Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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1. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 19. Januar 1934 i S. Huwyler-Imboden gegen BSchneider-Huwyler.

Sachverhalt

I. I. Ehenichtbigkeit, Art. 120 ffƌ ZGB.

LL Gerichtsstand der Ehenichtigkeitsklage, die von einer Behörde oder einem Dritten angehoben wird. Erw. 1a.

2. Klagelegitimation Dritter, Art. 121 Abs. 2. Erw, Ib.

3. Anwendbares Recht, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, Art. 7 f NAG. Die Eheniechtigkeit im englischen Recht. Erw. le.

4. Die Vorschrift des Art. 132 Abs. 2 ZGB, wonach die nichtige Ehe bis zum Urteil die Wirkungen einer gütigen Ehe hat, gilb in erbrechtlicherHinsichkt auf jeden Fall nicht für den bösgläubigen Ehegatten. Erw. 8.

5. Ehenichtigkeit und letzwillige Verfügungen.

IL. Testamentsungültigkeit wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, Art. 519 Ziff. 1 ZGB. Erw. 4.

4A. — Franz Huwyler, Architekt in Zürich, geboren am 10. Mai 1874, Bürger von Meyenberg-Sins und Zürich, heiratete im Jahre 1897 eine Frau Boller, geschiedene Hieronimy. Aus dieser Ebe ging eine Tochter, Helene Huwyler, hervor, die heute mit einem Jakob Schneider verheiratet ist und aus ibrer Ehe ebenfalls eine Tochter hat, Susanna-Magdalena Schneider.

Huwyler unterhielt schon während seiner Ehe mit Frau Boller sehr enge Beziehungen zu der 1867 geborenen, aus erster Ehe geschiedenen und aus zweiter Ehe verwitweten Elisabeth Cubasch (geborene Imboden) in Luzern. Am 6. Oktober 1928 starb Frau Huwyler-Boller.

2 Familienrecht. N° }, Am Tage nach der Beerdigung liess sich Frau Cubasch von Huwyler eine Generalvollmacht zur Vertretung in sämtlichen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten ausstellen und später seinen ganzen Wertschriftenbestand aushändigen. Ende Oktober veranlasste sie den an fortgeschrittener Arteriosklerose leidenden Huwyler, bei ihr in Luzern Aufenthalt zu nehmen und sich dort mit ihr zu verloben. In der Folge brachte sie ihn zu einer Reihe von Ärzten und liess ibn in Kliniken behandeln.

Beunruhigt durch den wachsenden Einfluss von Frau Cubasch hatten Frau Schneider und ihr Ehemann die Bevormundung, eventuell Verbeiständung Huwylers verlangt. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich bestellte ihm durch Beschluss vom 17. Dezember 1928 einen Beistand und beantragte dem. Bezirksrat nach Einholung eines Gutachtens bei der psychiatrischen Universitätspoliklinik die Entmündigung. Der Bezirkegrat sprach diese durch Entscheid vom 11. April 1929 gestützt auf Art. 369 ZGB aus. Da siích Huwyler widersetzte, reichte die Vormundschaftsbehörde beim Bezirksgericht Zürich am 11. Juli 1929 Klage auf Bestätigung des Entmündigungsentscheides ein.

Huwyler verblieb inzwischen bei Frau Cubasch. Diese veranlasste im November 1929 eine gemeinsame Reise, angeblich um für Huwyler in San Sebastian (Spanien) einen Árzt zu koneultieren, in Wirklichkeit vor allem zu dem Zwecke, um sich im Ausland mit ihrem Verlobten trauen zu lassen. So reisten sie zunächet nach Brighton (England), wo die Trauung am 11. Dezember 1929 vollzogen wurde. Nach der Rückkehr starb Huwyler in Luzern am 27. Januar 1930, noch bevor das Bezirksgericht Zürich über die Entmündigungsklage entschieden hatte.

