Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 99

23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilang vom 21. Mai 1935 i. S. Gaseor gegen Kirchhoff.

Rückbürgschaft: (Art. 498 Abs. 2 OR) untersteht den gleichen Grundsätzen wie die Bürgschaft.

Angabe des Höchstbetrages der Haftung : Verweisung auf den Schuldschein ist nur zulässig unter der Voraussetzung, dass der Bürge den Inhalt desselben kennt.

160 Obligationenrecht. No 23.

Aus dem Tatbestand :

Der Sohn der Beklagten, Ingenieur Werner Kirchhoff. wandte sgich im Frühjahr 1925 an den Kläger mit dem Ersuchen, die Solidarbürgschaft für einen Kredit von 5500 Fr. zu übernehmen, den er bei der Spar- und Leihkasse Bern aufnehmen wollte. Der Kläger erklärte sich hiezu bereit, sofern sich die Beklagte verpflichtete, ihn für allfällige Verluste aus der Bürgschaft schadlos zu halten. Persönliche Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten fanden nicht statt ; dagegen überbrachte Werner Kirchhoff am 4. März 1925 dem Kläger die folgende, vom gleichen Tag datierte schriftliche Erklärung der Beklagten :

« Ich verbürge mich dafür, dass Ihnen aus der Bürgschaft, die Sie heute für meinen Sohn, Ingenieur Werner Kirchhoff unterzeichnen, keinerlei Schaden erwachsen soll ».

Auf Grund dieser Erklärung übernahm der Kläger noch am gleichen Tage gegenüber der Spar- und Leihkasse Bern die Solidarbürgschaft für den dem Ingenieur Kirchhoff eröffneten Kredit von 5500 Fr.

Nachdem der Kläger im Jahre 1934 aus der Solidarbürgschaft hatte 5632 Fr. bezahlen müssen, belangte er die Beklagte als Rückbürgerin für den Betrag von 5000 Fr. Sämtliche Instanzen haben die Klage mangels Gültigkeit der Rückbürgschaft abgewiesen, das Bundesgericht mit der folgenden Erwägung :

Die Rückbürgschaft iet gemäss Art. 498 Abs. 2 OR die Verbürgung der Regressforderung des Bürgen gegen den Hauptschuldner ; sie bezweckt, den Bürgen gegen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zu sichern. Es gelten für sie die gleichen Grundsätze, wie für die Bürgschaft sgelbst. Auch bei ihr muss deshalb im Sinne von Árt. 493 OR bestimmt sgein, für welchen Höchestbetrag spruch genommen werden kann. Dass dieser Höchstbetrag im Rückbürgschein selbat ziffermässig angegeben sei, ist allerdings nicht erforderlich, sondern nach den für die PBürgschaft selbst gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes geltenden Grundsätzen genügt es, wenn der Rückbürge im Zeitpunkt der Übernahme seiner Verpflichtung aus den im Rückbürgschein enthaltenen Angaben durch logische Überlegung oder durch einfache rechnerische Operation den Höchstbetrag seiner Haftung ohne weiteres mit Sicherbeit bestimmen kann, und ebenso genügt eine in den Rückbürgschein aufgenommene Verweisung auf die Bürgschafts- oder Hauptschuldurkunde, sofern in dieser gelber entweder ein bestimmter Betrag genannt oder im oben umschriebenen Sinne feststellbar ist und sich aus diesen sämtlichen Angaben der Höchstbetrag der Haftung in eindeutiger Weise ergibt (BGE 57 IT 8. 526, 50 II 8. 291 Und dort erwähnte frühere Entscheidungen).

Die erste dieser beiden Möglichkeiten scheidet ohne weiteres aus, da in der von der Beklagten am 4. März 1925 ausgestellten Erklärung selber weder ein bestimmter Haftungsbetrag genannt, noch die erforderlichen Unterlagen für dessen Berechnung angegeben sind, und überdies weder der Name des Gläubigers der Hauptschuld, noch die Árt und Höhe der letzteren aus der Urkunde ersichtlich sind. Es kann sgich deshalb einzig noch fragen, ob aus dem Rückbürgschein zusammen mit dem Hauptschuld- und Bürgschaftsschein, auf den er Bezug nimmt, die Beklagte den Höchstbetrag ihrer Haftung ableiten konnte. Selbstverständliche Voraussetzung hiefür ist nun, dass die Beklagte vom Inhalt des Schuldscheins, auf den ihre Erklärung verweist, Kenntnis hatte (REICHEL, SJZ 20 8. 177) ; denn nur dann ist dem Zweck der Vorschrift des Art. 493 OR, nämlich der Verhinderung leichtsinniger Bürgschaftsübernahme ohne Überblick über deren Tragweite, Genüge getan. Án dieser Kenntnis fehlte es jedoch der Beklagten im vorliegenden Falle nach den tatsächlichen, nicht als aktenwidrig angefochtenen und daher für das Bundes- 102 Obligationenreckt, Noe 24, gericht. gemäss * Art. 81 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Den Kredit- und Bürgschaftsakt konnte die Beklagte ihrer Verpflichtung vorgängig gar nicht zu Gesicht bekommen, da er ja ‘ers nachher erstellt wurde ; mit dem Kläger hat die Beklagte nicht verhandelt, und auf Grund der Angaben ihres Sohnes war sie, wie die Vorinstanz im Wege der Beweiswürdigung als glaubwürdig bezeichnet, der Auffasegung, es handle sich um einen Kredit von nur ca. 3000 Fr. Unter diesen Umständen ist daher die Rückbürgsechaftserklärung der Beklagten mangels Angabe eines Höchstbetrages der Haftung ungültig, wie die Vorinsetanz mit Recht entschieden hat : da es sich hiebei um eine vollständige Nichtigkeit handelt, s80 kann die Beklagte auch nicht etwa für einen Betrag von 3000 Fr. haftbar gemacht werden, für den sie zur Übernahme der Rückbürgschaft bereit gewesen wäre.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 493 und Art. 498 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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