Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 III 80

25, Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1935 1. S. Frau Auber gegen Bchweizerische Volkebank, Anschlusspfändung der Ehefrau.

Unzustöändigkeit des Richters im Prozess nach Art. 111 Abs. 3 SchKG zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der der Klageeinleitung vorausgegangenen Fristan - setzungen und der gleichfalls durch die Verfügungen des Betreibungsamtes geordneten Legitimation der Parteien zur Geltendmachung des Anschlusses und zu dessen Bestreitung (Erw. I und 2).

Einer nachgehenden Pfändung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG kann sích nicht anschliessen, wer für die nämliche Forderung einer vorgehenden Pfändungsgruppe angehört (Erw. 3).

Rechtskraftwirkung des Urteils (Erw. 4).

Der Ehegatte des Pfändungsschuldners kann sgich für Forderungen aus beliebigem Rechtsgrunde der Pfändung anschliessen (Erw. 5; Bestätigung der Rechtsprechung).

Der Entscheid über den Rang der anzusechliessenden Forderung ist erst m Kollokationsverfahren nach Art. 146-148 SchKG zu treffen (Erw. 5).

Participation de lépouse à la saisie pratiquée contre s80n mari, Dans la procédure prévue à l’art. III al, 3 LP., le juge esí incompétent pour examiner la question de savoir sì loffice s’est conformé à la loi, en fixant les délais préalables à Faction, et en déterminant aussì, par ses décisiíons, la gualité des parties pour faire valoir (ou au contraire pour contester) le droit de participation de l'intervenant (consid. 1 et 2).

Ne peut participer à une saisíe subséquente au sens de l’art. 110 al. 3 LP la personne qui figure pour la même créance parmi les participants d’une série antérieure (consid. 3).

Effets de la chose jugée (consid. 4).

Le conjoint du débiteur saisi peut participer à la saisie pour n’importe quelle créance (consid. 5 ; confirmation de la jurisprudence).

Le rang de la créance de l'intervenant ne sera déterminé que dans la procédure de collocation prévue aux art. 146 à 148 LP. (consid. 5).

Partecipazione della moglie al pignoramento diretto contro il marito.

Tt giudice adito im virtù dell’art. 111 cp. 3 LEF non è competente per esaminare 1l quesito se l'ufficio sí sia conformato alla legge nel fissare i termini anteriori all’inizio dell’azione e nello stabilire mediante le sue decisioni Ta veste delle parti per far valere (o per contestare} il diritto di partecipare al Pignoramento (conasid. 1 e 2).

Non può participare a un pignoramento ulteriore a’sensì dell'art. 119 ep. 3 LEF colui che, per lo stesso credito, figura già fra i partecipanti a un gruppo anteriore (consud. 3).

Conseguenze della cosa giudicata {(consid. 4).

Il coniuge del debitore pignorato può partecipare al pignoramento per qualsiasì credito (consid. 5 ; conferma della giurisprudenza).

La classe del credito del partecipante sarà determinata solo nella procedura prevista dagli art. 146 a 148 LEF per formare la graduatoria.

4. — In einer gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Betreibung schritt das Betreibungsamt am 7. Juni 1932 zum Vollzug der Pfändung, worauf sich nach Art. 110 SchKG die aus drei Gläubigern zuesammengesetzte Gruppe Nr. 150 bildete. Am 29. Juni 1932 erklärte die Klägerin den Anschluss an die Pfändung für eine Forderung von 86,357 Fr. 40 Cts. gemäss Art. 111 SchKG. Auf die Fristansetzung gemäss Art. 111 Abs. 2 SchKG hin bestritt einer der drei Gläubiger, W., ihren Anspruch, und sie hob gegen ihn binnen gesetzlicher Frist Klage auf Anerkennung der ÁAnschlusspfändung an. Indessen wurden in der Folge alle drei Betreibungen durch Bezahlung der Forderungen erledigt, diejenige W’s bereits im Juli 1932. Er betrachtete daher die Anschlusspfändungsklage als gegenstandslos und nahm am Rechtsstreite nicht teil. Die Klägerin verlangte aber trotzdem ein einläsgsliches Urteil, und das Bezirksgericht $. gab diesem Begehren am 23. Dezember 1932 statt, indem es die Anschlusspfändung i in der Betreibung des W. als berechtigt erklärte.