B. — Huwyler hinterliess zwei durch Dr. Arnold, Advokat in Luzern, als Urkundsperson errichtete öffentliche letztwillige Verfügungen vom 8. Januar 1929 und 14. Januar 1930. In der ersten hatte Huwyler seine Tochter, Frau Schneider, auf den Pflichtteil gesetzt und Familienrecht. N° 1, 3 die damit freiwerdende Quote seiner da:naligen Verlobten, Frau Cubasch, zugewendet. In der zweiten Verfügung wurde die Tochter unter Hinweis auf das von ihr gegen den Erblasser veranlasste Entmündigungsverfahren gänzlich enterbt, mit der Bestimmung, dass der Pflichtteil ihren Nachkommen (d. i. ihrer Tochter Susganna-Magdalena Schneider) zufallen solle; im übrigen wurde Frau Cubasch als Universalerbin eingesetzt.

C. — Die Tochter, Frau Schneider, reichte beim Bezirksgericht Zürich zwei Klagen ein, mit denen sie verlangte dass einerseits die beiden letztwilligen Verfügungen ihres Vaters als ungültig und anderseits seine Ehe mit Frau Cubasch als nichtig erklärt werden. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Vater zur Zeit, als er die Testamente errichtet und die Ehe eingegangen habe, urteilsunfähig und geisteskrank gewesen sei. Die Klage auf Ungültigerklärung der Testamente war gegen die Witwe Huwyler sowie gegen die Tochter der Klägerin, Susanna-Magdalena Schneider, gerichtet. Die beiden Klagen wurden in der Folge vereinigt.

Durch Urteil vom 24. Mai 1932 hiess das Bezirksgericht die Klagebegehren gut und erklärte die beiden Testamente als ungültig und die Ehe als nichtig, wobei sie hinzufügte, dass der beklagten Frau Huwyler infolge der Nichtigerklärung der Ehe am Nachlass des Franz Huwyler auch kein gesetzliches Erbrecht zustehe.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte durch Urteil vom 1. April 1933 das erstinstanzliche Erkenntnis und sprach der Beklagten auf Grund der Nichtigerklärung der Ehe auch noch den durch die Heirat mit Huwyler erlangten Personenstand ab.

Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Frau Huwyler die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :

1. es seien sämtliche Klagebegehren abzuweisen ;

2. zum mindesten sei sie als berechtigt zu erklären, den durch die Ehe mit Huwyler erlangten Personenstand beizubehalten und ihr gesetzliches Erbrecht auszuüben ;

4 Fam ilienrecht. N° ].

3. eventuell seien die Akten zur Durchführung einer Oberexpertise durch einen Hirnanatomen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

1. Es erheben sich zunächst, jedenfalls mit Bezug auf die Ehenichtigkeitsklage, verschiedene Fragen formellrechtlicher Natur.

a) Die Zürcher Gerichte haben sich für die Beurteilung beider Klagen als zuständig erklärt, Das geschah nach Art. 538 Abs. 2 ZGB ohne Zweifel mit Recht, soweit die Anfechtung der Testamente in Betracht kommt, da mit den Parteien und den Vorinstanzen anzunehmen ist, dass Huwyler. trotzdem er sich seit Ende 1928 bei der Beklagten in Luzern aufhielt, sgeinen Wohnsitz bis zum Tode in Zürich beibehalten hat, wo auch das öffentliche Inventar über den Nachlass angeordnet und durchgeführt wurde.

