Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 24

6. Urteil der II, Zivilabteilung vom 1. März 1935

Sachverhalt

I. i. 8. Vormundschaftebehörde Sumiswald gegen Schütz.

Art. 157 ZGB : Begehren von Vater oder Mutter um Anordnung von Änderungen in der Gestaltung der Elternrechte sind gegebenenfalls gegen die Vormundschaftsbebhörde zu richten, und dieee kann gegen die Gutheissung Rechtsmittel ergreifen.

4A. — Der in Paris wohnende Kläger, Bürger von Sumiswald, schloss am 9. Oktober 1931 mit seiner damaligen Ehefrau « im Hinblick auf die gerichtliche Scheidung ihrer Ehe » eine « Ehescheidungskonvention » ab, wonach das am 9. Januar 1928 geborene gemeinsgame Kind Rose-Marie zur Pflege und Ausbildung seiner Mutter anvertraut wurde.

Diese Konvention wurde durch das Scheidungsurteil des Amtagerichtes Trachselwald vom 11. Dezember 1931 genehmigt.

Am 15. Juni 1932 starb die Mutter.

Am 109. August 1932 erhob der Kläger beim Amtsgericht Trachselwald Klage mit dem Antrag, das Scheidungsurteil sei in dem Sinne abzuändern, dass das aus der Ehe entsprossene Kind zur Pflege, Erziehung und Ausbildung seinem Vater zugesprochen und seiner väterlichen Gewalt unterstellt wird. Y B. — Mit « Eingabe » vom 24. Januar 1933 stellten die Vormundschaftsbehörde von Sumiswald und N. Solari in Mailand (dieser in seiner Eigenschaft als am 28. Oktober 1932 von der Vormundschaftsbehörde Sumiswald dem Kinde bestellter Vormund) den Antrag : Das Begehren um Unterstellung des Kindes unter die väterliche Gewalt sei abzuweisen. i C. — Das Amtesgericht Trachselwald hat am 5. Oktober 1934 die Klage gutgeheissen.

D. — Auf die Appellation der Vormundschaftsbehörde von Sumiswald und der mütterlichen Grossmutter des Kindes ist der Appellationshof des Kantons Bern am 5. Dezember 1934 nicht eingetreten.

In den Entscheidungsgründen wird unter Hinweis auf ein früheres, in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 61, 276 abgedrucktes Urteil verneint, dass im Verfahren nach Art. 157 ZGB eine Vormundschaftsbehörde als passivlegitimierte Partei ins Recht gefasst werden könne, und weiter wird verneint, dass aus dem in Art. 157 ZGB festgelegten Recht der Vormundschaftsbehörde, Begehren zu stellen, das Recht abgeleitet werden könne, die Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu beantragen.

E. — Gegen dieses Urteil hat die Vormundschaftsbehörde von Sumiswald die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen, es sei aufzuheben, die Sachlegitimation der Vormundschaftsbehörde sei zu bejahen und das Klagebegehren unter Aufrechterhaltung der von der Vormundschaftsbehörde am 28. Oktober 1932 verfügten Vormundschaft abzuweisen, eventuell sei die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

26 Familienrecht. Noe 6.

Erwägungen

1. Durch’das angefochtene Urteil wird verneint, dass nach dem Tode des geschiedenen Ehegatten, welchem ein Kind zugewiesen worden ist, der andere Ehegatte das Begehren um - Zuweisung des Kindes an sich selbst nur durch gegen die Vormundschaftsbehörde als beklagte Partei zu erhebende Klage geltend machen, und dass die Vormundschaftsbehörde gegen ein diesem Begehren stattgebendes Urteil ein Rechtsmittel ergreifen könne. Indem durch solche Verneinung ihrer passiven Sachlegitimation die materiellen Rechtsbeziehungen der Vormundschaftsbehörde zu Kindern aus geschiedener Ehe beeinträchtigt werden, liegt ein Haupturteil vor, gegen welches die Vormundschaftsbehörde die Berufung an das Bundesgericht erklären kann (vgl. BGE 48 II 355; 53 IT 511; Werss, Berufung, S. 40 f.).