Sachverhalt

B. — Inzwieschen, am 28. Juli 1932, war in einer weiteren, von der Schweizerischen Volksbank gegen den Ehemann der Klägerin angehobenen Betreibung Nr. 2700 ebenfalls die Pfändung vollzogen worden, und zwar im wesentlichen 82 Schuldbetreibunga-' und Konkurarecht (Zivilabteliungon), No 25.- auf die nämlichen, früher für die Gruppe 150 gepfändeten Gegenstände. Die Klägerin erklärte auch hier den Anschluss für ihre erwähnte Forderung, die Schweizerische Volksbank bestritt sie, und auf Fristansetzung vom 7. Oktober 1932 hin leitete die Klägerin gegenüber dieser Gläubigerin ebenfalls Klage auf Anerkennung der Anschlusspfändung ein. In einer nachträglichen Prozesseingabe beantragte sie « vorfrageweise », die Bestreitung ihrer Anschlusspfändung durch die Beklagte sei als unzulässig zu erklären. Im späteren Verfahren hat sie diesen Antrag dahin abgeändert, es sei zu erkennen, dass sie nicht verpflichtet war, der Klagefristansetzung des Betreibungsamtes nachzukommen, weil diese Aufforderung zur Klage unzulässig gewesen sei. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen.. Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes vom 23. November, mitgeteilt am 29./31. Dezember 1934, hat die Klägerin im Sinne der vor dem Kantonsgericht gestellten Begehren die Berufung an das Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

1. Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, dass ihr Anspruch in der Pfändungsgruppe Nr. 150 von den einen Gläubigern anerkannt und gegenüber dem bestreitenden Gläubiger gerichtlich geschützt worden ist. Sie schliesst daraus, die Beklagte sei gar nicht berechtigt gewesen, den Anspruch auch ihrerseits zu bestreiten, das Betreibungsamt hätte daher keine Bestreitungs- und dann auch keine Klagefriet ansetzen sollen. Demgemäss beantragt die Klägerin, diese Frist als unwirksam zu erklären, und sie bezeichnet das Begehren um Anerkennung der Anschlusspfändung selbst als Eventualbegehren.

Es steht indessen den Gerichten nicht zu, über die Gesetzlichkeit jener vom Betreibungsamte vorgenommenen Fristansetzungen zu befinden. Es sind dies betreibungsrechtliche Vorkehren, die nur mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG angefochten werden konnten und bei Unterlassen rechtzeitiger Beschwerdeführung in Rechtskraft erwuchsen.

Für ihre abweichende Ansicht beruft sich die Klägerin auf BGE 40 III 138 ff. Mit Unrecht. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheide gegenteils ausgesprochen, dass die Klagefristansetzung mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung für den Richter verbindlich ist. Es handelte sîich um eine Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG auf Nichtzulassung eines vom beklagten Drittansprecher verspätet geltend gemachten Pfandanspruches für zusätzliche Zinse. Wenn dabei die Verspätung der Anmeldung beim Betreibungsamt vom Richter berücksichtigt wurde, obwohl sie bereits zu einer Beschwerde gegen die Klagefristansetzung hätte Veranlassung geben können, s0 geschah es im Sinne der Berücksichtigung einer der Pfandansprache entgegenstehenden Einrede. Der vorliegende Fall liegt anders. Hier steht keine Klage auf Wegweisung eines Drittanspruches, sondern eine solche auf Anerkennung des eigenen Ánsepruches der Klägerin in Frage. Konnte dort mit der Klage alles geltend gemacht werden, was der Drittansprache überhaupt entgegenstand, so geht es nicht an, mit der Klage auf Anerkennung einer Anschlusspfändung Einreden zu verbinden, die darauf hinauslaufen, die Grundlage dieser Klage und damit auch diese selbst als ungültig erklären zu lassen.

