Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 197

196 Frozessrecht. N° 483, aber dann, wenn man die Streitwerte der beiden Anfechtungsansprüche, wie sie vor der Vorinstanz noch streitig waren, zugamnmenrechnet (2000 Fr. +- 3000 Fr.). Die Zulässigkeit der Berufung hängt somit davon ab, ob diese Zusammenrechnung stattzufinden hat oder nicht.

Gemäss Art. 59 Abs. 1 OG sind für die Feststellung des Streitwertes massgebend « die Rechtsbegehren, wie gie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren » ; und gemäss Arf. 60 OG sind « mehrere mn einer Klage, sei es von einem Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend gemachte Ansprüche, auch wenn sie nicht den gleichen

Gegenstand

betreffen, zusammenzurechnen, sofern sie sgich nicht gegenseitig ausschliessen ». Hiezu hat sich das Bundesgericht bereits im Jahre 1911 dahin ausgesprochen, dass eine solche Zusammenrechnung vom Gesetze zweifellos dann nicht gewollt ist, wenn, wie im vorliegenden Falle, der eine Anspruch vor Bundesgericht nicht mehr streitig ist und wenn dieser Anspruch auf einem andern Rechtsgrunde beruht als der noch streitige (nicht konnex 186), BGE 35 IT 711 f. An dieser dem Gesetzestexte nur scheinbar widersprechenden, einschränkenden Auslegung ist festzuhalten, denn sie hat die Vernunft für sich. Die Verbindung nicht konnexer Ansprüche, sei es desselben Klägers oder mehrerer Kläger bezw. gegen mehrere Beklagte, in einer Klage ist vom kantonalen Prozessrecht lediglich aus Gründen der Prozessökonomie zugelasgen. Zieht diese Verbindung gemäss Art. 60 OG für die bundesgerichtliche Zuständigkeit die Zusammenrechnung der Streitwerte des einzelnen Klageanepruches nach sich, 80 würde es doch diesem prozessökonomischen Zwecke der Klagenverbindung direkt zuwiderlaufen, wenn nichtberufungsfähige Ansprüche berufungsfähig blieben, obschon die Verbindung dahingefatllen ist und die Lage gleich ist, wie wenn der erledigte Anspruch niemals Gegenstand des Prozesses gewesen Wäre. - Für den Streitwert kommt somit allein der noch streitige Anspruch in Betracht, dessen Wert mit höchstens 2000 Fr. unter dem für die Berufung erforderlichen Betrage von 4000 Fr. bleibt.

Demnach erkennt das Bundesgerickt : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Sachverhalt

V. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 44. Orteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juni 1935

I. i. 8. Hirs:bi gegen « Helvetia », Art. 46 VVG: Beginn der Verjährung in der Haftpflichtversicherung ersb von der Verurteilung des Versicherten an.

Der Kläger wurde am 3. Juni 1931 infolge ZusammenStosses seines sìde-car mit dem Bernerwägeli des Niklaus Vogt schwer verletzt. Áles er Vogt für die Schadensfolgen verantwortlich machte, meldete Vogt dies der Beklagten an, bei der er eine landwirtschaftliche Unfall- und Haftpflichtversicherung genommen hatte mit Haftpflicht für landwirtschaftliche Betriebsunfälle im Betrage von höchstens 20 000 Fr. pro Unfall einer einzelnen Person. Doch lehnte die Beklagte es am 19. Auguset 1931 ab, für den Schaden aufzukommen, weil es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Unfall handle. Die vom Kläger noch im Jahre 1931 gegen Vogt erhobene Klage hatte den Erfolg der Verurteilung des Vogt zur Zahlung von 23,816 Fr. Schadenersatz nebst Zins durch Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. Dezember 1933, das 20 Tage nach der am 19. März 1934 erfolgten Zustellung rechtskräftig geworden ist. Um einer vorauszusehenden fruchtlosen Betreibung auszuweichen, trat Vogt seine 198 Versicherungsvertrag. N® 44.

