Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 II 335

51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 93. Oktober 1924 i. S. Gummitabrik A.G. gegen Geyer.

Alleinvertriebsrecht: Kriterien fär die rechtliche Qualifikation.

Nach den konkreten Abmachungen agenturähn li iches Vertretungsverhältnis auf längere Dauer, auf das bezüglich der Kündigung aus wichtigen Gründen Dienstvertragsrecht analog anzuwenden ist.

Erwägungen

Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages vom 23. März 1931 ist die Übertragung eines Alleinvertriebsrechtes für die Gummivorlagen der Beklagten auf den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (BGE 54 IIS. 377 ff.) kann das Alleinvertriebsrecht sowohl Bestandteil eines Kaufvertrages sein — dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflichtungen wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines bestimmten Quantums von Waren erschöpfen — , wie auch eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines Agenturvertrages, der nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 40 IT 8. 392, s. auch schon BGE 29 II Nr. 15 8. 109) dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand für das Handelsgewerbe eines andern dauernd Geschäfte vermittelt oder abschliesst, ohne zu jenem in einem Dienstverhältnis zu stehen. Dabei kann sehr wohl mit dem Vertretungsverhältnis eine Verpflichtung des Alleinvertreters zur käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht einen gewissen Absatz sicherzustellen.

. 336 Obligationenrecht. N® 51.

Ein derartiges Vertretungsverhältnis liegt hier vor : Die Verpflichtung zur Abnahme der 15,000 Gummimatten während des ersten Jahres war nicht der Hauptgegenstand des Vertrages, wie schon die Vertragsdauer von 83 Jahren zeigt, sondern eben der Gegenwert für den Verzicht der Beklagten, auch an andere Interessenten zu verkaufen. Von einem eigentlichen Agenturvertrag kann allerdings auch nicht gesprochen werden, da der Kläger den Vertrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen hatte, indem er der Beklagten gegenüber als Käufer auftrat und den Preis für den Weiterverkauf selber bestimmen konnte. Mit Rücksicht hierauf kann anderseits aber das Verhältnis der Parteien auch nicht als Dienstvertrag angesehen werden, wie die Vorinstanz in Anlehnung an die im französischen Recht herrschende Auffassung annimmt. Es handelt sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis, das seinem Wesen und seiner Äusgestaltung nach demjenigen der Agentur am nächsten kommt. Wie der Agenturvertrag ist es daher als Vertrag eigener Art im Allgemeinen den Regeln über den Auftrag zu unterstellen, unter Heranziehung von Rechtessätzen anderer Vertragstypen, wo sich dies als notwendig erweist. Insbesondere was die hier streitige Frage der einseitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses anbetrifft, sind gleich dem Agenturvertrag beim Vorliegen eines auf längere Dauer gedachten Verhältnisses die Bestimmungen des Dienstvertragsrechtes über die Kündigung aus wichtigen Gründen (Art. 352 OR) analog anzuwenden (Becker, Anm. 8 zu Art. 394 OR ; Anm. 27 zu Art. 319 OR ; OserSchönenberger, Anm. 36 in fine zu Art. 319 OR).

Ohligationenrecht, N® 52. 337

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 352 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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