2. Wenn sich die für die Gestaltung der Elternrechte gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe massgebenden Verhältnisse verändern und daher der Richter gemäss Art. 157 ZGB die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, 80 ist dies nicht einfach eine Fortsetzung des unter den (ehemaligen) Ehegatten, von denen übrigens der eine oder andere inzwischen gestorben sein kann, geführten Ehescheidungsprozesses. Während im Scheidungsprozess gemäss Art. 156 ZGB die Vormundschaftsbehörde bezüglich der Gestaltung der Elternrechte nur (nötigenfalls) anzuhören ist, verleiht Art. 157 ZGB der Vormundschaftsbehörde ebensogut wie Vater und Mutter das Recht, selbst Begehren um Anordnung der Änderung der bezüglichen Bestimmungen des Scheidungsurteils oder der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Und zwar ist die Vormundschaftebehörde in erster Linie als aktiv legitimiert aufgeführt, was gegen die Ansicht spricht, dass sie darauf beschränkt wäre, bloss in die Lücke zu springen, wenn ein (anderer) Elternteil nicht mehr da ist, um eine erforderliche Änderungsanordnung zu begehren, oder es nicht tut, trotzdem es geboten erscheint. Mit dieser bei Veränderung der für die Gestaltung der Elternrechte massgebenden Verhältnisse der Vormundschaftsbehörde zugedachten und hervorgehobenen Rolle, von sich aus das Gericht anrufen zu können, was doch nur eine eigentliche Prozesspartei tun kann, würde es im Widerspruch stehen, wenn die Vormundschaftsbehörde sich nicht auch als Partei einer vom andern Elternteil begehrten Abänderungsanordnung widersetzen dürfte, sei es weil keine für eine Änderungsanordnung zureichende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sei es weil zwar eine solche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, jedoch die vom andern Elternteil begehrte neue Anordnung der Vormundschaftsbehörde bedenklich erscheint. Wird der Vormundschaftsbehörde um der Kinderfürsorge willen die Aktivlegitimation im Prozess um Abänderung der Elternrechte zugestanden, wenn das Interesse des Kindes eine solche Änderung erheischt, als ob es um ein eigenes Recht der Vormundschaftsbehörde gehe, 80 muss ihr aus dem gleichen Grunde folgerichtig auch das Komplement, die Passivlegitimation, zugestanden werden, wenn das Interesse des Kindes einer Änderung überhaupt oder doch gerade der vom andern Elternteil begehrten Änderung entgegensteht.

Andernfalls könnte ja das Begehren eines Elternteils um Neugestaltung der Elternrechte infolge Todes desjenigen Elternteils, welchem das Kind zugewiesen worden war, gar nicht mehr Ánlass zu einem Zwei-Parteien-Prozess geben, der in allen andern von Art. 157 ZGB geordneten Fällen unerlässlich ist. Dass eine derartige Änderung « auf eingeitiges Begehren », ohne Parteiverhandlung getroffen werden könne, ist denn auch im Memorial des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Juli 1908 nicht vorgesehen und hat auch durch das bernische EG z. ZGB keineswegs angeordnet werden wollen. In der Tat würde hier die in Art. 156 ZGB bloss als fakultativ vorgesehene Anhörung der Vormundschaftsbehörde nicht in jedem Falle zur erforderlichen Abklärung des Sachverhaltes 28 Familienrecht. N° 6.

genügen. Dementsprechend hat das Bundesgericht, freilich nur beiläufig,. bereits ausgesprochen, dass die Begehren nach Art. 157-ZGB gegen den Inhaber der abzuändernden Gewalt über die Kinder (Elternteil oder Vormundschaftsbehörde) zu richten seien (BGE 42 I 336) ; die Vormundschaftsbehörde wird aber Trägerin der Gewalt nicht nur, wenn das Kind beiden Eltern entzogen wird, sondern auch sobald der Elternteil stirbt, dem es zugewiesen worden ist (BGE 47 IT 380). Ferner hat das Bundesgericht bei Berufungen in Fällen letzterer Art bisher ohne Bedenken die Vormundschaftsbehörde als Beklagte und Berufungsbeklagte behandelt und ihr insbesondere eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 29. April 1923 1. 8. Knapp gegen Chambre pupillaire de Sion). Die von der Vorinstanz angezogene gegenteilige frühere Entscheidung derselben scheint wesentlich von Bedenken wegen der die Vormundschaftsbehörde sonst treffenden Prozesskostenpflicht diktiert worden zu sein. Allein auch wenn die Vormundschaftsbehörde von Bundesrechts wegen als Prozespartei zu behandeln ist, s80 steht nichts entgegen, dass das kantonale Zivilprozessrecht oder die kantonalen Gerichte auch allfällig ohne gesetzliche Grundlage mit Rücksicht darauf, dass die Vormundschaftsbehörden den Prozess nicht im eigenen Interesse, sondern um der Kindesfürsorge willen führen, diese regelmässig von der Prozesskostenpflicht befreien.

Sobald aber das Prozessführungerecht der Vormundschaftsbehörde von Bundesrechts wegen anzuerkennen ist, 80 folgt daraus notwendigerweise ihr Recht zur Weiterziehung, insoweit ein Rechtsmittel überhaupt gegeben ist.

Das Recht zur Appellation, wie übrigens schon das Recht zur Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren wird, je nach der kantonalen Ordnung, der Vormundschaftsbehörde verloren gehen können, wenn sie nicht rechtzeitig am Prozess teilnimmt. Über diesen hier streitig gebliebenen Punkt wird die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechtes noch zu entscheiden haben, wobei sie freilich nicht wird ausser Acht lassen dürfen, dasgs der Kläger seine Klage gar nicht gegen die Vormundschaftsbehörde gerichtet hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

5. Dezember 1934 aufgehoben wird, insoweit auf die Appellation der Berufungsklägerin nicht eingetreten wurde, und dass die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 156 und Art. 157 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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