Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

63 II 401

77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1937

1. S. Bianchi gegen Schweiz. Bodenkreditanstalt.

Bürgschaft. Zum voraus erteilte Zustimmung des Bürgen zu jeglichem künftigen Schuldnerwechsel. Frage der Zulässigkeit nach Art. 178 Abs.

2 OB sowie Art. 27 ZGB u. 20 OR.

Am 11. Juni 1932 verpflichtete sich der Kläger als Solidarbürge für eine auf der Liegenschaft Trottenstr. 73 in Zürich haftende Schuldbriefforderung der beklagten Bank im Betrage von Fr. 40,000.—. Schuldner war der damalige Liegenschaftseigentümer Baumann. In den gedruckten Bürgschaftsbedingungen ist die Bank, unbeschadet der Haftpflicht des Bürgen, berechtigt erklärt :

«Il... :

2. bei einem allfällgen Wechsel des Eigentümers der Briefsunterpfande infolge Erbganges, Kaufes etc. ohne Anzeige an den Bürgen sich entweder an den alten Schuldner zu halten, oder diesen zu entlassen und den neuen Pfandeigentümer als Schuldner anzunehmen, in der ausdrücklichen Meinung, dass die vorstehende Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichtung alsdann auch für den neuen Schuldner fortbestehe ; » In dem gegen Baumann durchgeführten Grundpfandverwertungsverfahren ersteigerte ein gewisser Perini am 4. Oktober 1933 die Liegenschaft für Fr. 45,000.—, unter Übernahme der persönlichen Schuldpflicht für den Schuldbrief. Gemäss Art. 834 ZGB teilte das Grundbuchamt die Eigentumsübertragung und die Übernahme der Schuldpfleht durch den Erwerber der Beklagten mit unter Hinweis auf ihr Recht, durch Erklärung binnen Jahresfrist nach Art. 832 ZGB den bisherigen Schuldner beizubehalten.

Mit eingeschriebenem Brief vom 18. November 1938 setzte die Beklagte den Kläger von dieser Anzeige in

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