Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Fobruar 1985 i. Ss. Spiess gegen Bachmann und Kons.

Verantwortlichkeit des vermundschaftlichen Behörden:

Die Verjährung beginnt nicht vor der Kenntnis des Schadens zu laufen, ZGB Art. 454./5 (Erw. 3).

Wo das ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fordert, werden deren Mitglieder nicht durch Einholung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der

Verantwortlichkeit befreit, ZGB Art. 429 Abs, 2 (Erw. 5).

Gegen direkt und subsidiär haftende Organe kann gleichzeitig Klage erhoben werden (Erw. 6).

Sachverhalt

A. — Die unter Vormundschaft getretene Erstklägerin ist die Mutter des Zweitklägers, der wegen Miseswirteachaft entmündigt worden war, die zum Verlust seines Bauerngutes durch Zwangsversteigerung führte. Noch im gleichen Jahre machte der Zweitkläger seinen Vormund auf die Gelegenheit zum Kauf eines kleineren Bauerngutes aufmerksam und gab beim Waisenamt der Hoffnung Ausdruck, er werde für die Anzahlung von seinem Erbteil von dem Vermögen der Mutter einen Teil erhalten. Hierüber schrieb das Waisenamt Ellikon an seine Aufsichtsbehörde, den Bezirksrat Winterthur :

« Mit Gegenwärtigem möchten wir Sie um eine Auskunft bitten... Wir hätten nun ein kleines Heimwesen in Aus- 8 Famihenrecht, No 3.

sicht, das ca. 5000 Fr. Anzahlung erfordert. Spiess hat aber keine eigenen Mittel, und sind wir genötigt, das Anwartschaftsvermögen von der Mutter zu beanspruchen, indem wir eine Obligation von 5000 Fr. der Mutter Spiess als Anzahlung verwenden und eine zweite Hypothek errichten möchten. Wir bitten Sie höflich um Auskunft, ob Sie gegen eine solche Belehnung der vormundschaftlich verwalteten Gelder der Frau Spiess nichts einzuwenden hätten... Um Spiess vor einem weiteren Ausfall (für unbezahlte Schulden) zu schützen, verlangen wir Gütertrennung mit der Frau... und lassen das neue Heimwesen auf die Frau... fertigen ….. Wir gewärtigen gerne Ihre baldige diesbezügliche Auskunft. » Der Bezirksrat beschloss zunächst : « Der Entnahme des Betrages von 5000 Fr. vom Vermögen der bevormundeten Frau Wwe. Spiess-Müller zur Anzahlung an das Heimwesen in Adetewil-Bäretewil wird zugestimmt unter der Bedingung, dass der Betrag schuldbrieflich im 2. Rang sichergestellt, das Heimwesen von der Ehefrau... erworben und zwischen den Eheleuten ... gleichzeitig die eheliche Gütertrennung durchgeführt wird. » Als das Waisenamt später berichtete, dass es nicht möglich sei, das vom Vermögen der bevormundeten Witwe Spiess-Müller entnommene Kapital von 5000 Fr. für den Ankauf eines Heimwesens in Adetswil-Bäretswil mittels eines Schuldbriefes im 2. Rang sicherzustellen, sondern nur durch einen solchen im 3. Rang, weil den Schuldbrief im 2. Rang (bis zu 21,000 Fr.) der Verkäufer beanspruche, und um entsprechende Abänderung des früheren Bezirkgratsbeschlusses ersuchte, beschloss der Bezirksrat in teilweiser Abänderung seines früheren Beschlusses : « Der Entnahme von 5000 Fr. vom Vermögen der bevormundeten Frau Wwe. Spiess-Müller zur Anzahlung an das Heimwesen in Adetswil-Bäretswil wird zugestimmt unter der Bedingung, dass der Betrag schuldbrieflich im 3. Rang sichergestellt wird. » So wurde der Kauf unter Aufopferung einer KantonalFamilienrecht. N° 3. 9 bankobligation der Erstklägerin von 5000 Fr. gegen Ausstellung eines Schuldbriefes im 3. Rang mit Vorgang von 21,000 Fr. auf dem für 26,000 Fr. gekauften Bauerngut ausgeführt.

Im Mai 1932 kam auch dieses Heimwesen auf betreibungsrechtliche Steigerung und wurde von einem der Verkäufer, Inhaber des Schuldbriefes im 2. Rang, um 23,000 Fr. erworben, wobei der Schuldbrief der Erstklägerin im 3. Rang ganz ausfiel.

B. — Mutter und Sohn Spiess erhoben anfangs 1933 gegen ihre Vormünder, die Mitglieder des Waisenamtes Ellikon und des Bezirksrates Winterthur die vorliegende Klage mit dem Antrag, die Beklagten seien zu verurteilen, an die Kläger gemeinsam und zu den gerichtlich festzustellenden Kosten mit subsidiärer Haftbarkeit 5000 Fr. nebst 5 % Verzugszinsen zu bezahlen.

C. — Das Bezirksgericht Winterthur hat die Mitglieder des Waisenamtes zur Zahlung von je 100 Fr. mit gubsidiärer Haftbarkeit der Mitglieder des Bezirksrates und die Mitglieder des Bezirksrates ausserdem zur Zahlung von je 300 Fr. an die Erstklägerin verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 6. Juli 1931 die Klage ganz abgewiesen.

D. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt unter Erneuerung ihres Klageantrages.

