Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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e 2 + e a ee «“ e - « « “ - 2 4 úûú r .

[2 *- e a + «a # Td « - e 2-2 » * 4 Loi fédérale sur la circulation des véhicules automobiles et des cycles.

Loi sur l’assurance en cas de maladie ou d’accidents. Loi fédérale sur le contrat d’assurance.

Loi fédérale.

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite Organisation judiciaire fédérale.

Ordonnance sur la réalisation forcée des immeubles. Procédure civile fédérale.

Procédure pénale fédérale.

Recueil officiel des lois fédérales.

Sachverhalt

C. Abbreviazioni italians.

Codice civile svVizzero.

Costituzione federale.

Codice delle obbligazioni.

Codice di procedura civile.

Codice di procedura penale.

Decreto del Consiglio federale concernente la contribuzione federale di crisi (del 19 gennaio 1934), Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (dell’si giugno 1928).

Legge federale sul contratto d’assicurazione (del 2? aprile 1908).

Legge federale sulla circolazione degli antaveicoli e dei velocipedi (del 15 marzo 1932).

« Legge esecuzioni e fallimenti.

Legge federale.

Legge federale sulla tassa d’esenzione dal servizio mili- ° tare (del 28 giugno 1878/29 marzo 1901).

Organizzazione giudiziaria federale.

Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi (del 23 aprile 19320).

Legge federale sull’ordinamento dei funzionari federali (del 39 giugno 1927).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et faillite.

— A A I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSK AMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES L. Entecheid vom 25. Januar 1937 i. S. Schanfelberger.

Verachiedene Bauhandwerkerpfandrechte erhalten nach dem Datum ihrer Eintragung im Grundbuch fortlaufende Rangziffern, unter welchen sie auch im Lastenverzeichnis aufgeführt werden. Die Vorschrift des Art. 840 ZGB betr. Gleichstellung untereinander 1st erst bei der Verteilung zu berücksichtigen. Wegen Verletzung dieser Vorschrift 1ist nicht das Lastenverzeichnis, sondern der Vertelungsplan anzufechten. (Art. 840, 972, 817 ZGB ; 40, 50 GBVo ; 43 Abs. 1, 112 Abs. 1 VZG).

Lorsque phuwieurs artisans et entrepreneurs sont titulaires d’hypothèques légales, celles-ci sont numérotées en suvant et dans l’ordre de leur inscription au Registre foncier. Elles figurent à l’état des charges s0us leurs numéros d’ordre. La règle de l’art. 840 CCS selon laquelle le titulaire de ces hypothèques concourent entre eux à droit égal ne doit être prise en consìdération qu’au moment de la distribution des deniers. Ce n'est pas l’état des charges mais bien l'état de distribution des deniers qui doit être contesté lorsque cette disposition est violée.

Quando vi siíiano più ipoteche legali d’operai ed imprenditori esse vanno numerizzate cronologicamente all’atto dell’iscrizione, con cifre progressive. Con queste cifre devono figurare nell’elenco oneri. La regola dell’art. 840 CC, secondo la quale queste ipoteche legali conferiscono eguali diritti ai creditori, vale 2 BSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 1.

all’atto del r¿parto del ricavo. E non é l'elenco oneri ma bensì lo stato di ripartizione che va impugnato quando detta dispogizione siía staja violata. (Art. 840, 972, 817 CC ; 40, 50, O. reg. fond. ; 43 ep. 1, 112 ep. 1 O. real. f. f.).

A. — In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen

E. Zügel sind im Lastenverzeichnis entsprechend dem Grundbuchauszug zwei Bauhandwerkerpfandrechte vorgemerkt, das eine, datiert 21. Juni 1935, im 3. Range für Fr. 1640.10 zugunsten des M. Schaufelberger, das andere, datiert 2. November 1935, im 4. Range für Fr. 4223.85 zugunsten des W. Reimann. Das Lastenverzeichnis blieb unangefochten. Vom Pfanderlös wurde laut Verteilungsplan dem Schaufelberger die ganze Forderung, dem Reimann nur ein Betrag von Fr. 1215.90 zugeteilt. Hiegegen beschwerte sich Reimann mit dem Begehren, es gei dee auf die Baupfandrechte entfallende Erlös nicht nach der Rangbezeichnung, sondern gemäss Art. 840 ZGB im Verhältnis der Pfandforderungen gleichmässig unter beidr zu verteilen.

