Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

66 II 165

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1940

Sachverhalt

I. i, S. Müller gegen Marx und Konsorten.

Haftung aus unerlaubter Handlung.

Internationales Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes: Massgebend isb das Recht am Orte der Schadenszufügung sErw. 1), 166 __ Ohligationenrecht. No 37.

Unerlaubte Handling : Der Chauffeur, der nicht Halter ist, haftet nach Art. 41 ff. OR, nieht nach MFG. (Erw. 2). Widerrechtlichkeit "und Verschulden, liegend in der Nichtbeachtung der Strassensignale. Bedeutung des Abweichens derselben von den amtlichen Vorschriften (Erw. 3). Kausalzusammenhang : Prädispokition und Adäquanz (Erw. 4).

Responsabilité à raison d'actes illicites:

Droit international. Recherche du droit applicable : Est applicablo le droit-en vigueur au lieu où le dommage a été causé (consid. 1).

Acte illicite : Le chauffeur qui n’est pas en même temps détenteur répond en vertu des art. 41 ss. CO et non pas selon les règles de la LA (consid. 2).

Acte illicite et faute constitués par l’inobservation de signaur routiers. Conséquence du fait que ceux-ci ne sont pas conformes aux Prescriptions réglementaires (consid. 3).

Causalité adéquate : Importance de la prédisposition è à Une maladie (consid. 4).

Besponsabilità per atti illeciti.

Diritto internazionale : Determinazione del diritto applicabile : torna applicabile il diritto in vigore nel luogo ove il danno è stato causato (consid,. 1).

Atto illecito : Il. conducente che non è detentore risponde in virtù degli art. 41 e seg. CO e non delle norme della LCAV (corisid. 2).

Tlliceità e colpa consistenti nell’inosservanza di segnali etradalìi. Conseguenza, se essiì non S010 conformi alle prescrizioni regolamentari (consid. 3).

Ness0 causale adeguato : Predisposizione ad una malattia (consid. 4).

Aus dem Tatbestand :

Die Gattin und Mutter der Kläger, Frau Louise MarxWiller, wohnhaft in Fegersheim im Elsass, nahm am 24. Juli 1938 an einer Gegsellschaftsfahrt teil, die von einer im Elsass niedergelassenen Autotransportfirma ausgeführt wurde. Der Beklagte war Führer des Wagens, in dem sich Frau Marx befand.

In Therwil (Baselland) stiess der Wagen des Beklagten auf einem unbewachten Babnübergang mit einem Motorwagen der Birsigtalbahn zusammen. Autocar und Bahnwagen wurden erheblich beschädigt und verschiedene Insassen des Autocars erlitten mehr oder weniger sgchwere Verletzungen. Zu den Opfern gehörte auch Frau Marz, welche schwere Verletzungen an den Unter- und Oberschenkeln, sowie an der Hüfte davontrug. Im Laufe der _ Spitalbehandlung im Bürgerspital Basel erkrankte sie an einer Angina, der sie am 8. September 1938 erlag.

Der Ehemann und die beiden minderjährigen Söhne der Verstorbenen belangten den Chauffeur auf Ersatz ihres Versorgerschadens. Der Beklagte bestritt seine Ersatzpflicht wegen Fehlens eines Verschuldens und eines rechtserbeblichen Kausalzusammenhanges.

Das Bundesgericht bejaht die Ersatzpflicht.

Erwägungen

1. Sowohl die Kläger wie der Beklagte sind franzögische Staatsangehörige, die zur Zeit des Unfalles und der Klageerhebung in Frankreich Wohnsitz hatten, während sich der Unfall auf schweizerischem Gebiet zugetragen hat. Es erhebt sich daher die Frage, welches Recht zur Anwendung zu kommen habe.

