Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 III 1

1. Entscheid vom 11. Januar 1939 i. S. Kronbiehler.

Abtretung von Masseansprüchen gemäss Art. 260 SchKG unter Ansetzung einer Frist zur gerichtlichen Geltendmachung :

— Der Ablauf der Frist macht die Abtretung nicht ohne weiteres hinfällig. Der Zessionar ist mangels Widerrufes der Abtretung nach wie vor zur Klage befugt. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so0 kann ihm die Berechtigung nicht nachträglich durch Widerruf der Abtretung entzogen werden. (Erw. 2).

— Die von der Konkursverwaltung gesetzte Frist ist wie eine durch Bundesgesetz bestimmte Klagefrist eingehalten, wenn während ihres Laufes ein allenfalls durch das kantonale Prozessrecht vorgesgehener Aussöhnungsversguch anbegehrt wird. Soll binnen der Frist die Klage rechtshängig gemacht werden, 80 muss dies ausdrückKlich so verfügt sein. (Erw. 3).

— Der Dritte, gegen den sich die abgetretenen Ansprüche richten, 18 nicht berechtigt, eme vom Zessionar erwirkte Feststellung des Fortbestandes der Abtretung durch Beschwerde bezw. Rekurs anzufechten. (Erw. 1).

Cession des droits de la masse conformément à Vart. 260 LP avec fixation d’un délai pour les faire valoir en justice.

L’expiration du délai n’emporte pas de s0i péremption de la cessiíon. Tant que celle-ci n’est pas révoquée, le cessionnaire peut, après comme avant le terme fixé, exercer 80n action. S’'1l use de cette faculté, son droit d’action ne peut lui être retiré après coup par la révocation de la cession. (Consid. 2).

Le délai imparti par l’administration de la faillite est, à l’instar d’un délai d’action fixé par la loi fédérale, réputé observé sì, avant s80N exPiration, le cessionnaire a recouru à la tentative de conciliation éventuellement prévue par le droit cantonal.

2 Schuldbetreibunge- und Konkursrecht,. N° 1, Si la demande elle-même doit être déposée dans le délai, l’acte de cessíon doit le dire expressément. (Consid. 3).

Le tiers contre lequel se dirigent les prétentions cédées n’a pas qualité pour attaquer par voie de plainte ou de recours la décision par laquelle le cessionnaire a obtenu confirmation que 8a cession- demeurait en force. (Consid. 1).

Cessione delle pretese della massa conformemente all'art. 260 LEF con as88egno di un termine per farle valere giudizialmente.

— La scadenza del termine non comporta senz’altro la caducità della cessione. Fino a tanto che la cessione non è revocata, il cessionario può promuovere la sua azione. Se di tale diritto egli fa uso, non glielo si può togliere in seguito revocando la cessione (consid. 2).

— Il termine assegnato dall’amministrazione del fallimento, come un termine per promuovere azione fissato da una legge federale, s1 ritiene oservato se durante il 8uo decorso è stato chieeto un tentativo di conciliazione eventualmente previsto dal diritto cantonale. Se l’azione dev’essere introdotta entro il termine, l'atto di cessione deve farne espressa menzione — TI terzo, contro il quale. sono direite le pretese cedute, non PUò impugnare mediante reclamo 0 ricorso la decisione con cui il cessíionario ha ottenuto la conferma che la cessione continuava a SUussistere (consgid. I).

Das Konkursamt Ober-Toggenburg trat am 1. September 1938 drei Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG die streitigen Ansprüche der Masse gegen Walter Kronbichler in Zürich ab, mit Frist « zur gerichtlichen Geltendmachung der Klage » bis Ende September. Für den Fall der nicht fristgerechten Klageanhebung behielt sich das Konkursamt gemäss Ziff. 6 des vorgeschriebenen Formulars Nr. 7 die « Annullierung » der Abtretung vor. Die drei klageberechtigten Gläubiger liessgen Walter Kronbichler am 17. September vor .Friedensrichteramt Zürich 3 zum Aussöhnungsversguch vorladen. Dieser fand am 23. September erfolglos statt. Gleichen Tages gaben die Kläger dem Konkursamt unter Hinweis auf eine Bescheinigung des Friedengrichteramtes Zürich 3 davon Kenntnis, dass die Sache binnen der gesetzten Frist gerichtlich geltend gemacht worden sei. Am 7. Oktober reichten sie dann die Weisung beim Bezirkegericht Zürich ein. Das Konkursgamt hatte jene Mitteilung vom 23. September unbe- ‘antwortet gelassgen. Am 9. November aber erklärte es nun die den Klägern erteilte Abtretung als wirkungelos, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1, 3 weil die Klage nicht binnen der gesetzten Frist vor das erkennende Gericht gebracht worden gel.

Die drei Kläger haben diesgen Widerruf der Abtretung mit Erfolg bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten. Deren Entscheid vom 20. Dezember 1938 zieht der Beklagte Walter Kronbichler, der zugleich Konkursgläubiger ist, an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, den vom Konkursamt ausgesprochenen Widerruf der Abtretung zu schützen.

Die Sechuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht mn Erwägung :

1. — Als Dritter, gegen den sich die den drei Konkursgläubigern zur Geltendmachung abgetretenen Ansprüche der Masse richten, isb Walter Kronbichler nicht berechtigt, gich über zu lange Bemessung der Frist zur Klageanhebung oder über ungebührliche Verlängerung dieser Frist zu beschweren (BGE 63 III 72). Über diese Fristen ist im einzigen Interessge der Konkursmasge, d. h. der Gesamtheit der beteiligten Gläubiger, zu verfügen. Sowenig der Dritte darauf Anspruch hat, dass die Masse selbst binnen bestimmter Frist klage, sowenig kann er hinsichtlich der Fristansetzung an einzelne Gläubiger, die gemäss Art. 260 SchKG an Stelle der Masse gegen ihn vorgehen wollen, irgendwelche Rechte geltend machen. Er kann nur verlangen, dass die Kläger sich über eine noch zu Recht bestehende Abtretung ausweisen. Demgemäss steht ihm auch die Weiterziebhung eines von Klägerseite erwirkten Beschwerdeentscheides, der die Abtretung als nach wie vor gültig erklärt, nicht zu.

Soweit aber Walter Kronbichler als Konkursgläubiger auftritt, scheitert sein Rekurs jedenfalls an der sachlichen Unhaltbärkeit seines Standpunktes.

2. — Mit Recht weist nämlich die kantonale Aufvichtsbehörde darauf hin, dass die Abtretung bei unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist keineswegs von selbst dahinfällt, sondern aufrecht bleibt, solange sie nicht widerrufen 4 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 1.

wird. Das geht aus Ziff. 6 der Abtretungsbedingungen laut dem Formular Nr. 7 eindeutig hervor und ist auch schon wiederholt vom Bundesgericht bestätigt worden (BGE 63 III 72, 64 III 110). Diese Ordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Konkursmasse nicht ohne weiteres ein Interesse hat, eine Abtretung bei unbenutztem Ablauf der einmal gesetzten Fris6 dahinfallen zu lassen. Ist aus dem Prozess gegen den Dritten kein Überschuss für die Masse im Sinne von Art. 260 Abs. 2 SchKG zu erwarten, s0 kann ja der Konkurs unbekümmert um diesen Prozess abgeschlossen werden (Art. 95 der Konkursverordnung). Lässt sich aber ein solcher Übersgchuss voraussehen, so ist der Konkursmasse oft mit der Zubilligung einer Nachfrist an die Zessionare am besten gedient. Mit dieser Ordnung verträgt es sich nicht, einen Widerruf mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Fristablaufes zuzulassen. Demgemäss kann, solange ein Widerruf der Abtretung nicht ausgesprochen ist, der Masseanspruch durch den durch Abtretung ausgewiesenen Gläubiger immer noch wirksam eingeklagt werden, und wenn dies einmal geschehen ist, läsgb sich dem Prozess nicht mehr durch Widerruf der Abtretung hinterher die Grundlage entziehen. Demnach hat die Abtretung auch hier als wirksam benützt und nunmehr unwiderruflich zu gelten, auch wenn unter der gerichtlichen Geltendmachung gemäss der konkursamtlichen Frietansetzung nicht schon die Anrufung des Friedensrichters, sondern erst die am 7. Oktober erfolgte Begründung der Rechtshängigkeit (§ 121 der zürcherischen ZPO) sollte anerkannt werden müÜüsgenl.

3. — Das ist übrigens nicht der Fall. Bundesrechtliche Klagefristen sind nach feststehender Rechtsprechung gewahrt, wenn binnen der Frist auch nur ein nach der kantonalen Prozessordnung gültiges Aussöhnungsverfahren angehoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob es geradezu als Voraussetzung der weitern Rechtsverfolgung vorgeschrieben ist oder gar damit schon die Rechtshängigkeit Sclualdbetreibungs- und Konkurserecht. N° 1. 5 begründet wird (BGE 63 II 170 ff.). Bei den zwar nicht durch Gesetz vorgeschriebenen, aber von der Konkursverwaltung kraft bundesrechtlicher Bestimmung anzusetzenden Klagefristen an Konkursgläubiger, die sich Masseansprüche gemäss Art. 260 SchKG abtreten lassen, ist ebenfalls davon auszugehen. Dies wurde bereits in dem nicht veröffentlichten Entscheid i. $. Kuhn vom 28. Januar 1938 ausgesprochen, entgegen der in BGE 42 III 371 bekundeten Auffassung, die in das Ermessen der Konkursverwaltung gestellte Fristansetzung habe eine andere Bedeutung als eine gesetzlich festgelegte Frist, insbesondere dürfe angesichts der Möglichkeit, die Frist entsprechend lange anzusetzen und je nachdem auch nachträglich zu verlängern, füglich die Begründung der Rechtshängigkeit binnen der Frist verlangt werden. Aus dieser Freiheit des Verfügens lässt sgich höchstens folgern, das Konkursamt könne unter Umständen die Frist in diesem Sinne ansetzen und entsprechend bemessen. Keineswegs braucht dagegen eine nicht eindeutig s0 getroffene Verfügung s0 verstanden zu werden. Hier hatte das Konkursamt nach den Ausführungen der Vorinstanz vermutlich zunächst die Meinung, die Anrufung des Áussöhnungsrichters wahre die Frist, und scheint diese Meinung erst später geändert zu haben. Jedenfalls lautet . die Verfügung nicht deutlich in dem vom Amte nun vertretenen Sinne. Abgesehen davon kann einem Konkursgläubiger überhaupt nicht zugemutet werden, über die Willensmeinung des Konkursamtes Betrachtungen anzustellen. Er muss wiasen, woran er ist, und darf annehmen, die ihm angesetzte Frist sei nicht anders aufzufassen als eine bundesgesetzliche Frist, wenn eben nicht eindeutig etwas anderes angeordnet ist. Die in anderer Hinsicht bedeutungsvolle Rechtshängigkeit spielt alsdann für die Einhaltung der Klagefrist keine Rolle.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 95 und Art. 260 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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