Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 II 169

28. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Juni 1934 i. S. Gächter gegen Gächter-Lutz. Durch den Abschluss einer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung werden die Parteien bis zum Urteil über deren Genehmigung oder Verwerfung (Árt. 158 Ziffer 5 ZGB) vertraglich gebunden. Die Vereinbarung kann daber nicht einseitig widerrufen werden.

Doch steht es jeder Partei frei, dem Gerichte die Verwerfung zu beantragen.

Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung.

Die Parteien schlossen in der Referentenaudienz vom 4. Oktober 1933 eine Vereinbarung über die ökonomischen Folgen der dem Gerichte beantragten Scheidung ihrer Ehe ab. Ziffer I dieser Vereinbarung bestimmt, dass der Kläger der Beklagten von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an bestimmte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Kurz darauf, noch vor dem Urteil der ersten Instanz, erklärte der Kläger, er widerrufe die erwähnte Ziffer 1 und lehne jede Unterhaltsleistung an die Beklagte ab. Das Gericht hielt den Widerruf jedoch für unzulässig und genehmigte die Vereinbarung, da sie auch den Verhältnissen entspreche. Die Appellation des Klägers an das Obergericht und ebenso die Berufung an das Bundesgericht waren erfolglos.

Erwägungen

Der Auffassung des Klägers, er habe vor dem Urteil des Bezirksgerichtes frei von der Konvention zurücktreten können, sind die Vorinstanzen mit Recht nicht gefolgt. Allerdings bedürfen Vereinbarungen der 171) Familienrecht, No 28.

Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Scheidungsgericht (Art. 158 Ziffer 5 ZGB). Es folgt daraus, dass der Abschluss der Scheidungskonvention für sich allein noch keine verbindliche Ordnung schafst : wird sie vom Richter verworfen, s0 können aus ihr schlechterdings keine Rechte hergeleitet werden ; wird sie genehmigt, s0 bildet nicht die vertragliche Einigung der Parteien als solche, sondern das sie genehmigende Urteil den massgebenden Rechtstitel, weshalb auch nicht die Konvention als solche, sondern nur das Genehmigunggurteil mit den nach der zutreffenden Prozessordnung gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichtes vom 15. März 1934 i. 8. Bühler e. Leitgeb*), wie es auch der Abänderungsklage nach Art. 157 ZGB unterliegt. Daraus dars jedoch niéht hergeleitet werden, die Parteien seien durch den Abschluss der Konvention überhaupt noch nicht gebunden und es könne jede Partei bis zum Urteil nach Belieben oder doch nach Masagabe der prozessrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Klageänderungen von der eingegangenen Verpflichtung zurücktreten. Indem das Gesetz « Vereinbarungen » der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung zulässt und lediglich die gerichtliche Genehmigung vorbehält, setzt es die Möglichkeit. einer vertraglichen Bindung Voraus, nur eben unter dem erwähnten Vorbehalt. Ist die Scheidungskonvention einmal zuhanden des Gerichtes abgeschloesen, zo ist cin cinseitiger « Widerruf » ehbensowenig statthaft wie bei einem andern Vertrage. Bis zum richterlichen Spruch bleibt das Geschäfsft in der Schwebe, ähnlich wie das durch eine unmündige oder entmündigte aber urteilsfähige Person abgeschlosgene Geschäft in der Schwebe bleibt, bis der gesetzliche Vertreter (und gegebenenfalls die VYormundschaftsbehörde) die Zustimmung erteilt oder abgelehnt hat. oder das von Ehegatten abgeschlossene, nach Árt, 177 Abs. 2 ZGB der Genehmigung * (BGE 60 II 80 f.) Familienrecht. N° 28. LTL durch die Vormundschaftsbehörde bedürftige Geschäft, bis die Vormundschaftsbehörde dazu Stellung genommen hat. Für die Scheidungskonvention gilt insofern etwas Abweichendes, als sie mit der richterlichen (senehmigung nicht nur endgültigen Bestand als Privatrechtsgeschäft erlangt, sondern an der Rechtskraft des Urteils teilnimmt; das schliesst aber selbstredend nicht aus, dass bis dahin

unter den Parteien eine vertragliche Bindung besteht. Will eine Partei an der Scheidungskonvention nicht festhalten, so steht es ihr dagegen frei, dem Richter die Verweigerung der Genehmigung zu beantragen und ihm die Gründe darzulegen, die ihr diese Verweigerung zu rechtfertigen scheinen. In der Tat 16st die richterliche Genehmigung im Sinne von Art. 158 Ziffer 5 ZGB keine blosse Förmlichkeit, sondern der Richter hat die ihm vorgelegten Vereinbarungen auf ihre Zulässigkeit und sachliche Ángemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls die Genehmigung zu versagen. Dabei werden für die Ablehnung in erster Linie Tatesachen in Betracht fallen, die schon beim Abschluss der Vereinbarung bestanden und bestimmend mitwirkten oder übersehen wurden, wie z. B. Beeinflussung einer Partei, unbillige Belastung oder Verzichtleistung zufolge Unkenntnis in geschäftlichen oder rechtlichen Dingen, vor allem auch Verletzung der Interessen der Kinder. Jedoch können unter Umständen auch erst seither eingetretene Tatsachen die Ablehnung rechtfertigen, s80 namentlich Änderungen der Verhältnisse, die einer Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 157 ZGB rufen würden, wenn sie erst nach rechtskräftiger Beurteilung eingetreten wären. Steht nur das Interesse der Parteien selbst in Frage, s0 soll indessen der Richter den Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Vertragstreue wahren und einer Vereinbarung nur aus besonderes wichtigen Gründen die Zustimmung versagen ; dem Interesse der Kinder ist dagegen immer Nachachtung zu verschafen. Auch in Bezug auf die Kinderzuteilung und die Gestaltung der Elternrechte ist die Vereinbarung 172 Erbrecht, Ne 29, aber nicht ohne Bedeutung ; der Richter wird sie, auch wenn er sonst vielleicht eine andere Lösung getroffen hätte, genehmigen, sofern sie für das Wohl der Kinder ebensoviel Gewähr bietet.

IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 157 und Art. 158 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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