Rechte aus der :Haftpflichtversicherung am 31. Mai 1934 an den Kläger ab. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nun von der Beklagten Bezahlung von 20,700 Fr. (wovon 500 Fr. für Heilungskosten und 200 Fr. für Sachschaden) nebst Prozesszinsen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 26. Februar 1935 die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Erwägungen

Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Vverjähren gemäss Art. 46 VVG in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. In der Haftpflichtversicherung wird als solche Tatsache angegehen von OSTERTAG-HIESTAND, N. 4 zu VVG 46, und andern das Schadensereignis, von RoELLI, N. 3b zu VVG 46 S. 559, und andern die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten, von JAEGER, N. 35/6 zu VVG 59, und andern die Verurteilung des Haftpflichtversicherten. Die Vorinstanz hat sich der Ansicht RoELIIs angeschlossen. Die Berufung stützt sich mit Recht auf die Ansicht JAEGERS.

Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers 1st meist keine einheitliche. Sie umfasst einerseits die Gewährung des Rechtsschutzes zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, anderseits die Befreiung von solchen Ansprüchen, die nicht mit Erfolg haben abgewehrt werden können. Aus der Verschiedenartigkeit der vom Haftpflichtversicherer versprochenen Leistungen kann sehr wohl darauf geschlossen werden, dass die die Leistungspflicht begründende Tatsache keine einheitliche ist. Sobald die Leistungspflicht auf Rechtsschutzgewährung ins Auge gefasst wird, die doch erst mit der. Tnanspruchnahme des Haftpflichtversicherten aktuell wird, kann als die Leistungspflicht begründende Tatsache micht schon das Schadensereignis angesehen werden. Freilich kann auch vom Befreiungsanspruch gesagt werden, dass er von der Tnanspruchnahme des Haftpflichtversicherten an zu erwarten ist. Allein ob der Befreiungsanspruch aktuell werde oder nicht, steht solange noch dahin, als der Rechtsschutz gewährt wird und noch nicht versagt hat. Vertraut der Haftpflichtversicherte der Loyalität des Versicherers nicht recht, s0 stünde freilich nichts entgegen, dass er, sobald er vom Geschädigten in Anspruch genommen wird, insbesondere also schon während der Dauer des vom Geschädigten gegen ihn geführten, vom Haftpflichtversicherer ausgehaltenen Prozesses vorsorglch Klage gegen den Versicherer erhebe, um für den Vall, dass er zu Schadenersatz verurteilt wird, s0 rasch wie möglich ein Urteil gegen den Versicherer in die Hand zu bekommen, auf Grund dessen er ihn unverzüglich zur Erfüllung des Befreiungsanspruches zwingen kann. Allein genügenden Anlass hat der Haftpflichtversicherte zu einer sgolchen Klage gegen den Versicherer nicht, die sich als vollständig unnütze Inanspruchnahme der Rechtspflegeeinrichtungen herausstellen würde, wenn die vom Gescbädigten gegen den Versicherten erhobene Klage abgewiesen würde. Vom bequemeren Behelf der Schuldbetreibung zur Unterbrechung der Verjährung Gebrauch zu machen, wird der Veraicherte, der ja vorderhand jedenfalls keinen Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung an sich selbst hat, Bedenken baben und ihm auch gar nicht zugemutet werden dürfen, solange dahinsteht, ob und allfällig wie viel der Versicherer zu bezahlen haben werde. Übrigens könnte es den Versicherungsgesellgchaften selbst kaum erwünscht sein, bloss zum Zwecke

der Unterbrechung der Verjährung mit Betreibungen behelligt zu werden, die zudem vorsorglich auf Höchstsummen gehen müssten. Derartigen meist ganz nutzlosen Klagen (oder allfälligen Betreibungen) bloss zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung kann dadurch vorgebeugt werden, dass als die Pflicht des Haftpflichtversi- - cherers zur Befreiung des Versicherten begründende Tatsache erst des letzteren Verurteilung angesehen wird, Andernfalls wird der Versicherte der Gefahr ausgesetzt, 200 Versicherungsvertrag. N° 44.

