Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

63 III 61

80 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16.

nach solothurnischem Prozessrecht anders sei. Aber vorliegend ist die Frage keine solche des kantonalen Rechtes. Wenn das eidgenössische Recht die sachliche Zuständigkeit bestimmt, so ist es auch an ihm, die Folgen der Beurteilung durch einen unzuständigen Richter zu ordnen. Im Gebiete der örtlichen Zuständigkeit gibt es gegen die Beurteilung durch einen unzuständigen Richter das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsbestimmungen (Art. 87 Ziff. 3 OG) mit der Massgabe, dass die Unterlassung dieses Rechtsmittels das Urteil der letzten kantonalen Instanz bei Bestand lässt. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit enthält es keine Regelung, was sich. damit erklärt, dass das eidgenössische Recht nur ganz ausnahmsweise die sachliche Zuständigkeit kantonaler Instanzen bestimmt. Aus ihrem Fehlen darf aber nicht geschlossen werden, dass es die Regelung der Frage dem kantonalen Recht überlassen wollte. Sie bleibt dem eidgenössischen Recht vorbehalten und ist auf dem Boden desselben nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu bestimmen. Es ist aber, wie gesagt, ein allgemeiner Prozessgrundsatz, dass das vom unzuständigen Richter gefällte Urteil kein Nichturteil ist, sondern Rechtskraft wirkt und von den Yollstreckungsbehörden beachtet werden muss, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben worden ist.

Was die der Suval zugesprochenen Prozessentschädigungen anlangt, so handelt es sich um Massaschulden, die nicht im Kollokationsplan, sondern in der Verteilungsliste zu berücksichtigen sein werden.

2. — Der Rekurs der Suval ist demnach hinsichtlich der Hauptforderung gutzuheissen, womit derjenige der Konkursmasse gegenstandslos wird. Wäre der erste unbegründet, dann müsste allerdings der zweite geschützt werden.

Denn die Anmerkung pro memoria einer öffentlich rechtlichen Forderung i im Kollokationsplan hat nur in denjenigen Fällen Sinn, wo nicht der Gläubiger selbst das zur Veststel lung Seiner Forderung. führende Verfahren bei der für die Entscheidung zuständigen Behörde in Gang zu bringen hat. Wo das wie hier der Fall ist — die Suval hat bei dem zuständigen Versicherunggrichter ihre Prämienforderung einzuklagen —, liegt für die Konkursverwaltung nicht der mindeste Grund vor, anders als bei zivilrechtlichen Vorderungen vorzugehen, d. h. über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der angemeldeten Forderung im Kollokationsplan zu entscheiden und im Falle der Nichtanerkennung dem Ansprecher zu überlassen, binnen der für die Kollokationsklage gesetzten Frist von 10 Tagen die Klage auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der in BGE 48 III 228 publizierte Entscheid befasst sich mit einer Steuerforderung, deren Feststeuiung im Einschätzungsverfahren erfolgte und wo es dem Schuldner oblag, das für die Korrektur einer unrichtigen KBinechätzung erforderliche Verfahren einzuleiten. Das Vorgehen der Konkursverwaltung war also durchaus korrekt, und es wäre an der Suval gewesen, die Klage beim zuständigen Versicherungsgericht statt beim KonkursDie Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungswird, die Prämienforderung der Klägerin nebst Beschwerde nicht eingetreten.

gericht anzuheben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : anstalt .…...... wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Konkursverwaltung Adrian Kiefer .…....... angewiesen Zinsen in der 2. Klasse ........ zu kollozieren. Himsichtlich der .…...... Parteientschädigungen wird auf die Die Beschwerde der Konkursverwaltung Adrian Kiefer wird gegenstandslos erklärt.

17. Entscheld vom 20. Mai 1937 i. S. Ackermann.

Die Beschwerde wegen Unpfändbarkeit ist nicht ausgeschlossen durch das Bestehen einer unanfechtbar gewordenen Vorpfändung der nämlichen Sache. Art. 110 Abs. 3 SchKG.

62 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17, Eine gewisse zur Berufsausübung unentbehrliche Menge Roh - materials ist unpfändbar. Art. 92 Ziff. 3 SchKG.

Le moyen tiré de l’insaisissabilité peut être invoqué malgré une Ssaisie antérieure, devenue inattaquable, du même objet (art. 110, al. 3, LP).

