Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich und Konsorten gegen Grandhôtel und Kurhaus Seelizberg (Sonnenberg) A.-G.

Werkhaftung, Art. 58 OR. Mangelhafte Anlage emes Schwimmhbassins, darin bestehend, dass ein plötzliches Abfallen. des anfänglich auf eine Strecke von 20 m sich langsam senkenden Bassinbodens in keiner Weise markiert ist. Bejahung des adäquaten Kausalzusammen - “hangs zwischen dem Mangel und dem Ertrinken eines des Schwimmens unkundigen Benützers. Mitverschulden desselben.

1. — Die Badeanlage stellt, wie e auch die Beklagte selber nicht bezweifelt, ein Werk im Sinne von Art. 58 OB dar. Die Beklagte als Eigentümerin haftet somit nach den strengen Grundsätzen der Verursachungshaftung für Schäden, die auf eine fehlerhafte Anlage oder Unterhaltung des Werkes zurückzuführen sind.

Da der Verunfallte nach der für das Bundesgericht Verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ertrunken ist, weil er auf dem steilabfallenden Teilstück des Bassinbodens ausglitt, s0 fragt sich, ob diese Gestaltung des Bassins zusammen mit der gesamten übrigen Anlage als fehlerhaft bezeichnet werden muss.

Diese Frage ist mit den beiden Vorinstanzen zu bejahen. Durch das unvermutete, dem Auge nicht erkennbare Abfallen des glatten, nur ungenügende Adhäsion bietenden Bodens wurde ein Gefahrsmoment geschaffen für alle des Schwimmens unkundigen Benützer der Badeanlage. Mit solchen musste die Beklagte aber rechnen, da sie die Anlage allen ihren Kurgästen ohne Unterschied zur Verfügung stellt. Gegen die in dieser Beschaffenheit des “kehren getroffen werden müssen, durch welche die Badenden aufmerksam gemacht worden wären. Dies hätte geschehen können durch eine feste Abschrankung beim Beginn des Steilabfalles, durch schwimmende Boien oder endlich durch das Anbringen von Warnungstafeln an der Wand des Bassins. Das Fehlen jeglicher derartiger Schutzvorkehren stellt einen Mangel in der Anlage dar. Die längs des Bassins an der Wand angebrachte Haltestange, auf welche die Beklagte hinweist, bedeutete nur eine ungenügende Sicherheitsvorkehr. Erfahrungsgemäss gehen die meisten Badenden in der Mitte des Bassins vorwärts. Sie werden. hiezu vor allem auch dadurch veranlasst, dass der Durchgang vom Planschbecken zum andern Abteil sich nicht etwa auf der Seite, sondern in der Mitte der Abgrenzung befindet.

Da das Ertrinken eines des Schwimmene unkundigen Benützers der Badeanlage infolge der mangelhaften Ausführung derselben ein Ereignis war, das auch von den Organen der Beklagten als möglich vorausgesehen werden konnte, s0 ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Mangel und dem Unfall zu bejahen. Die Haftbarkeit der Beklagten auf Grund von Art. 58 OR ist daher grundsätzlich gegeben.

2. — Die Ersatzpflicht der Beklagten wird jedoch etwas gemildert durch das dem Verunfallten zur Last fallende eigene Verschulden. Da er die Badeanlage nicht kannte, 80 wäre es für ihn ein Gebot der Vorsicht gewesen, sich in der Reichweite der Haltestange zu halten, als er beim Weiterschreiten das stetige Zunehmen der Tiefe feststellen musste und ihm das Wasser schon bis an den Hals ging. Dies war nämlich schon bei einer Tiefe von 1,40 m, also bedeutend vor dem Beginn des Steilabfalls, tatsächlich der Fall, da Ehrlich 1,71 m gross war. Dagegen wiegt dieges Mitverschulden doch nicht derart - schwer, dass die Ersatzpflicht der Beklagten deswegen zu verneinen wäre. Es rechtfertigt sich lediglich, eine Kürzung der Ersatzansprüche der Kläger um 20 % eintreten zu lassen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Banken und Sparkassen, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Dezember 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2010, 1. September 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. August 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2019, 1. Januar 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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