Für die Ehenichtigkeitsklage verweist Art. 136 ZGB auí die für die Scheidungsklage geltenden Vorschriften, und dort ist in Art. 144 der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten als zuständig bezeichnet. Diese Vorschrift 1st aber ihrem Wesen nach unanwendbar, wo nicht ein Ehegatte selber, sondern eine Behörde oder ein Dritter die Ehenichtigkeiteklage anhebt. Ebensowenig greift in einem solchen Falle, wie die Vorinstanz meint, Art. 8 NAG mit der dort vorgesehenen Gerichtsbarkeit der Heimat Platz, schon deeswegen nicht, weil primärer Gegenstand der Ehenichtigkeiteklage nicht eine Vamilienstandefrage im Sinne von Art. 8 NAG ist (vgl. BGE 33 I 342 Erw. 4). Die Vorinstanz seiber verlässt sich denn auch nicht ausschliesslich oder auch nur hauptsächlich auf diese Bestimmung, sondern stelit in erster Linie auf den Wohnsitz des Ehemannes ab, der hier bis zum Tode Zürich gewesen ist,. Am Wohnsitz des Ehemannes befindet sich in der Tat zweifellos der Gerichtsstand für die Klage einer Behörde oder eines Dritten, sofern der Ehemann Famihenrecht, N° 1. 5 gelber, sei es allein oder zusammen mit der Ehefrau, als Beklagter im Rechte steht. Lebt der Ehemann jedoch nicht mehr und richtet sich die Klage infolgedessgen gegen die Ehefrau, s0 ist nicht einzuseben, warum am (letzten) Wohnesitz. des Ehemannes und nicht am Wohnsitz der Ehefrau geklagt werden sollte. Allein trotzdem die Beklagte in Luzern wohnt, hat sie sich auf die Klage in Zürich vorbehaltlos eingelassen und auch vor Bundesgericht die Zuständigkeit der dortigen Gerichte nicht bestritten. Unter solchen Umständen haben, wie in anderem Zusammenhange schon in BGE 42 IT 313 ausgesprochen wurde, weder die Parteien noch die Öffentlichkeit ein Interesse daran, dass das angefochtene Urteil wegen Unzuständigkeit des kantonalen Richters aufgehoben werde, sofern das Bundesgericht im übrigen und insbesondere materiell zum gleichen Ergebnisse gelangt wie die Vorinstanz. Das ist aber hier, wie im nachfolgenden darzutun sein wird, der Fall.

b) Die Beklagte bestreitet der Klägerin die Legitimation zur Ehenichtigkeitsklage, indem sie geltend macht, dass nach Art. 135 ZGB das Klagerecht unvererblich sei. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, steht jedoch die Klägerin nicht anstelle ihres verstorbenen Vaters 1m Prozess, sondern macht gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ein persönliches Tnteresse an der Nichtigerklärung der Ehe geltend, klagt also aus eigenem Recht.

Als Interesse, das zur Klage berechtigt, kommt in erster Linie das erbrechtliche in Betracht. Ein solches besteht für die Klägerin unter der Voraussetzung, dass die erbrechtlichen Ansprüche der Beklagten. mit der Nichtigerklärung der Ehe dahinfallen. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht vorweg untersucht zu werden ; denn als Interessen im Sinne von Árt, 121 Abs. 2 ZGB sind zweifelsohne nicht nur vermögensrechtliche, sondern auch moralisgche anzusehen. Das gilt grundeätzlich ebensowohl, als moralische Interessen zur FEinsprache gegen eine erst abzuschliessende Ehe genügen, was schon 6 Famitienrecht. N° LL.

unter der Herrschaft des Zivilstands- und Ehegesetzes von 1874 anerkannt war (BGE 35 II 156 Erw. 2 und dortige Verweisungen) und seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (Art. 108) nicht minder gerechtfertigt ist. Vgl. hiezu GMÜR, Art. 121 N. 3 in Verbindung mit Art. 108 N. 6; EaGER, Art. 121 N. 2 b; RossEL et MENTHA, N. 350 und 328.

Ein moralisches Interesse hat aber die Klägerin als Tochter Huwylers an der Nichtigerklärung seiner Ehe unverkennbar. Wil man nicht schon die engen verwandtschaftlichen Beziehungen an sich dafür gelten lassen, s0 ergibt es sich auf jeden Fall aus der Persönlichkeit der Beklagten. Diese wurde vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Betruges, betrüglichen Bankerottes und Fälschung einer öffentlichen Urkunde zu 10 Monaten Zuchthaus und. zum Ehrverlust verurteilt. Die Verurteilung erfolgte allerdings erst im Jahre 1932, doch gehen die Delikte auf die Zeit vor Einreichung der vorliegenden Klage zurück und machen es verständlich, wenn der Klägerin daran gelegen ist, dass die Beklagte nicht weiterhin den Namen ihres verstorbenen Vaters führe und dass sie selbst nicht mehr als ihre Stieftochter zu gelten ‘habe. Die Klagelegitimation ist daher schon aus diesgem Grunde unbedenklich zu bejahen.

