60 II 492
79, Urteil der TI. Zivilabteilung vom 7. Juni 1934
1. 8. Laroida gegen Siebenmann.
Einen Erbvertrag kann auch der unter Verwaltungsbeiratschafît stenende Erblasser abschliessen. ZGB Arft. 395 Abs. 2, 468.
4A. — Dem 1878 geborenen Kläger war geit 1920 in Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der ihm entzogenen Verwaltung seines Vermögens gegeben worden. Im Jahre 1932 schlos der Kläger mit dem Beklagtén einen Brbvertrag mit folgenden Bestimmungen ab :
« 1. Herr Siebenmann hebt andurch alle seine frühern Testamente auf.
2. Er setzt andurch Herrn Eberhard Lareida in Aarau als Universalerben ein. Der ganze Nachlass s80Il nach seinem dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida in Aarau zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl Siebenmann stirbt, go soll der Nachlass an die Erben des Herrn Eberhard Lareida fallen unter der Voraussetzung,