66 I 157
28. Urteil vom 20. September 1940 i. S, Clémeneon gegen Aargau, Reglerungsrat.
Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dis Kantone sind nicht verpflichtet, Kinder von Adventisten vom allgemeinen obligatorischen Schulbesuch an Samstagen zu befreien.
Liberté de conscience et de croyance. Les cantons ne s80nt pas tenus de libérer les enfants d’adventistes de l'obligation de fréquenter l’école le samedi.
Tabertà di credenza e di coscienza. I cantoni non sono tenuti a liberare i gl di avventisti dall’obbliga di freguentare la scuola nel giorno di sabato.
4A. — Der Rekurrent, der Adventist ist und als solcher den Sabbat als den von Gott eingesetzten Ruhetag feiert, hat um Befreiung seines Töchterchens Edith vom Schul- besuch am Samstag nachgesucht. Die Erziehungsdirektion und der Regierungsrat des Kantons Aargau haben ihn abgewiesen.
Sachverhalt
B. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde erhoben und ersucht um ein gerechtes Urteil. Er beruft sich auf Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit und Kultus- und Religionsfreiheit. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
Erwägungen
1. Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob der angefochtene Entscheid der kantonalen Behörde eine Verfassungsverletzung bedeutet, und nur einzuschreiten, wenn dies der Fall ist, nicht schon, wenn die Lösgung, die der Rekurrent vorschlägt, an sich möglich, mit der Verfassung ebenfalls vereinbar wäre. Darauf, dass den Adventisten im Militärdienst am Samstag freigegeben wird, kann es daher nicht ankommen. Es kommt darin nur zum Ausdruck, dass diese Rücksichtnahme auf die religiöse Überzeugung als mit der Erfüllung der Militärdienstpflicht vereinbar angesehen “ wird. Es folgt daraus nicht, dass die Befreiung vom Militärdienst an Samstagen aus verfassunggrechtlichen Gründen angeordnet worden ist und hätte angeordnet werden müssgen. Y
2. Der Entscheid des Regierungsarates beruht auf Art. 49, Abs. 4 BY und der darauf begründeten festgtehenden Praxis der Bundesbehörden (SaLIs : Bundesrecht V Nr. 2476 ; BuRCKHARDT : Bundesrecht ITL Nr. 505 ITT). Danach entbinden Glaubensansichten nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Eine bürgerliche Pflicht ist der obligatorische Schulbesuch im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung, und damit auch der Schulbesuch am Samstag. Der Regierunggrat durfte daher, sgofern das Schulgesetz keine ÄAusnahme vom Schulbesuch an Samstagen vorsieht — dass dies der Fall gei, ist nicht behauptet worden — das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung einer solchen Ausnahme ablehnen.
Sein Entscheid verstösst auch nicht gegen die Kultusfreiheit, Die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist nur gewährleistet innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung (Art. 50, Abs. 1 BV). Die staatliche Schulgesetzgebung ist also hier ebenfalls mit vorbehalten.
Aus dem Grundsatze der Rechtsgleichheit schliesslich kann nicht abgeleitet werden, dass dem Rekurrenten und seiner Tochter ein anderer Ruhetag eingeräumt werde als derjenige, der für alle andern Bürger gilt, Der Rekurrent strebt mit seinem Antrag auf Befreiung seiner Tochter vom Schulbesguch an Samstagen die Berücksichtigung seiner persönlichen Überzeugung an, um eine Ausnahme von der sonst geltenden, allgemeinen Ordnung zu erwirken. Auf. Art. 4 BV kann er sgich hiefür nicht berufen.
IV. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGERLICHER UND MILITÄRGERICHTSBARKEIT DÉLIMITATION DE LA COMPÉTENCE RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES