65 II 166
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1939
Sachverhalt
I. i. S. Gaisser gegen Prelsig.
Verjährungsunterbrechung durch Ladung zum Sühneversuch, Ari. 135 Ziff. 2 OR. Massgebend ist nicht die Zustellung der Ladung an den Beklagten, sondern die Stellung des H EgOhrons um Ladung durch den Kläger ; Postaufgabe genügt.
Interruption de ta prescription par une citation devant le juge concîHateur. Ari. 135 ch. 2 CO. Ce n'’est pas la notification de la citation au défendeur qui est décisive, mais la présentation par le demandeur, de la requête tendante à la citation ; la consignation de la requête à la poste suffit.
Interruzione della prescrizione mediante citazione davanti all "ufficio di conciliazione. Art. 135 cifra 2 CO. Determinante non è Vintimazione della citazione al convenuto, mà la presentazione della domanda di citazione da parte dell’ attore ; basta la - Cconsegna della domanda alla Pposta.
Aus dem Tatbestand :
Der Beklagte hatte über den Kläger, seinen ehemaligen Ángestellten, eine ungünstige Auskunft erteilt. Der Kläger belangte ihn deshalb wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen auf Schadenersatz. Das Obergericht des Kantons Áppenzell A. Rh. nahm an, dass ein allfälliger Anspruch des Klägers verjährt sei. Das Bundesgericht weist die Verjährungseinrede des Beklagten ab.
Erwägungen
Der Kläger hat von der in Frage stehenden Auskunft nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz frühestens am 16. April 1935 Kenntnis erhalten. Da eine unerlaubte Handlung in Frage steht, wäre gemägss Art. 60 Abs. 1 OR die Verjährung mit dem Ablauf des
16. April 19386 eingetreten. An diesem Tage hat indessen der Kläger durch Zuschrift an das zuständige VermittlerObligationenrecht. N® 33. 167 amt die Abhaltung eines Vermittlungsvorstandes nach Massgabe von Árt. 56 ff. ZPO für den Kanton Appenzell Á. Rh. verlangt. Die Vorinstanz hat jedoch den Eintritt der Verjährung angenommen, weil die Ladung durch das Vermittleramt, auf die es ankomme, erst am 17. April 1936 ergangen sei. Zu dieser Auffasgung ist die Vorinstanz durch wörtliche Auslegung der Bestimmung von Art. 133 OR gelangt, dass die Verjährung unterbrochen werde « durch Ladung zu einem amtlichen Sühneversguch » ; laden, d. h. eine Vorladung erlassen, könne aber nur die Behörde (so auch BECKER, N. 7 zu Art. 135 OR, sowie OSER-SCHÖNENBERGER, N. 16 zu Art. 135 OR). Diese Auslegung erweist sich jedoch als zu eng. Wie in der Aufzählung der übrigen verjährungsunterbrechenden Handlungen in Art. 135 Ziffer 2 OR zum Ausdruck kommt, ist für die Unterbrechung der Verjährung stets ein Handeln der Partei entscheidend. Schuldbetreibung, Klage, Einrede setzen alle ein Tätigwerden des Trägers des von der Verjährung bedrohten Anspruches voraus. Es ist daher innerlich durch nichts gerechtfertigt, im Gegensatz zu diesen Fällen bei der Ladung zum Sühneversuch nicht das Handeln der Partei, sondern die Verfügung einer Amtsstelle als massgebend anzusehen, insbesondere wenn man in Betracht zieht, dass im Zeitpunkt des Erlasses des OR von 1881 nach einer Anzahl von Prozessrechten unter dem Einfluss einer auf die Spitze getriebenen Verhandlungsmaxime die Ladung durch den Kläger selbst vorzunehmen war (vergl. ENDERLIN, Das Sühneverfahren. im schweizerischen Recht, S. 64). Die von der Vorinstanz vertretene Aufassung würde überdies zu dem äusserst stossenden Ergebnis führen, dass unter Umständen die Nachlässigkeit eines Sühnebeamten eine Anspruchsverjährung bewirken könnte. Ferner müsste im Anwendungsgebiet des einheitlichen schweizerischen OR eine Partei zur Unterbrechung der Verjährung je nach der schnelleren oder langsameren Ladungsmöglichkeit unter Umständen schon geraume Zeit vor Ablauf der Jahresfrist des Árt. 60 OR tätig 168 Obligationenreecht, N° 34.
werden, was vom Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung aus als unhaltbar bezeichnet werden muss. Alle diese Gründe drängen dazu, als Ladung im Sinne von Art. 135 OR auch dort, wo die Vorladung nicht Sache der Partei selber 1st, das Begehren an den Friedensrichter zu betrachten (in diesgem Sinne auch LEUcE, Komm. zur bernischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 144 Anm. 1). Bei der Benützung der Post gilt, entsprechend der für die Verjährungsunterbrechung durch Klageanhebung getroffenen Regelung (vergl. hierüber BGE 49 II 42), die Aufgabe des Parteibegehrens um Erlass einer Ladung ; denn damit hat der Kläger alle ihm obliegenden erforderlichen Schritte getan, um eine Sühneverhandlung in die Wege zu leiten. Das am 16. April 1936 zur Post gegebene Begehren um Ladung zum Sühneversuch bewirkte daher die Unterbrechung der Verjährung für allfällige Ansprüche des Klägers aus der Auskunfterteilung durch den Beklagten.