Zu diesem Zwecke sind vorerst die eingeklagten Ansprüche allgemein zu qualifizieren. Denn erst auf Grund dieser Qualifikation ergibt sich die Norm des schweizerischen internationalen Privatrechts, welche das für ein derartiges Verhältnis massgebende Recht bestimmt. Ob diese Qualifikation nach der tez fori vorzunehmen ist, also an Hand schweizerischen Rechtes und schweizerischer Rechtsbegriffe, oder ob die für die anwendbare Kollisionsnorm massgebenden Verweisungsbegriffe auf Grund allgemeiner, den verschiedenen in Betracht fallenden Rechten gemeinsamer Grundgedanken zu ermitteln sind, mag hier dahingestellt bleiben (vgl. BGE 65 II 71 und dort erwähnte Literatur zu dieser Frage) ; denn beide Methoden führen im vorliegenden Fall übereinstimmend zum Ergebnis, dass es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um aussgervertragliche Schadenersatzforderungen handelt. Klagen dieser Art werden nach schweizerischer Auffasgung, die sich mit der im internationalen Privatrecht allgemein herrschenden Ansicht deckt, nach dem am Ort der Schadenszufügung geltenden Recht beurteilt, während äuf die Staatsangehörigkeit des Geschädigten wie des Schädigers nichts ankommt. Da im vorliegenden Vall der Ort der Schadenszufügung in der Schweiz liegt, ist schweizerisches 168 __ Obligationenrecht. N° 37, Recht anzuwenden, und zwar entscheidet dieses nicht nur über die Frage,: ob überhaupt ein haftungsbegründender Tatbestand vorliege, sondern auch über die näheren Voraussetzungen der Haftung, wie z. B. das Verschulden, über Art und Umfang des Schadenersatzes, über den ZusPruch einer Genugtuungssumme und dergl. (vgl. OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht I S. 380 f.).

2. Bei der Ermittlung der einschlägigen Vorschrift des schweizerischen Rechtes ist davon auszugehen, dass der Beklagte Müller nicht Halter des Autocars war, s80Ndern diesen nur als Chauffeur auf Grund eines dienstvertraglichen Verhältnisses zum Halter führte. Eine Haftung des Beklagten nach den Spezialvorschriften des MFG fällt daher entgegen der Ansicht der Kläger aussger Betracht ; denn ‘diese Spezialhaftung beschränkt sich auf den Halter und den Haftpflichtversicherer (Art. 37 und 49 MFG). Da ferner keine vertragliche Bindung bestand zwischen den Insassen des Autocars und dem Beklagten, s0 beurteilt sich die Frage seiner Haftbarkeit für den Schaden, der den Insassen des Cars aus dem Unfall erwachsen ist, ausgchliesslich nach den Grundsätzen von Art. 41 ff. OR.

3. Voraussetzung für eine solche Haftung des Beklagten ist, dass der Unfall auf sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils über die örtlichen Verhältnisse und den Unfallhergang auszugehen, die von der Vorinstanz ohne weiteres übernommen und von keiner Partei als aktenwidrig angefochten worden sind. Danach ist der Bahnübergang unbewacht, aber mit einer Signalanlage versehen. Diese bestehbt in einem Doppelkreuzsignal mit optischer und akustischer Zeichengabe, das — in der Fahrtrichtung des Autocars gesehen — auf der linken Strassenseite angebracht und auf weite Distanz deutlich sichtbar ist. Ferner befinden sich auf der rechten Strassenseite zwei Vorsignale, nämlich ca. 170 m vor dem Bahnübergang eine dreieckige Signaltafel mit dem Lokomotivbild und ca. 50 m vor dem Übergang ein Distanzpfahl ; dieser steht in der Nähe eines Gartenzaunes und ist darum nicht gut sichtbar. Die Sicht von der Strasse aus nach rechts is durch Bäume, einen Gartenzaun und einen Hausvorbau stark beeinträchtigt ; ein herannahender Bahnzug kann erst aus 15 m Entfernung von der Kreuzunggsstelle erblickt werden. Über den Unfallhergang ist zu erwähnen, dass der vom Beklagten gesteuerte Autocar als letzter einer Kette von 6 solcher Wagen mit einer Geschwindigkeit von 25-35 km auf den Übergang zufuhr. Er hatte einen Abstand von 40-50 m von dem vor ihm fahrenden Wagen. Da es regnete, waren die Scheiben des Autocars beschlagen, so dass der Beklagte nur einen beschränkten Überblick hatte durch den vom elektrizchen Scheibenwischer freigehaltenen Ausschnitt. Das akustische und das optische Warnsignal des Bahnüberganges (Glocke und Blinklicht) funktionierten, als sich der Beklagte dem Übergang näherte ; er bemerkte sie jedoch nicht, sondern nahm erst aus 15 m Entfernung den von rechts kommenden Motorwagen wahr. Dieser konnte sofort anhalten, da er ganz langsam fuhr. Der Autocar fuhr dem stillstebenden Motorwagen in die Flanke und hob ihn aus den Schienen. Die rechte Seite des Âutocars wurde in ihrer ganzen Höhe von vorn bis zur Mitte aufgerissen.