B. — Im Gegensatze zur untern Aufsichtsbehörde hat die obere die Beschwerde gutgeheissen. Sie führt aus, durch die Nichtanfechtung des Lastenverzeichnisses gel Reimann von der Geltendmachung seines Ánspruches nicht ausgeschlossen ; denn die Rangbezeichnung der Baupfandrechte unter sich habe nicht den Sinn gehabt, dasjenige im 83. Rang gehe dem seinigen vor. Diese Rangordnung sei ohne materielle Bedeutung und ändere nichts am Grundgatz des Art. 840 ZGB, wonach alle Baupfandrechte trotz verschiedenem Datum und Rang bei der Verwertung s0 behandelt werden sollen, als ob alle im gleichen Range ständen. Eine in diesem Sinne gegen das Lastenverzeichnis gerichtete Klage wäre zwecklos gewesen ; Grundbucheintrag und Lastenverzeichnis seien vorschriftsgemäss gewesen, und das Begehren hätte sich nur darauf beziehen können, dass bei der Verteilung die Rangordnung nicht berücksichtigt werden dürfe, was durch das Gesetz selbst (Art. 840) dem Betreibungsamt vorgeschrieben sei.

Schuldbetreibungs- und Konkursarecht. N° ], 3

C. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Schaufelberger an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Bestätigung des ursprünglichen Verteilungsplans, unter Berufung auf Art. 43 VZG, wonach Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden können.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Die Vorschrift des Art. 972 ZGB, wonach die dinglichen Rechte ihren R a n g und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch erhalten, gilt für alle (eintragungsbedürftigen) Grundpfandrechte, auch für die Bauhandwerkerpfandrechte. Dass dies der Fall ist, geht aus Art. 50 GBVo hervor, wonach die Eintragung dieser Pfandrechte, neben der Bezeichnung « Baupfandrecht », alle die in Art. 40 aufgezählten Angaben enthalten soll, also auch diejenige gemäss Árt. 40 lit. e : « Pfandstelle (Ran g)». Wenn also verschiedene Bauhandwerker für ihre Forderungen aus dem gleichen Bau, aber voneinander unabhängig und zu . verschiedenen Daten, Baupfandrechte eintragen lassen, s0 erhalten diese trotz Art. 840 nach dem Datum ihrer Eintragung fortlaufende Rangziffern. Dass dies 80 sein muss, leuchtet ein, sgobald man sich den Fall vorstellt, dass zeitlich zwischen zwei Baupfandrechten ein vertragliches Pfandrecht eingetragen wird. Wäre z. B. nach der Eintragung des Baupfandrechtes Schaufelberger im 3. Rang (21. Juni 1935) etwa am 1. August 1935 ein vertragliches - Pfandrecht zugunsten eines Dritten X im 4. Range eingetragen worden, s0 hätte sgelbstverständlich Reimann für sein am 2. November 1935 zur Eintragung gelangendes Baupfandrecht, trotzdem seine Forderung vom gleichen Bau herrührte, nicht auch den 3 Rang wie Schaufelberger beanspruchen können, sondern nur den 5., sonst wäre das Pfandrecht des X im 4. Rang um den Betrag der Reimannschen Pfandforderung zurückgedrängt worden. Muss also grundsätzlich jedes zur Eintragung gelangende Pfandrecht 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No“ 1.

eine fortlaufende Rangziffer haben, so auch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Baupfandrechte verschiedener Bauhandwerker für Forderungen aus dem gleichen Bau.

