Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 II 237

41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1938

Sachverhalt

I. i. S, « Zürich » Allgemeines Unfallund Taftpflichtversicherung A.-G. gegen Fiecher, Zusammenstoss zwischen Auto und Fahrrad.

Begriff des durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs herbeigeführten Unfalls, Art. 37 Abs. 1 MFG.

Verschutdensfrage; schweres Verschulden des Radfahrers, leichtes Verschulden des Automobilisten, Art. 37 Abs. 3 MFG.

Beweislastverteilung: Nach der Regel des Art. 37 MFG hat der Motorfahrzeughalter zu beweisen, dass er den - automatischen Richtungszeiger nicht zu früh hinausgestellt hat.

A. — Der Gatte und Vater der Kläger, Josef Fischer, Fabrikarbeiter und Landwirt, fiel am 9. Mai 1936 um 14:40 Uhr einem Verkehrsunfall zum Opfer, der sich unter den. folgenden Umständen zutrug : Fischer fuhr auf seinem Fahrrad in rascher Fahrt die ziemlich abschügssige Dorfstrasse in Hägglingen (Aargau) hinunter. Die Dorfstrasee mündet in der Weise in die Strasse Dottikon-Hägglingen ein, dass die erstere den rechten Árm einer Gabelung darstellt, deren linken Arm und Gabelstiel die Strasse Dottikon-Hägglingen bildet. Auf der letzteren kam gleichzeitig von Dottikon her, also vom Radfahrer aus gesehen von links, Gustav Zeiler in seinem mit drei Personen besetzten Auto mit. einer Geschwindigkeit von ca. 40 km. Er hatte die Absicht, auf dem linken Arm der Gabelung in der Richtung Hägglingen weiter zu fahren und verlangsamte daher seine Geschwindigkeit etwas. Als er den daherkommenden Radfahrer erblickte, stoppte er sofort, go dass sein Wagen beim Beginn der Gabelung, wo die Strasse sich zufolge der Einmündung der Dorfstrasse, so0wie der an 238 Motorsfahrzeugverkehr. N° 41.

dieser Stelle ebenfalls von rechts einmündenden untern Friedhofstrasse verbreitert, zum Stehen kam... Fischer fuhr mit grosser Wucht vorn links auf den stillestehenden Wagen Zeilers auf Er schlug mit dem Kopf auf den Kühler auf und stürzte über diesen hinweg auf die Strasse, wo er schwer verletzt liegen blieb. Sein Fahrrad wurde 6,40 m zurückgeschleudert und gänzlich demoliert. Das Auto wurde durch den Anprall ca. 20 cm zurückgeschoben. Fischer erlag seinen Verletzungen in der folgenden Nacht.

Ein gegen Zeiler angehobenes Strafverfahren wurde mangels Verschuldens eingestellt.

B. — Die Witwe und: die sechs unmündigen Kinder des getöteten Fischer erhoben gegen die « Zürich » Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs A.-G., bei der Zeiler für seine Halterhaftpflicht versichert ist, Klage auf Bezahlung von Schadenersatz- und Genugtuungssummen im Gesamtbetrage von Fr. 18,000.— nebst 5 UN Zins geit 15. September 1936.

Die Beklagte beantragte Abweisung d der Klage, da der Unfall nicht während des Betriebes des Motorfahrzeuges erfolgt sei und zudem auf das ausschliessliche grobe Verschulden des Radfahrers zurückgeführt werden müsse. C. — Das Bezirkesgericht Bremgarten kam zum Schlusse, es liege ein Betriebsunfall vor ; an diesem treffe.den Verunfallten wegen seiner übersetzten- Geschwindigkeit ein ziemlich schweres Verschulden, aber auch der Autolenker sei nicht schuldlos, weil er zu wenig weit- rechts gefahren sei und weil er den automatischen Richtungszeiger zu früh hinausgestellt habe, s0 dass er im Kkritischen Augenblick bereits wieder zurückgefallen gewesen sei und der Radfahrer nicht habe erséhen können, nach welcher Seite er ausgweichen müsse. Das Bezirksgericht erklärte daher die Versicherungsgesellschaft grundsätzlich als ergatzpflichtig und setzte den an die Kläger zu leistenden Betrag ‘ex aequo et bono auf Fr. 5000.— Hobat 5 % Zins geit 15. September 1936 fést.