Est insaisissable la quantité de matière première indispensable au débiteur pour l’exercice de sa profession (art. 92, 3° LP }.

L’impignorabilità può essere invocata anche se un pignoramento anteriore dello stess0 oggetto è cresciuto in giudicato (Art. 110 cep. 3 LEF).

Una certa quantità di materia greggia, necessaria all’esercizio del mesticre è impignorabile (art. 92 cp.3 LEF).

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde des Schreiners Heinrich Ackermann über die Pfändung von Holzbrettern, die er zur Berufsausübung notwendig brauche, abgewiesen mit Hinweis auf eine bereits unangefochten bestehende Vorpfändung der nämlichen Bretter, weshalb die neue Pfändung nur den allfälligen Mehrerlös ergreife. Der Schuldner hält mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht an der Anfechtung der Pfändung fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Der Verzicht auf Geltendmachung der Unpfändbarkeit, der u. a. auch in der Unterlassung rechtzeitiger Beschwerdeführung gegen eine Pfändung liegt, wirkt nicht über das betreffende Betreibungsverfahren hinaus. Wird die nämliche Sache in einer neuen Betreibung wiederum gepfändet, 80 bleibt daher dem Schuldner die Berufung auf Unpfändbarkeit neuerdings vorbehalten. Die kantonale Aufsichtsbehörde möchte diesen Grundsatz nur dann angewendet wissen, wenn bei der nochmaligen Pfändung die frühere bereits dahingefallen is. Mit Unrecht. Selbst wenn, wie die kantonale Behörde annimmt, nicht die vorgepfändete Sache nochmals, sondern nur der auf Grund der Vorpfändung allenfalls zu erzielende Erlös gepfändet werden könnte, wäre ihr nicht beizustimmen. Dem Schuldner müsste gestattet werden, sich der Pfändung dieses Mehrerlöses zu erwehren, wenn er darzutun vermag, dass er dieses Geldes zur Beschaffung von zur Berufsausübung notwendigen Ersatzgegenständen bedarf. Die neue Pfändung ist aber gar nicht bloss Pfändung des Mehrerlöses, sondern, wenn auch in nachgehendem Rang, Pfändung der Sache gelbst, s0 dass der Gläubiger selbständig die Verwertung anbegehren kann und die Pfändung auch nach allfälligem Wegfall der Vorpfändung aufrecht bleibt und in den Rang der Vorpfändung nachrückt (BGE Sep.-Ausg. 5, 226). Im Hinblick darauf hat der Schuldner an der Anfechtung einer nachgehenden Pfändung ein gleichartiges Interesse wie gegenüber einer ersten Pfändung.

Die Anfechtung ist hier begründet ; denn geringe Mengen Rohmaterials, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Berufsarbeit notwendig braucht und deren Aufarbeitung voraussichtlich nicht mebr als einen Monat in Ánspruch nehmen wird, sind gleich notwendigen Berufewerkzeugen unpfändbar (BGE 51 III 25). Diese Voraussetzungen sind bei dem auf inegesamt Fr. 120.— geschätzten Bretterquantum im vorliegenden Falle gegeben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pfändung eines Quantums Läden (Nr. 10 der Pfändungsurkunde für die Betreibungen Nr. 46211 und 46288) aufgehoben.

18. Entecheid vom 3. Juni 1937 i. 8g. Amerikaner,

1. Arrestvollzug. Art. 275 SchKG. Sind die Arrestgegenstände im Arrestbefehl nur allgemein umsChrieben und erweist sich beim Vollzug eine nähere Feststellung als unmöglich, weil der Schuldner und der bezeichnete dritie Gewahrsamsinhaber die Auskunft verweigern, 80 ist eme Arresturkunde mit enteprechender allgemeiner Bezeichnung der Árrestgegenstände aufzunehmen, der Vollzug also nicht als gescheitert zu erklären (Anderung der Rechtsprechung).

2. Wertpapiere können arrestiert werden, auch wenn die in Art. 98 Abs. 1 SchKG vorgeschriebene Verwahrung durch das Betreibungsamt nicht möglich iet (Änderung der Rechtsprecbung).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 87 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 92, Art. 98, Art. 110 und Art. 275 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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