c) Die Ehe wurde in England (Brighton) geschlossen. Es frägt sich deshalb, ob auf die Nichtigkeitsklage englisches oder schweizerisches Recht anwendbar ist. Nach Art. 7 f NAG wird eine Ehe, die im Auslande nach dem dort geltenden Recht geschlossen worden ist, in der Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des gschweizerischen Rechtes zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist. Diese Absicht hat hier aber bestanden ; die Trauung wurde unbestreitbar deswegen in England inszeniert, weil die Beklagte befürchtete, sie beim geistigen Zustande Huwylers in der Schweiz nicht durchesetzen zu können. Im übrigen verweist das englische Recht seinerFamilienrecht. No 1, 7 seits für den Fall, dass es sich um Ausländer handelt, die im Auslande wohnen, auf das Recht des Wohnsitzstaates zurück (vgl. u.a. CURTI, Englands Privat- und Handelsrecht, I 8.40; BucK, Art. 7 f NAG in Art. 59 SchlT, N. 65; Drcexx, Conflict of Laws, 4. Aufl. S. 704 ff, spez. S. 707). Es würde somit auch abgesehen von der erwähnten Umgehungsabsicht schweizerisches Recht gelten, was indessen praktisch deswegen keinen Unterschied ausmacht, weil nach der massgebenden Erklärung der Vorinstanz (Art. 57 OG) bei Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten die Ehe auch nach englischem Rechte nichtig ist.

2. (Es wird ausgeführt, dass auf Grund der für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch ihrem rechtlichen Schluss beizupflichten ist, wonach Huwyler zur Zeit des Eheabschlusses urteilsunfähig und geisteskrank war und die Ehe daher gemäss Art. 120 Ziff. 2 ZGB als nichtig erklärt werden muss.)

3. Als Nebenfolgen leitet die Vorinstanz aus der Nichtigerklärung der Ehe für die Beklagte den Verlust der Erbberechtigung am Nachlasse Huwylers sowie den Verlust des mit der Heirat erworbenen Personenstandes ab. Dagegen richten sich die Eventualanträge der Berufung.

Über die erbrechtlichen Folgen der Nichtigerklärung einer Ehe spricht sich das Gesetz nicht besonders aus. Das ist auch nicht notwendig für diejenigen Fälle, wo die Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten nichtig erklärt wird, da síie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Ehegatten sind und damit die gegenseitige Erbberechtigung ohne weiteres aufhört. Es müsste im Gesetz gegenteils ausdrücklich gesagt sein, wenn sie fortdauern sollte, ebenso wie Unterhaltsanseprüche nur kraft der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 134 Abs. 2 ZGB u.U. auch noch für die Folgezeit geltend gemacht werden können. Weniger eindeutig ist dagegen angesichts der Vorschrift von Art. 132 Abs. 2 ZGB die Rechtslage in einem Falle wie dem vorliegenden, wo zur Zeit der Nichtigerklärung der Ehe 8 Familienrecht. Ns 1, der eine Ehegatte bereits gestorben 1ist. Nach Art. 132 Abs. 2 hat die Ehe, die an einem Nichtigkeitsgrund leidet, bis zum gerichtlichen Urteil die Wirkungen einer gültigen Ehe. Was das bedeutet, ist umstritten. Nach der einen Auffassung besteht die nichtige Ehe bis zum Urteil wie eine vollgültige, nach der andern ist sie eine blosse Scheinehe, die allerdings, solange sie nicht nichtig erklärt ist, die gleichen Wirkungen hat wie eine gültige Ehe. Je nachdem hätte das Nichtigkeitsurteil also konstitutive oder bloss deklaratorische Wirkung. Auf diese Frage braucht jedoch hier nicht näher eingetreten zu werden ; denn über das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist mit keiner der beiden Lösungen entschieden. Vielmehr stellt sich sowohl bei konstitutiver wie bei deklaratorischer Natur des Urteils die masesgebende Frage, ob Art. 132 Abs. 2 auf die erbrechtlichen Wirkungen der Ehe überhaupt Anwendung finde und namentlich, ob sie auch zu Gunsten des bösgläubigen, d. h. desjenigen überlebenden Ehegatten gelte, der beim Eheabschluss vom Niechtigkeitsgrund Kenntnis hatte oder bei der von ihm nach den Umeständen zu verlangenden Aufmerksamkeit Kenntnis gehabt haben müsste.

