65 I 266
45. Urteil vom 16. November 1939
Sachverhalt
I. i. S. Andris gegen Schaffhausen.
Die Befugnis zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde steht in der Regel nur handlungsfähigen Personen zu, Eine Ausnahme besteht für urteilsfähige entmündigte Personen, die sich gegen die Einschliessung in einer Anstalt wehren. OG Art. 175 Zift. 3, Art. 178 ;: ZGB Art. 19 Abs. 2.
Seules les personnes capables ont, en principe, qualité pour former de leur propre chef un recours de droit public. Il y a une exception pour les interdits capables de discernement qui recourent contre leur internement. Art. 175 ch. 3 OJ ; art. 19 al. 2 CC.
Soltanto le persone capaci di agire civilmente hanno, di regola, qualità per interporre, in modo indipendente, ricorso di diritto pubblico. Eccezione à fatta per gli interdetti capaci di discernimento che ricorrono contro il loro internamento in un istituto. Art. 175 cifra 3 OGF ; art. 19 cp. 2 CC.
Der Bevormundete Andris ist durch Verfügung der vormundschaftlichen Behürden in eïner Anstalt versorgt worden und hat hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ergrifien.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eingetreten
Erwägungen
Die Befugnis zur selbständigen Beschwerdeführung nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG steht, wie das Recht zur selbständigen Vornahme gerichtlicher Handlungen überhaupt, gemäss Art. 22 des erwähnten Gesetzes in Verbindung mit Art. 5, 28 BZP und allgemeinen Rechtsgrundsätzen in der Regel nur handlungsfähigen Personen zu (Entscheide des Bundesgerichtes i S. Suter g. St. Gallen vom 21. September 1923, i. S. Zimmermann g.
Baselland vom 11. Dezember 1936). Der Rekurrent ist aber entmündigt und daher handlungsunfähig. Wenn er auch urteilsfähig ist, so kann er doch im allgemeinen nur mit Zustimmung oder Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters, des Vormundes, im Sinne der Art. 19, 410 des Zivilgesetzhbuches eine staatsrechtliche Beschwerde erhe- ben. Diese Zustimmung oder Genehmigung fehlt hier. Sie kann nicht darin liegen, dass der Vormund des Rekur- renten dessen Beschwerdeschrift dem Bundesgericht eingereicht hat, weil der Vormund gleichzeitig betont hat, dass der angefochtene Entscheid gerechtfertigt sei und er in der Sache nur handle, um den Rekurrenten an der Geltendmachung eines hôchst persünlichen Rechtes nicht zu hindern. Freilich kann der Rekurrent, weil er urteilsfähig ist, selbständig gegen die Handlungen des Vormundes und die Beschlüsse der Vormundschaftshbehôürde nach Art. 420 ZGB Beschwerde führen. Aber dabei handelt es sich um eine für das Gebiet des Vormundschaftsrechtes geltende Sondervorschrift, die auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht anwendbar ist, weil diese nicht Bestandteil eines für das Vormundschaftsrecht vorgesehenen Verfahrens ist, sondern einen selbständigen neuen, vom kantonalen nach seinem Gegenstand durchaus verschiedenen Rechtsstreit einleitet. Das Bundesgericht hat denn auch stets daran festgehalten, dass die Frage der Prozessfähigkeit und Aktivlegitimation im staatsrechtlichen Rekursverfahren sich selbständig, nach dem besondern Charakter dieses Rechtsmittels und ohne Rücksicht auf die Lôsung, welche den gleichen Fragen im kantonalen Verfahren zu geben war, beantworte (Entscheid des Bundesgerichtes 1. S. Suter g. Bern vom 21. September 1923). Vorzubehalten sind immerhin die Fälle des Art, 19 Abs. 2 ZGB. Da nach dieser Bestimmung urteïlsfähige entmündigte Personen ohne Zustimmung ibres gesetzlichen Vertreters Rechte auszuüben vermôgen, die ihnen um ihrer Persônlichkeit willen zustehen, künnen sie diese Rechte auch selbständig gerichtlich geltend machen, wie
z. B. durch staatsrechtliche Beschwerde (BGE 51 II $. 478 ff. ; EcGer, Komm. z. ZGB 2. Aufl. Art. 19 N. 5,
8. , 9, 11). Darunter fällt zwar nicht schon die Weiïgerung der Vormundschaftshbehôrde, dem Mündel eimen Wechsel des Wohnsitzes zu bewilligen, weshalb auch dem Entmündigten die Befugnis abgesprochen worden ist, selbständig die Niederlassung an einem Orte mit staatsrechtlicher Beschwerde aus Art. 45 BV zu betreiben (BGE 63 IS. 7). Dagegen muss dazu der Anspruch auf persônliche Freiheit jedenfalls insoweit gerechnet werden, als er auf Schutz gegen ungerechtfertigte Einschliessung in einer Anstalt gerichtet ist: denn diese Einschliessung bildet einen hôchst einschneïidenden Eingriff in die hôüchstpersônliche Rechtssphäre, der in seinen Wirkungen einer Freiheitsstrafe gleichkommt, selbst wenn er nicht als solche, sondern als armenpolizeiliche Massnahme oder solche der vormundschaftlichen Fürsorge verfügt wird. Das Bundesgericht hat denn auch daraus nach anderer Richtung ebenfalls schon entsprechende Folgerungen gezogen, indem es eine derartige Anordnung in ständiger Praxis nur nach Anhôrung des Betroffenen zugelassen hat, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehôr nur im Zivil- und Strafprozessverfahren, nicht für Verwaltungsverfügungen besteht (BGE 30 I S. 280;
Vel. auch Nr. 40, 41 und 43. — Voir aussi n°5 40, 41 et 43.
À B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
9. REGISTERSACHEN REGISTRES