Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 II 411

73. Urteil der II Zivilabteilung vom 1. Dezember 1938

Sachverhalt

I. i. 8. Gortsch gegen Minoretti.

Pfandrecht. Verhältnis des Faustpfandgläubigers zum Schuldner des Faustpfandtitels ; ZGB Art. 891, 906 :

— der Faustpfandgläubiger eines Eigentümerpfandtitels des Schuldners kann nicht die Kündigung der Schuldbriefforderung gemäss Art. 906 Abs. 1 verlangen ;

— von Gesetzes wegen ist der Faustpfandgläubiger nicht befugt, die ihm verpfändete Grundpfandforderung gegenüber dem

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