61 III 11
5. Entscheid vom 23. Februar 1935 i. S. Schwarzoentrub, Lohnpfändung: Bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote des Ehemannes darf der Arbeitserwerb der Ehefrau dann nicht berücksichtigt werden, wenn bestritten und zweifelhaft ist, ob die Betreibung für eine Haushaltungsschuld geführt wird, oder wenn die Ehefrau zur Bezahlung eigener Schulden auf ihren Arbeitserwerb angewiesen ist.
Saîisie de salaire. En calculant la quotité saisissable du salaire du mari, on ne doit pas considérer le gain que la femme retire de son travail, lorsqu’il est contesté et douteux que la POourSuite concerne une dette du ménage ou lorsque la femme doit affecter son gain au paiement de ses propres dettes.
Per il computo del salario pignorabile a carico del marito non cade in considerazione il guadagno della moglie, ove sia contestato e dubbio che FPesecuzione concerna un debito dell'economia domestica o quando la moglie debba impiegare il Proprio guadagno al pagamento dei suoi debiti.
Mit dem vorliegenden Rekurs verlangt der Schuldner Aufhebung der vom Betreibungsamt Zürich 2 vollzogenen und von den kantonalen Aufsichtsbehörden bestätigten Lohnpfändung von monatlich 20 Fr.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Die Feststellungen des Lohneinkommens und des Existenzminimums des Rekurrenten durch die Vorinstanz sind als Entscheidungen über Tat- bezw. Ermessensfragen ohne weiteres für das Bundesgericht verbindlich. Danach übersteigt das Lohneinkommen des Schuldners sein (normales) Existenzminimum nicht und konnte die streitige Lohnpfändung nur aus dem Grunde vollzogen werden, dass die Betreibung für eine Haushaltungsschuld, nämlich den Kaufpreis einer mit Damenschreibtisch kombinierten Nähmaschine geführt werde, zu deren Deckung der Betriebene gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB Anspruch auf den Arbeitserwerb der Ehefrau habe. Freilich beträgt dieser monatlich 100 Fr., wovon jedoch 55 Fr. für die nicht mehr vor Ablauf der Lohnpfändung auflösbare Miete einer teuren, durch