Damit ist jedoch materiell über ihre Stellung zueinander nichts gesagt. Die Vorschrift der lex specialis des Art. 840 ZGB über die Gleichberechtigung der Baupfandrechte unter sich trifft in ihrer Wirkung nicht die formelle ziffermässige Rangordnung derselben im Grundbuch und Lastenverzeichnis, sondern bewirkt eine Änderung der Konsequenzen, welche nach der lex generalis des Árt. 817 der Rangstellung bei der Verteilung zukommen.

Blieb daher die Übernahme der Rangangaben aus dem Grundbuch in das Lastenverzeichnis ohne Einfluss auf die in Art. 840 geordnete materielle Rangstellung der be1- den Baupfandgläubiger zueinander, so hatte der formell im Range nachgehende Reimann im Lastenbereinigungsverfahren keinen Ánlass, das Lastenverzeichnis bezw. den Rang des vorgehenden Schaufeltberger anzufechten. Eine solche Klage hätte damals, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nur darauf gerichtet sgein können, dass bei der Verteilung auf den Rangunterschied der beiden Baupfandrechte keine Rücksicht genommen werden dürfe, hätte also eine Verfügung zum Gegenstande gehabt, die in jenem Zeitpunkte noch gar nicht vorgenommen und“ auch noch nicht vorzunehmen war und für welche, wenn gie an die Reihe kam, zuhanden des Betreibungsamtes die ausdrückliche Vorschrift des Art. 840 bestand. Erst bei der Verteilung entfaltet diese Bestimmung, die für die Baupfandrechte unter sich den Grundsatz « prior tempore potior iure » durchbricht, ihre Wirkung. Durch diese Vorschrift sind die Baupfandgläubiger im Verhältnis zueinander einer Anfechtung des Lastenverzeichnisses enthoben ; dem Baupfandgläubiger, der es unterlässt, den bloss formell-ziffermässig besseren Rang eines andern im Bereinigungsverfahren zu bestreiten, kann Art. 43 Abs. 1 bezw. Art. 112 Abs. 1 VZG nicht entgegengehalten werden, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2. 5 Vielmehr muss, wenn das Betreibungsamt, wie hier, sich bei Aufstellung des Verteilungsplanes über Art. 840 hinwegsetzt, dem benachteiligten Baupfandgläubiger das Recht zugestanden werden, mittelst Beschwerde an die Aufsgichtsbehörden den Verteilungsplan anzufechten, obwohl dieser formell mit dem Lastenverzeichnis übereinstimmt. Wenn der Rekurrent Schaufelberger als formell im Range vorgehender Baupfandgläubiger der Anwendung des Art. 840 zugunsten des Reimann sich widersetzen wollte, hätte er vielmehr im LastenbereinigungsVerfahren dem Pfandrecht des Reimann die Eigenschaft als Baupfandrecht. bestreiten müssen. Da diese Eigenschaft bezüglich beider Pfandrechte unbestritten ist, müssen die auf jedes derselben entfallenden Pfanderlösanteile zusammengelegt und auf die beiden Forderungen nach dem gleichen Prozentsatz verteilt werden, wie es die Vorinstanz angeordnet hat.

“ Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Entachoid vom 25. Jannar 1937 i. 8. Diener.

Art. 93 SchKG. Bei der Ermittlung der pfändbaren Quote 1st der Verdienst und der Vermögensertrag von in der Familie lebenden minderjährigen Stiefkindern des Schuldners nicht zu dessen Einkommen hinzuzurechnen.

Art. 93 LP. Dans le calcul de la quotité saisissable, le gain et le revenu de la fortune d'enfants mineurs d’un autre lit vivant en ménage commun avec le débiteur ne sont pas comptés dans Art. 93 LEF. Nel calcolo della quota pignorabile non deve tenersiì conto, fra le entrate del debitore, del guadagno e de! reddito della sostanza di figliastri minorenni con iui conviventi.

4A. — Tn teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des für eine Bürgschaftsschuld betriebenen W. Diener, in dessgen Haushalt ausser der Ehefrau zwei Söhne derselben aus ihrer früheren Ehe im Alter von Is und 12 Jahren

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