Erwägungen

3. Entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaute der Art. 454/55 ZGB kann die Verantwortlichkeitsklage gegen die vormundschaftlichen Organe nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens verjähren. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass vorher noch gar keine Leistung von Schadenersatz verlangt werden konnte ; ebensolange kann aber die Frage nicht auftauchen, ob die Leistung wegen Verjährung verweigert 10 Familienrecht. N® 3, werden könne; und davon kann keine Rede sein, dass die Verjährung (als Voraussetzung der Entstehung des Rechtes, die Leistung zu verweigern) durch blosse FeststelIungsklage unterbrochen werden könnte oder müsste. Die Bedeutung der Árt. 454/55 ist somit darin zu sehen, dass die Verjährung nicht immer schon mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, sondern allfällig erst später eintritt. Hier lief also die Verjährungsfrist erst von dem an der Zwangsversteigerung im Mai 1932 entstandenen Pfandausfall an und also nicht vor Anhebung der Klage anfangs 1933 ab,

5. Die Aufsichtsbehörde war freilich nicht von Gesetzes wegen berufen, sich mit diesem Falle zu befassen, und hätte es verweigern können. Allein nachdem sie letzteres nicht getan hat, so0 können ihre Mitglieder die Haftung nicht ablehnen. Dagegen werden durch diese Haftung die Mitglieder der. Vormundschaftsbehörde nicht von der Haftung entlastet. Freilich ist nach dem Inhalt der Beschlüsse der Aufsichtsbehörde und der ihnen zugrunde liegenden - Korrespondenz kaum zweifelhaft, dass sich die Vormundschaftsbehörde durch die gegenteilige Meinung der Aufsichtsbehörde hätte von der Zustimmung zur Gewährung eines Schuldbriefdarlehens gegen dritte Hypothek abhalten lassen. Allein es - 18t doch nicht etwa s0, dass die Aufsichtsbehörde über den Kopf der Vormundschaftsbehörde hinweg selbständige Anordnungen getroffen hätte, woran die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht schuld wären. Wenn die Vormundschaftsbehörde die Aufsichtsbehörde zwar in Frageform anging, s0 ergibt sich aus ihren Darlegungen doch, dass sie zunäüchst der Gewährung eines Schuldbriefdarlehens überhaupt und sodann der Gewährung gegen bloss dritte Hypothek ihrerseits zustimmte, wenn auch unter Vorbehalt des Einverständnisses der Aufsichtsbehörde. Allein ebensowenig wie der Vormund durch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (BGE 52 II 324) werden die Mitglieder der Vormundschaftbehörde Familienrecht, No 8, LI durch die Zuetimmung der Aufsichtsbehörde von der Haftung befreit. Und zwar gilt dies nicht weniger als für die Fälle der gesetzlich vorbehaltenen Zustimmung der Aufsichtebehörde auch für Fälle der vorliegenden Art. Der Vormundschaftsbehörde kann nicht zugestanden werden, dadurch, dass sie die in ihre eigene Zuständigkeit fallenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterbreitet, die Verantwortlichkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Verantwortlichkeit auszusetzen. Das Gesetz (Art. 429 Abs. 2 ZGB) sieht keine andere Verantwortlichkeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde vor, als dass gie nur für das haften, was von den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde nicht erhältlich ist, wenn letztere zugleich haftbar sind, wie es hier nicht verneint werden kann. Der Grund dieser freilich nicht in jeder Beziehung befriedigenden Ordnung liegt im umfangreicheren Geschäftskreis der Aufsichtsbehörde, die weniger

nahe zum einzelnen Falle steht als die Vormundschaftsbehörde, ihm weniger Aufmerksamkeit widmen kann, und deren Mitglieder durch die Verantwortlichkeit für viel zahlreichere Fälle zu stark belastet würden (vgl. stenographisches Bulletin der Bundesverzammlung 15 S. 1307). Die Flucht der Vormundschaftsbehörde aus der Verantworilichkeit darf daher keinen Anlass dazu geben, von Árt. 429 Abs. 2 ZGB abzuweichen (und entsprechendes gilt natürlich auch für Abs. 1). Der Fall liegt auch nicht etwa 80, dass das Verschulden der Mitglieder der Aufsichtsbehörde schwerer wäre als dasjenige der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die Haftung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde für das, was von den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde « nicht erhältlich ist », auch auf denjenigen Teil des Schadens ausgedehnt werden kann, zu dessen Ersatz die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde wegen Ermässigung der Ersatzpflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 oder 44 Abs. 2 OR nicht verpflichtet würden.

12 Familienrecht, Ne 4,

6. Von Bundesrechts wegen steht nichts entgegen, dass gleichzeitig mit den direkt haftenden auch die nur subsidiär haftenden vormundschaftlichen Organe auf Schadenersatz belangt werden. Freilich kann gegen bloss subsidiär Haftende kein ziffermässig bestimmtes Leistungsurteil ausgefällt werden. Allein dies vermag nicht die Abweieung der Klage ihnen gegenüber zu rechtfertigen Die Zulässigkeit der gleichzeitigen Belangung von Vormund und den allfällig in verschiedenen Stufen sgubsidiär haftenden Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde und der Aufsichtsbehörde drängt sich besonders unter dem Gesichtspunkt auf, dass ja zunächst darüber entschieden werden muss, wer überhaupt haftbar sei, da es erst hievon abhängt, wer bloss subsidiär haftbar ist. Dieser Entscheidung kann es nur förderlich sein, wenn von vorneherein sämtliche Beteiligte als Beklagte angehört werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Juli 1934 die Beklagten (Mitglieder der Vormundschaftsbehörde) zur Zahlung von je 760 Fr. nebst 5 % Zins seit 19. Januar 1933 an die Klägerin Frau Spiess und die Beklagten (Mitglieder der Aufsichtsbehörde) zur Zahlung von je einem Fünftel dessen verurteilt werden, was von den erstgenannten Beklagten nicht erhältlich ist.

Im übrigen, wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigkt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 43 und Art. 44 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 429 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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