Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 II 191

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Nai 1924 i. S. Rota gegen Gassmann.

Schadensverteilung bei Mitverschulden (Art. 44 OR). Der Gesamtschaden muss im Verhältnis des Verschuldens auf beide Parteien verlegt werden (Erw. 3).

Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 OR). Durch Betreibung wird die Verjährung nicht schlechthin, sondern nur für den in Betreibung gesetzten Betrag unterbrochen (Erw. 4).

Verrechnung (Art. 120 OR). Die Abweisung der Widerklage steht der Geltendmachung der betreffenden Ansprüche vor der oberen Instanz auf dem Wege der blossen Verrechnung nicht 1m Wege, wenn bei Abweisung von Hauptb- und Widerklage sich der Beklagte damit zufrieden geben wollte, der Kläger aber das Urteil weiterzieht (Erw. 5).

Aus dem Tatbestand :

Sachverhalt

A. — Am 8. Mai 1930 ereignete sich zwischen den Parteien ein Autounfall, bei dem beide Fahrer verletzt und beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden. Gegen beide Parteien wurde ein Strafuntersuch durchgeführt, auf Grund dessen das Kantonsgericht St. Gallen am 30. Juni 1931 beide Angeklagte zu je 100 Fr. Geldstrafe verurteilte.

Am 30. April 1931 betrieb der Kläger den Beklagten für den Betrag von 7000 Fr. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben : Schadenersatz (Unterbrechung der Verjährung). Einen gleichlautenden Zahlungsbefeh! liess der Kläger dem Beklagten am 18. April 1932 zustellen. Der Beklagte schlug gegen beide Zahlungsbefehle Recht Vor.

BB. — Mit Klage vom 5. Dezember 1932 hat der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von 19,560 Fr., eventuell eines Betrages nach richterlichem Ermessen, nebest 5 %

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