2. Steht demnach die Wirksamkeit der betreibungsamtlichen Fristansetzungen für den Richter fest, s80 haben die Gerichte ferner auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin zur Teilnahme an der Pfändung Nr. 2700 legitimiert sei, und ob anderseits der Beklagten das Recht zugestanden habe, die von der Klägerin anbegehrte Anschlusspfändung zu bestreiten. Das sind ebenfalls Fragen, die ausschliesslich von den Vollstreckungsbehörden zu entscheiden sind. Zivilrechtlich war die Beklagte nicht berechtigt, die Forderung der Klägerin zu bestreiten, und ebensowenig kann die Klägerin den von ihr anbegehrten Pfändungsanschluss aus dem Zivilrecht ableiten. Das Recht der Klägerin, 84 Schuldbetreibungs- und Kon kursrecht (Zivilabteilungen). N° 25.

für ihre Forderung an der für die Beklagte vollzogenen Pfändung teilzunehmen, wie auch anderseits das Recht der Beklagten, dieser Anschlusspfändung durch Bestreitung jener Forderung entgegenzutreten und s0 die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung oder aber zum Verzicht auf den Anschluss zu zwingen, wurzeln gleicherweise im Betreibungsrecht. Der Streit geht denn auch ausschliesslich um die Teilnabme am Vollstreckungsverfahren, und nur im Hinblick darauf hat sich der Richter über die Begründetheit der Forderung auszusprechen. Demgemäss ist ihm aber auch nur gerade diese zivilrechtliche Frage zur Beurteilung zugewiesen, während die erwähnten vollstreckungsrechtlichen Legitimationsfragen durch die dem gerichtlichen Verfahren voraus gehenden betreibungsamtlichen Verfügungen und durch allfällige Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden abzuklären Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt die Legitimation der Klägerin zur Anschlusspfändung anerkannt, indem es ihr Begehren entgegennahm und der Beklagten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitteilte, und durch diese Fristansetzung hat es ausserdem der Beklagten die Legitimation zur Bestreitung zuerkannt, was es dann auch der Klägerin gegenüber durch Mitteilung der Bestreitung und Ansetzung der Klagefrist zum Ausdruck brachte. Keine dieser Massnahmen ist durch Beschwerde angefochten worden. Damit ist die Legitimation der Parteien für den Richter verbindlich festgestellt ; er hat speziell auch die Bestreitung der Forderung der Klägerin durch die Beklagte als rechtmässig hinzunehmen und kann die Anschlusspfändung nur dann gutheissen, wenn die Begründetheit der Forderung dargetan ist.

Mit diesem Ergebnis stimmt es überein, dass die Vollstreckungsbehörden die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Legitimationsfragen stets für sich in Anspruch genommen haben. Wollte man daneben noch eine richterliche Überprüfung im Rechtsstreite nach Art. 111 Abs. 3 SchKG zulassen, 80 könnte sie naturgemäss nur dann Platz greifen, wenn die Vollestreckungsbehörden 1ihrerseits die Legitimation bejaht haben, denn andernfalls kommt es gar nicht zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Schon diese Folge spricht gegen die Zulassung der gerichtlichen Überprüfung. Dieser - Rechtsungleichheit könnte freilich dadurch entgegengetreten werden, dass die Vollstreckungsbehörden die Legitimation nur dann verneinen würden, wenn sie ganz zweifelsfrei fehlt, so dass in allen andern Fällen das gerichtliche Verfahren angehoben werden könnte. Das würde aber vielfach zu unnützen gerichtlichen Schritten führen. Indessen besteht Kein Grund, überhaupt eine gerichtliche Entscheidung über die in Rede stehenden betreibungsrechtlichen Fragen vorzubehalten.

3. Dem Umstand, dass die Forderung der Klägerin in der Gruppe Nr. 150 anerkannt wurde, könnte nur dann allenfalls eine Bedeutung zukommen, wenn die dort erwirkte Anschlusspfändung noch zu Recht bestünde. Das nimmt aber weder das Betreibungsamt an — denn sonst wäre die nochmalige Pfändung der nämlichen Gegenstände als nachgehende im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG bezeichnet worden — noch entspricht es der Stellungnahme der Klägerin selbst, denn sonst hätte das mit der vorliegenden Klage verfolgte Begehren um Anerkennung des Anschlusses an die Pfändung Nr. 2700 gar keinen Zweck. Wären nämlich die betreffenden Gegenstände bereits bezw. noch für die Klägerin vorgepfändet, s0 könnte sich ja ein auf die nachgehende Pfändung Nr. 2700 entfallender Überschuss erst nach völliger Deckung der Forderung der Klägerin ergeben ; von einer Teilnahme derselben an diesem Überschuss wäre keine Rede. Die vorliegende Klage auf Teilnahme an der Pfändung Nr. 2700 setzt somit den Hinfall der früheren Anschlusspfändung voraus ; der Streit geht um die Bildung einer neuen, durch die Pfändung Nr. 2700 eröffneten Gruppe.

