Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 I 156

26. Urteil der II, Zivilabteilung vom 8. Juni 1939 i. S. Briitsch und Kuster gegen Zivilstandsamt St. Gallen.

Aberkennung der Ehelichkeit (Art. 252 ff. ZGB) kann nur durch richterliches Urteil ausgesprochen werden. Parteierklàrungen und -vereinbarungen im Prozesse vermògen nicht, das Kind vom ehelichen in den unehelichen Stand tberzufiihren.

— Als Titel zur Eintragung kommt daher nur ein rechiskraftiges Urteil in Betracht. Richterliche Weisungen, die sich auf kein solches Urteil stiitzen, sind von den Zivilstands&mtern nicht zu befolgen.

Désaveu (art. 252 ss. CC). Un enfant ne peut étre désavoué que par jugement. Les déclarations des parties et les transactions intervenues en cours d’instance ne peuvent faire passer de l’état d’enfant légitime è celui d’enfant illégitime.

— Seul un jugement passé en force peut ètre un fitre è l’inseription. Les officiers de l’état civil ne peuvent tenir compte de simples injonetions du juge, qui ne constituent pas un tel jugement.

Il disconoscimento della paternità (art. 252 e seg. CC) può essere pronunciato solo mediante sentenza giudiziale. Le dichiarazioni e transazioni intervenute nel corso del processo non possono far passare il figlio dallo stato legittimo a quello illegittimo.

— Soltanto una sentenza cresciuta in giudicato può essere un titolo per l’iscrizione. Gli ufficiali dello stato civile non possono tener conto di ordini emananti dal giudice che non sì basino su una tale sentenza.

Der am 8. September 1938 geborene Hans Kuster, dessen Mutter damals im Scheidungsprozesse stand, wurde als eheliches Kind in das Zivilstandsregister eingetragen. Der Ehemann hob Klage auf Unebelicherklàrung des Kindes an. Einige Tage nach dem Vermittlungsvorstand erklàrte der die Beklagtschaft (Mutter und Kind) vertretende Amtsvormund dem Vermittler, er anerkenne in deren Namen und im Einverstàndnis mit dem zustàndigen Waisenamt das Klagebegehren und bitte, das Kind als aussereheliches. auf den Familiennamen der inzwischen geschiedenen Mutter umschreiben zu lassen. Der Vermittler leitete die Erklarung mit entsprechender Weisung an das Zivilstandsamt. Dieses lehnte aber die nachgesuchte Eintragung ab, weil ein solcher Vergleich keinen Eintragungstitel darstelle. Eine Beschwerde der Beklagtschaft beim Regierungsrat hatte keinen Erfolg. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde hilt die Beklagtschaft am Begehren fest, das Zivilstandsamt sei zur Vornahme der anbegehrten Eintragung anzuweisen.

Das Bundesgericht zicht în Erwdigung :

Ein in der Ehe geborenes Kind gilt fiir ehelich. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Anfechtung der Ehelichkeit nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 253 ff. ZGB). Nur wenn diese Voraussetzungen erfillt sind, darf dem Kinde die Ehelichkeit abgesprochen werden, und nur durch den hiefiir zustàndigen Richter. Erklàrungen und Vereinbarungen der unmittelbar beteiligten Personen vermoògen die Anfechtungsklage und das gerichtliche Urteil nicht zu ersetzen, such wenn das Kind durch einen Beistand vertreten ist und dessen Entschliessungen durch vormundschaftliche Behòrden genehmigt werden. Demgemàss ist auch ausgeschiossen, dass im gerichtlichen Verfahren die vom Kliger verlangte Rechtsgestaltung statt durch Urteil des Richters durch Prozessvergleich herbeigefilhrt werde. Die Aberkennung des ehelichen Standes ist der Verfiigung der Beteiligten schlechthin entzogen. Klaganerkennung oder Vergleich erledigt die Streitsache nicht im Sinne des Anfechtungsbegehrens ; vielmehr steht der Richter alsdann vor iibereinstimmenden Antràgen, wodurch er der ihm obliegenden Entscheidung und der Priifung des gesetzlichen Tatbestandes nicht enthoben ist. Dementsprechend ist denn auch in solchen Anfechtungsprozessen eine staatliche Intervention zulàssig, um einer ungerechtfertigten Unehelicherklirung entgegenzutreten, ohne Riicksicht auf die Stellungnahme der Beklagtschaft, die eben um der éffentlichen Ordnung willen nicht massgebend sein kann (BGE 39 II 10, 41 II 428, 44 II 224). Diese Grundsatze beherrschen auch das Verfahren eines der Klageinreichung allenfalls vorausgehenden Auss6hnungsversuches. Eine verbindliche Aussòhnung im Sinne des Klagebegehrens, mit rechtsgestaltender Wirkung, ist nicht méglich. Steht der Kliger nicht von der Anfechtung 158 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

ab, so muss er den Prozess durchfiihren, um zu der fur die Unehelicherklarung unerlàsslichen gerichtlichen Entscheidung zu gelangen.

Aus den Bestimmungen iber das aussereheliche Kindesverhaltnis lasst sich fiir den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges folgern. Die aussereheliche Vaterschaft kann, wie durch Urteil, auch durch Anerkennung festgestellt werden (Art. 302 Abs. 2 ZGB) ; daher steht nichts entgegen, eine auf Zusprechung mit Standesfolge gehende Vaterschafts- 03 klage durch Prozessvergleich zu erledigen. Hier aber handelt es sich um die ÙUberfilhrung eines Kindes von der ehelichen in die uneheliche Nachkommenschaft, die nur durch den Richter ausgesprochen werden kann.

Dispositiv

Demnach hat das Zivilstandsamt mit Recht die Vorlegung eines rechtskràftigen Urteils iiber die Anfechtungsklage als Ausweis ilber die Unehelicherklàrung verlangt. An die Weisung des Friedensrichters, die sich auf kein Urteil stiitzte, hatte es sich nicht zu halten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 252, Art. 253 und Art. 302 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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