D. — Das Obergéricht des Kantons Aargau, an welches beide Parteien appellierten, ging ebenfalls davon aus, dass der Unfall mit dem Betrieb des Autos im Zusammenhang stehe und daher das MFG anwendbar sei. In der Verschuldensfrage nahm das Gericht an, dass die übersetzte Geschwindigkeit des Radfahrers nur ein leichtes Verschulden darstelle ; denn er habe vor Angichtigwerden des Autos nur mit einer relativ entfernten Unfallm öglichkeit rechnen müssen, ein grobes Verschulden wäre aber nur anzunehmen, wenn er trotz hoher Unfallwahrscheinlichkeit s0 rasch gefahren wäre. Ein Verschulden des Automobilisten verneinte das Gericht. Zeiler sei nach den von der Polizei aufgenommenen Lichtbildern und Feststellungen ' am Augenschein eindeutig auf der rechten Strassenhälfte gefahren. - Weiter nach rechts zu fahren, sei er nicht verpflichtet gewesen, da er dann Gebiet in Anspruch -hätte nehmen müssen, das bereits zu der Dorfstrasse und der untern Friedhofstrassge gehöre. Auch hinsichtlich der Signalisierung liege kein Verschulden Ze1llers vor, da der Nachweis dafür fehle, dass der von Zeiler hinausgestellte Richtungszeiger zu frühzeitig wieder zurückgefallen sei. Auf Grund diesger Erwägungen verpflichtete das Obergericht in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 MFG die Versicherungsgesellschaft des Motorfahrzeughalters, den Klägern 70 % ihres gesamten, durch die Leistungen der SUVA zuzüglich des von dieser gemachten Abzuges wegen Selbstverschuldens. des Verunfallten nicht gedeckten Schadens von Fr. 10,850.—, d. h. Fr. 7600.— nebst 5 %, Zins geit 15. September 1936, zu ersetzen.

E. — Gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. Mai 1938 hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Kläger haben die Anschlussberufung erklärt und um Gutheisgung der Klage im Betrage von Fr. 10,000 .— ergucht. Sie fechten die Feststellung der Vorinstanz, dass sich Zeiler eindeutig auf der rechten Strassenhälfte befunden habe, als aktenwidrig an, da sie mit der als 240 Motorfahrzeugverkehr. N° 41.

zutreffend anerkannten Polizeiskizze im Widerspruch stehe.

F. — Arn der heutigen Hauptverhandlung haben di Kläger ihre Anschlussberufung zurückgezogen und auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.

Erwägungen

1. Die Ánsicht der Beklagten, die Anwendbarkeit des MFG und damit der Grundsatz der Kausalhaft sel zum vorneherein deshalb zu verneinen, weil das Auto Zeilers im Moment des Unfalles stillestand und der Motor abgestellt war, iet von der Vorinstanz mit Recht abgelehnt worden. Gewiss befand sich nach dem sogenannten maschinentechnisgchen Petriebsbegriff, dem sich auch das Bundesgericht in sgeiner Rechtsprechung angeschlossen hat, das Auto Zeilers im Momente des Zusammenstosses nicht mehr im Betrieb, da die maschinellen Einrichtungen, welche die dem Motorfahrzeugverkehr eigentümliche Gefahrenquelle darstellen, also namentlich Motor und Scheinwerfer, nicht mehr im Gang waren (BGE 63 II 8. 269, S. 342 ; STREBEL, Anm. 7 ŒÆ. zu Art. 37 MFG). Allein das ist nicht entscheidend, sondern massgebend ist, ob das Unfallereignis in seiner Gesamtheit betrachtet auf den Betrieb des Motorfahrzeuges zurückzuführen ist, und das 1st hier ohne Zweifel der Fall : Der Zusammenstoss ereignete sich, weil das Auto Zeilers auf die Strassengabelung zufuhr, während gleichzeitig von der andern Seite der Radfahrer daherkam. Der Zusammenstoss war also eine Verwirklichung der besondern, durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges geschafnen Unfallgefahr, um derentwillen in erster Linie die Einführung eines vom gemeinen Recht abweichenden strengeren Haftungsprinzips als notwendig erachtet wurde.