4. Der Klägerin kann auch nicht zugegeben werden, 86 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen ). N° 25.

dass durch das gegenüber W. erstrittene Urteil der Bestand ihres Anspruches mit Rechtskraftwirkung auch gegenüber der Beklagten festgestellt worden sei. Welche Bedeutung jenem Urteil noch zukommen konnte, nachdem in Wirklichkeit die betreffende Betreibung erledigt war, ist nicht ersichtlich ; jedenfalls aber ist entscheidend, dass jener Rechtsstreit sich eben nur auf die Frage des Anschlusses an die Betreibung W’s bezog. Auf den vorliegenden Rechtsstreit hat daher das erwähnte Urteil keinen Einfluss.

5. Die Forderung, für die der Anschluss anbegehrt wird, kennzeichnet sich nach der Darstellung der Klägerin als Ersatzforderung für « in das Eigentum des Ehemannes übergegangene bezw. ihm freiwillig zur Verwaltung überlassene » Vermögenswerte des Frauengutes oder des Sondergutes der Frau. Sie will die betreffenden Wertpapiere, deren Wert in einem vorliegenden Verzeichnis per 3. April 1912 auf den Klagebetrag von 86,357 Fr. 40 Cts. beziffert worden ist, als Pfrundgeberin auf Grund eines mit einem Ehepaar abgeschlossenen Verpfründungsvertrages vom

26. September 1913 erworben und hernach ihrem Ehemann (laut einer von diesem selbst ausgestellten Bescheinigung vom 30. September 1914) zu Eigentum überlassen haben. Die Vorinstanz verneint nun das Vorliegen einer Frauengutsersatzforderung, weil es sgich bei dem in Frage stehenden Erwerb nicht um einen unentgeltlichen im Sinne von Art. 195 ZGB gehandelt habe, und sie verneint auch das Vorliegen von Sondergut, weil keiner der vom Gesetz vorgesehenen Fälle von Sondergutserwerb gegeben sel. Diese Argumentation vermag jedoch den Schluss nicht hinreichend zu begründen, dass die betreffenden Wertpapiere überhaupt nicht Eigentum der Klägerin geworden sein können. Wenn der Verpfründungsvertrag und die auf Grund dieses Vertrages vollzogene Übertragung der WertPapiere an die Klägerin nicht simuliert war und auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann keine Simulation vorliegt, s0 sind sie zweifellos zunächst Eigentum der Klägerin geworden. Freilich steht dann nicht ohne weiteres fest, ob sie als Frauengut, das in der Verwaltung und Nutzung des Mannes steht, oder als Sondergut der Frau anzusprechen wären. Das kann jedoch hier unerörtert bleiben ; denn ob der Klägerin ein Frauengutsprivileg zustehe, wird ohnehin erst allenfalls im Kollokationsverfahren nach Art. 146-148 zu entscheiden sein. Der Pfändungsanschluss als solcher aber kann, was die Vorinstanz übersieht, für jede Forderung der Klägerin gegen ihren Ehemann verlangt werden, gleichgültig ob sie überhaupt im ehelichen Verhältnis begründet seìi. Das Anschlussrecht ist ein Korrelat zum Verbot der Betreibung zwischen Ehegatten, das nicht auf Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis beschränkt ist (Art. 173 und 174 ZGB, denen Art. 111 SchKG ungenügend angepasst worden ist ; BGE 42 ITI 377 fÆ., spez. 382 ; gegenüber den abweichenden Ausführungen von Orr, Die privilegierte Anschlusspfändung des Ehegatten, Zeitschr. f. schweiz. R., N. F. 37, 299 vgl. JAEGER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis IT, zu Art. 111 N. 4).

Bei dieser Rechtslage ist das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben und die Sache zu neuer, umfassender Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 173, Art. 174 und Art. 195 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 17, Art. 109, Art. 110, Art. 111, Art. 146, Art. 147 und Art. 148 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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