Das ist auf jeden Fall mit Bezug auf den bösgläubigen Ehegatten zu verneinen. Es würde gegen jedes Rechtsgefühl verstossen, einen solchen Ehegatten von den erbrechtlichen Wirkungen der Ehe profitieren zu lassen. Soweit geht die ratio des Art. 132 Abs. 2, nach welcher in die durch die Ehe geschaffenen Verhältnisse nachträglich nicht ohne Not eingegriffen werden soll, keineswegs. So heisst es auch in den Erläuterungen, I. Bd. S.

139. , dass das neue Gesetz inbezug auf die gu tglänbigen Ehegatten ganz dem geltenden Recht folge ; nun konnte aber der bösgläubige Ehegatte nach Art. 55 des Zivilstands- und Ehegesetzes von 1874 aus der nichtigen Ehe überhaupt keine Rechte herleiten. Wenn ferner Art. 134 ZGB der Ehefrau nur bei Gutgläubigkeit den bisherigen Personenstand beläsat, s80 spricht auch die Familienrecht. N59 1, Y Analogie dafür, dass jedenfalls der bösgläubige Ehegatte nicht erbberechtigt sein soll, da es sich hier wie dort um Wirkungen handelt, die über den Bestand der Ehe als Lebensgemeinschaft hinausgehen.

Die Beklagte hatte auf Grund der psychiatrischen Untereuchungen, deren Ergebnisse ihr nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz jeweilen mitgeteilt worden waren, von der Geisgteskrankheit Huwylers zur Zeit des Eheabschlusses volle Kenntnis. Zudem konnte gie, mindestens seit Huwyler zu ihr nach Luzern gezogen war, auf Grund ihrer eigenen Wahrnehmungen über sgeinen Geisteszustand nicht im Zweifel sein. Darüber vermögen selbstverständlich die Zeugnisse der beiden Nichtspezialärzte, für welche die Geisteskrankheit angeblich unerkennbar war, nicht hinwegzuhelfen. Es springt ja auch in die Aúgen, dass die Beklagte gerade wegen dieser Krankheit die Trauung ins Ausland verlegte. War sie aber bösgläubig, s0 steht ihr nach dem oben Ausgeführten kein Erbrecht zu. (Damit ist übrigens dargetan, dass die Klägerin auch unter dem erbrechtlichen Gesichtspunkte zur Klage legitimiert war.) Ob bei gutem Glauben die Erbberechtigung zu bejahen wäre, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Der bôöse Glaube zieht für die Beklagte ausserdem gemäges der Vorschrift von Art. 134 ZGB den Verlust des mit der Heirat erworbenen Personenstandes nach sich. Nach der nämlichen Bestimmung nimmt sie schon zufolge der Ehenichtigkeitserklärung als solcher wieder ihren frühern Namen an.

4. Die gleichen Folgerungen wie für das gesetzliche Erbrecht erscheinen für die testamentarischen Ansprüche der Beklagten gerechtfertigt, zum mindesten für diejenigen, welche sich auf das nach dem Eheabschluss, am 14. Januar 1930, errichtete Testament Huwylers stützen. So fallen gemäss Art. 154 Abs. 3 ZGB bei der Scheidung ebenfalls gesetzliches Erbrecht und testamentarische Zuwendungen unter den Ehegatten dahin.

16 Familienrecht. N° 2.

Abgesehen von diesen Folgen der Ehenichtigkeit müssen aber die beiden Testamente auf Grund von Art. 519 Ziff. 1 ZGB auch als ungültig erklärt werden. Bei dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatbestande kann kein Zweifel darüber bestehen, dass Huwyler zur Zeit, als er die Testamente errichtete, verfügungsunfähig war. Nach diesen Feststellungen litt er nicht nur an intellektuellen Störungen, sondern hatte vor allem auch die Fähigkeit der Selbstbestimmung verloren, war vollständig von der Beklagten beherrscht und liess sich von ihr in einen unmotivierten Hass gegen die Klägerin hineintreiben, was dann zur Errichtung der beiden Testamente führte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird. abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom I. April 1933 bestätigt.

Cità en