber die Beschwerdeführerin nicht.

4. Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Verbot verstösst, auch nicht gegen die Handels- und Gewerbefreiheit. ° a) Ob ein solches Verbot erlassen, d. h. das Anschlagen von Plakaten auf die öffentlichen Anschlagstellen beschränkt werden darf, ist gar nicht eine Frage der (Gewerbefreiheit, sondern der Eigentumsgarantie. (Vgl. den Entscheid in Sachen Isler und Fürst S. 26.) Diese aber wird durch das beanstandete Verbot nicht verletzt, wie unter Ziffer 2 ausgeführt wurde.

b) Unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbefreiheit ist lediglich die Frage zu beurteilen, ob sich der Einwohnerrat die ausschliessliche Befugnis, die Plakate an den öffentlichen Anschlagstellen anzubringen, vorbehalten und an eine einzelne Privatperson oder Gesellschaft durch Verleihung zur Ausübung übertragen durfte. Allein abgesehen davon, ob die Beschwerdeführerin legitimiert igt, sich wegen der Bejahung dieser Frage unter Berufung auf Art. 31 BV zu beschweren, wird diese Frage von der Beschwerdeführerin nicht oder doch nicht deutlich aufgeworfen und ist übrigens vom Bundesgericht bereits im Entscheid in Sachen Isler und Fürst (S. 25 ff.) mit folgender Begründung vom Gesgichtspunkt des Art. 31 BV aus bejaht worden :

« Sobald der Anschlag von Plakaten und Reklamen auf die von der Gemeinde bestimmten öffentlichen Anschlagstellen beschränkt ist, kann aber auch die Gemeinde sich den Anschlag an diesgen Stellen gelbst vorbehalten, ohne dass dadurch die Gewerbefreiheit verletzt zu werden vermöchte, weil sie damit lediglich die ihr allein zustehende Verfügung über das öffentliche Gut ausübt. Mögen nun die Anschlagstellen auf ihrem eigenen Eigentum, auf öffentlichen Sachen des Kantons, z. B. einer Kantonsstrasse, oder — nach Abschluss einer Vertrages mit dem Grundeigentümer — auf einem privaten Grundstück errichtet sein, so0 kann die Gemeinde nicht verhalten werden, die Benützung dieses Gutes auch Dritten zu gewähren. Insbesondere gibt die Gewerbefreiheit, wie schon oft ausgesprochen worden ist, kein Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Sachen zur Gewerbeaueübung (BGE 52 I 85 mit Zitaten) und kann demnach einem faktischen Monopol der Gemeinde, das sich aus der Unmöglichkeit ergibt, das betreffende Gewerbe ohne solche DATSPrUC nanne zu betreiben, nicht entgegengehalten werden...

« Es cteht auch verfassungsrechtlich nichts entgegen, dass die Gemeinde die ibr kraft der Verfügung über das öffentliche Gut zustehende ausschliessliche Befugnis zum Ánschlag an den öffentlichen Anschlagstellen an eine einzelne Privatperson oder Gesellschaft durch Verleihung 278 Staatarecht.

zur Ausübung überträgt... Zwar ist streitig, ob Staat und Gemeinde ein Gewerbe, das sie aus Gründen des öffentlichen Interesses (nicht bloss fiskalizchen Rücksichten) allenfalls verstaatlichen oder kommunalisieren dürften, auch in der Weise monopolisieren können, dass sie die Befugnis zu dessen Ausübung lediglich einer einzelnen Person unter Ausschluss anderer Bewerber verleihen (vgl. BURCKHARDT, Komm. 2. Aufl. Ss. 258, der dies verneint.….). Die Bedenken, die gegen ein solches Konzessionssystem allenfalls aus Art. 31 BV hergeleitet werden könnten, sind indessen jedenfalls dann nicht begründet, wenn nicht ein Monopol im Reechtssinn, sondern, wie hier, lediglich ein aus der ausschliesslichen Verfügung des Gemeinwesens über das öffentliche Gut folgendes faktizches Monopol in Frage steht, dem gegenüber der Grundsatz der Gewerbefreiheit von vornherein überhaupt nicht in Frage kommt... » Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was das Bundesgericht veranlassen könnte, von dieser Auffassung abzuweichen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt - Die Beschwerde wird abgewiesen.

———————————— VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

43. Betratto dalla santenza 17 novembre 1934 in causa Schönenberger c. Lanzi.

Ricorso di diritto pubblico per diniego di giustizia direttc contro una decisione incidente preliminare al dibattimento orale colla quale il tribunale ha dichiarato di non prendere in considerazione le coneclusioni della parte ricorrente. — Irricivibilità del gravame.

Considerando in fatto ed in diritto :

Che 11 ricorso è diretto contro una decisione incidente preliminare al dibattimento orale della causa vertente tra il ricorrente e G. Lanzi in Minusio concernente un contratto di locazione ;

Che, basato in diritto sull’art. 4 CF, il ricorso censura di arbitrarietà la querelata decisione e le rimprovera di violare il principio dell’uguaglianza di trattamento ;

Che, per principio, il ricorso di diritto pubblico per violazione dell’art. 4 CF non è dato se non contro giudizi definitivi, non contro giudizi meramente incidentali (decreti o decisioni provvisionali. interlocutori, preliminari, ecc.) ;

Che tuttavia la pratica consente a questo principio un temperamento ove il rinvio della controversia a giudizio definitivo possa causare danno giuridico irrimediabile o solo parzialmente sanabile alla parte ricorrente (RU 33 I Þ. 105 e I06 ; 47 I 432 : sentenza, non pubblicata, in causa Ehrsam-GressIy c. Wiedmer del 28 dicembre 1933) :

Che colla querelata decisione il Tribunale d’appello del Cantone Ticino, facendo applicazione dell’art. 96 cep. 2 della procedura civile ticinese (PCT), dietro istanza della parte Lanzi, ha ritenuto tardive le conclusioni inoltrate dat ricorrente in detta causa proposta direttamente in appello e ha dichiarato di non poterle prendere in considerazione nell’emanazione della sentenza ;:

Che questa decisione incidente non implica nesgun sVantaggio giuridico a carico della parte ricorrente poichè, come dichiara 1 Tribunale di appello nella risposta al ricors0 e come emerge dalla procedura civile ticinese, lallegato di conclusione, cioè l’allegato che riassume le risuitanze della causa e le discute in diritto prima del dibattimento orale, è puramente facoltativo e non costituisce, come dice il Tribunale d’appello, contestazione della lite, i cui termini sono fissati dagli allegati precedenti ;

Che tale atto può essere omess0, come difatti è sovente

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 702 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 und Art. 31 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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