2. Für den Fall der Anwendbarkeit der Haftungsgrundsätze des MVG nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, dass ihre Haftpflicht wegen groben Verschuldens des Getöteten dahinfalle, da den Automobilisten kein Verschulden treffe.

Im Verhalten des Getöteten muss nun allerdings eine sehr schwere Fahrlässigkeit erblickt werden. Die von der Vorinstanz geäusserte gegenteilige Auffagsung ist völlig unhaltbar. Fischer fuhr mit weitübersetzter Geschwindigkeit — nach den Akten muss sie über 30 km betragen haben — die ziemlich abschüssige Dorfstrasse hinab gegen die Gabelung zu, die nach den bei den Akten liegenden Photographien zu schliessen, nicht völlig übersichtlich ist. Er musste also damit rechnen, dass auf der Strasse von Dottikon her plötzlich ein Auto oder ein sonstiges Hindernis auftauchen könnte, in welchem Falle ein ZusgammenstOss sOzugagen unvermeidlich war ; denn wie der nachher eingetretene Unfall zeigt, war die Geschwindigkeit des Radfahrers derart gross, dass er die Herrschaft über sein Rad völlig verloren hatte. Er war bei Angsichtigwerden des Autos weder im Stande, anzuhalten, noch auszuwelchen, sondern fubr geradewegs in das Auto hinein. Wer unter Umständen wie den vorliegenden mit derart übersetzter Geschwindigkeit fährt, verletzt eine elementare Vorsichtspflicht, deren Beachtung jedem wverständigen Menschen in gleicher Lage hätte einleuchten müssen, und handelt darum grob fahrlässig (BGE 54 II S. 4083 ; 62 II

8. 317 ; vgl. auch STREBEL, Anm. 105 zu Art. 37 MFG).

Trotz dem groben Verschulden des Getöteten kommt jedoch eine völlige Befreiung des Halters von seiner Haftpflicht nicht in Frage, sondern nur eine Herabsetzung derselben, weil — wiederum entgegen der Änsicht der Vorinstanz — ein wenn auch nicht sehr erhebliches Verschulden des Autolenkers Zeiler anzunehmen ist.

Wie die Vorinstanz auf Grund des von ihr vorgenommenen Augenscheins festgestellt hat, befand sich das Auto Zeilers im Moment des Zusgammenstosses allerdings auf der rechten Strassenhälfte. Die Kläger haben diese Feststellung zwar als aktenwidrig angefochten. Da sie die Anschlussberufung zurückgezogen haben, könnte sich fragen, 242 Motorfalirzeugverkehr. No 41.

ob damit nicht auch die Aktenwidrigkeitsrüge dahinfalle. Diese Frage ist zu verneinen, wenn man, wie wohl richtig sein Wird, auch dem Berufungsbeklagten das Recht zur Erhebung von Aktenwidrigkeitsrügen zubilligt (wie WEISS, Berufung S. 270 Ziffer 3 und der dort erwähnte Entscheid BGE 25 II $. 594 ohne weiteres als gegeben anzunehmen scheinen). Die Frage kann indessen im vorliegenden Falle unentschieden bleiben, da die Aktenwidrigkeiterüge sich ohnehin als unbegründet erweist (was näher ausgeführt wird).