dass er seinen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer verjähren lasse während des vom Geschädigten gegen ihn (den Versicherten) geführten Prozesses, der leicht länger oder doch nicht viel weniger lange dauern kann ales die gesetzlicte Verjährungsfrist, wie gerade der vorliegende Fall zeigsss. Es wird kaum einem Versicherten einfallen, dass er etwas zur Unterbrechung der Verjährung gegen seinen Haftpflichtversicherer tun müsse, während dieser den vom Geschädigten angestrengten Prozess aushält. Und doch könnte nicht einfach jede Prozesshandlung des Versicherers als die Verjährung unterbrechende Anerkennung des Befreiungsanspruches im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR angesehen werden, zumal wenn der Versicherer von vorneherein erklärt hätte, zunächst einmal die Verteidigung im. Prozess übernehmen zu wollen, jedoch ohne jedes PräAber auch wenn, wie hier, der Versicherer von vorneherein bestimmt bestritten hat, der Unfall trage nicht die Merkmale der Gefahr an sich, gegen deren Volgen die Versicherung genommen wurde, und jedes Eingreifen in den Schadenersatzprozess abgelehnt hat, s0 darf nichts anderes gelten, weil auch in diesem Falle nicht weniger unerwünscht ist, den Versicherten vor erfolgter Verurteilung im Schadenersatzprozess zu zwingen, die Rechtspflegeeinrichtungen des Staates in Anspruch zu nehmen, bloss um den Befreiungsanspruch gegen den Versicherer nicht der Verjährung anheimfallen zu lassen — auf die Gefahr hin, dass sich dieser Prozess als gegenstandsIos, also ganz nutzlos erweisen würde, wenn die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten abgewiesen wird. Dass damit Nachteile für die Versicherungsgesellechaften verbunden sind, ist zuzugeben. Allein diese würden gewiss die lediglich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung stattfindende vorsorgliche gerichtliche Geltendmachung des Befreiungsanspruches ebenfalls als lästig empfinden. Zudem wären die andernfalls den Versicherten treffenden Nachteile grösser. Endlich haben es die Versicherungsgesellschaften gemäss Art. 39 VVG in der Hand, die allgemeinen Versicherungsbedingungen 80 auszugestalten, dass sie sich jederzeit Auskunft darüber verschaffen können, ob sle noch damit rechnen müssen, wegen eines bestimmten zeitlich zurückliegenden Unfalles nachträglich belangt zu werden (die Einschränkung gemäss Art. 45 VVG wird kaum praktisch werden, wenn sich die Versicherungsgesellschaften darauf

beschränken, zu verlangen, dass ihnen alljährlich einmal auf Verlangen über den Stand der Sache Auskunft gegeben werde). Genügt dies dem Haftpflichtversicherer ausnahmsweise nicht, s0 kann er sich schliesslich entweder 1m Schadenersatzprozess als Nebenintervenient beteiligen oder durch negative Feststellungsklage oder Provokationsklage die Tnitiative zu rascher Austragung des Streites über die Deckungspflicht ergreifen.

Somit begann die Verjährung des Befreiungsanspruches des Vogt gegen die Beklagte, welcher infolge der Abtretung an den geschädigten Kläger mit der vorliegenden Klage als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, erst im April 1934 zu laufen und war damals nicht schon vollendet. Auf die der Beklagten günstigere allgemeine Versicherungsbedingung § 23 kommt gemäss Art. 98 VVG nichts an.

Dies alles gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für den die Haftpflichtsumme von 20,000 Fr. überschiessenden Betrag, von dem fraglich ist, ob er nicht vielmehr nur aus Unfallversicherung gefordert werden kann. In dieser Beziehung wird die Vorinstanz die Verjährungseinrede noch einer besonderen Prüfung zu unterziehen haben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 135 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 39, Art. 45, Art. 46 und Art. 98 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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