Allein es kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, wenn siíie gestützt hierauf ein Verschulden des Zeiler ohne weiteres verneint. Es wäre vielmehr ein Gebot der Vorsicht gewesen, wenn. Zeiler im Hinblick auf die Möglichkeit des Auftauchens irgend eines andern Fahrzeuges aus der untern Friedhof- oder der Dorfstrasse, statt hart an der linken Grenze seiner Fahrbahn zu fahren, etwas weiter nach rechts gehalten hätte. Dies wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, ohne dass er die Achse seiner Strasse hätte verlassen und Gebiet befahren müssen, das bereits zu den beiden Strasseneinmündungen gehört ; denn da sein Wagen nur 1.30 m breit ist, betrug sein Abstand von dem parallel zur Strassenachse verlaufend gedachten Strassenrand immer noch 1.80 m. Wäre er etwas weiter rechts gefahren, s80 wäre zum mindesten die Unfallgefahr bedeutend geringer gewesen, wenn der Unfall nicht überhaupt hätte vermieden werden können. Die Ausserachtlassung dieser Vorsichtsmassnahme ist dem Autolenker zum Verschulden anzurechnen.

Überdies muss die Frage der Signalisierung entgegen der Meinung der Vorinstanz zu Ungunsten des Autolenkers entschieden werden. Wenn die Vorinstanz nämlich erklärt, es sei nicht bewiesen, dasgs Zeiler den Richtungszeiger zu früh hinausgestellt habe und deswegen ein Verschulden nach dieser Richtung verneint, s0 geht sie von einer unrichtigen Verteilung der Beweislast aus. Der grundsätzlich kausal haftende Automobilist hat nicht nur zu beweisen, dass er den Richtungszeiger hinausgestellt habe, sondern auch, dass dieser im kritischen Moment, als der Radfahrer das Auto erblickte und sich über das einzuschlagende Verhalten sechlüssig werden musste, noch hinausgestellt war. Das Risiko des vorzeitigen Zurückfallens des Zeigers geht also zu Lasten des Automobilisten. Eine Vermutung für die Rechtzeitigkeit der erfolgten Signalisierung aufzustellen und gestützt hierauf die Beweislast umzukehren, wie die Vorinstanz dies getan hat, verstösst gegen. das Grundprinzip der Kauzsalhaft.

Diesen Teil des ihr obliegenden Entlastungsbeweises hat die Beklagte nicht zu erbringen vermocht, so0 dass zu ihren Ungunsten angenommen werden muss, Zeiler habe nicht vorschriftsgemäss signalisiert.

Kein Verschulden des Zeiler liegt dagegen im Anhalten, als er den Radfahrer erblickte. Dieses Verhalten entsprach vielmehr genau der Vorschrift des Art. 25 MFG, und wenn es trotzdem zum Zugammenstoss gekommen ist, s0 lag der Grund hiefür vor allem in der fehlerhaften Fahrweise des Radfahrers, der wegen seiner übersetzten Geschwindigkeit von dem ibm gewährten Vortritterecht nicht mehr Gebrauch machen Konnte.

Verglichen mit dem Verschulden des Radfahrers erweist sich somit dasjenige des Automobilisten als geringfügig.

3. Trifft den Verunfallten ein grobes Veregchulden, den Automobilisten dagegen nur ein leichtes, 80 ist die Ersatzpflicht der Beklagten zu ermägssigen, wobei nach Art. 37 Abs. 3 MFG die gesamten Umstände, darunter auch die soziale Stellung und die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten, mit in Berücksichtigung zu ziehen sgnd (STREBEL, Anm. 160 zu Art. 37 MFG). Danach darf, insbesondere im Hinblick auf die prekäre Lage der Erstklägerin mit ihren seches unmündigen Kindern, die durch den Unfall des Ernährers beraubt worden sind, der von der Vorinstanz Vorgenommene Abzug von 30 % trotz der abweichenden Beurteilung der Verschuldensfrage als ausreichend betrachtet werden. Dies führt, da die Schadenshöhe als 244 Markenschutz. N° 42, solche nicht :mebr streitig ist, zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Démnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 1938 wird bestätigt.

VIL. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

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