Aus diesen Feststellungen folgert die Vorinstanz, dass der Beklagte den Unfall durch Nichtbeachtung der Signale und unbekümmertes Darauflosfahren in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbeigeführt habe.

Der Beklagte bestreitet dies. Er macht in erster Linie geltend, dass er die Kreuzung mit dem Bahngeleise nicht bemerkt habe, weil die Signalanlage, zu deren Errichtung die Bahn wegen der Gefährlichkeit der Stelle bei der Konzegsionserteilung verpflichtet worden sei, den Vorschriften der Signalverordnung nicht entsprochen habe und auch sonst mangelhaft gewesen sei ; denn das grosse Doppelkreuzsgignal sei links, statt rechts der Strasse angebracht, 170 : Obligationenrecht., N° 37.

befinde sich zu hoch oben und könne mit dem Signal auf der andern Seite oder einer in der Nähe befindlichen Tanksäule verwechselt werden. Statt 3-4 Distanzpfählen sei Nur ein einziger vorhanden, der überdies, wie auch das Vorsignal, nur sehlecht sichtbar ée.

Ein allfälliges Abweichen der Signalanlage von den amtlichen Vorschriften genügt jedoch noch nicht, um das Verschulden des Beklagten auszuschliessgen oder abzuschwächen. Entscheidend ist, ob die Anlage nach den gesamten örtlichen Verhältnissen geeignet war, den Strassenbenützern bei Beobachtung der üblichen Aufmerksamkeit das Herannahen eines Zuges anzuzeigen. Dies ist von der Vorinstanz gestützt auf den Augenschein und den Bericht eines Sachverständigen bejaht worden. Nach ihren Ansführungen hat der Beklagte bei einigermassen sorgfältigem Fahren das Doppelkreuzsignal und dessen Blinklicht nicht übersehen können, da es sehr gut und schon auf weite Distanz sichtbar und in seiner Bedeutung als Hinweis auf einen unbewachten Bahnübergang unmissverständlich gewesen sei. Diese Entscheidung muss auch für das Bundesgericht massgebend sein, da es sich um eine Frage handelt, die weitgehend von tatsgächlichen Momenten beherrscht ist und daher zuverlässig nur vom Sachrichter beurteilt werden kann. Dass das Doppelkreuz in der Tat unrichtig, nämlich links statt rechts der Strasse, aufgestellt war, verliert demgegenüber seine Bedeutung, wie auch unerheblich ist, dass die ungünstig placierten Vorsignale ebenfalls übersehen werden konnten.

Der Beklagte will sich ferner damit entechuldigen, dass wegen des Regens die Scheiben beschlagen gewesen seien und er nur einen beschränkten Ausblick gehabt habe. Ferner sei er durch die unbehinderte Fahrt der sämtlichen andern 5 Wagen zu der Annahme verleitet worden, dass die Strasse frei sel. Auch diese Ausführungen sind jedoch unbehelflich. Wenn der Beklagte infolge des Regens in der Sicht behindert war, s0 hatte er seine Fahrgeschwindigkeit kehrslage und zur Anpassung seiner Fahrweise an diese genügend Zeit blieb. Als erfahrenem Chauffeur musste ihm sodann auch die besondere Gefahr des sog. Kettenfahrens bekannt sein.

Steht somit fest, dass der Beklagte bei genügender Aufmerksamkeit aus den optischen Signalen das Herannahen des Bahnwagens hätte erkennen müssen, s0 erfüllt sgein Verhalten die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens, selbst wenn man ihm zu Gute halten will, dass er das akustische Signal infolge des im Wagen herrschenden Lärms in entschuldbarer Weise überhörte.

4. , — Im weitern ist zu prüfen, welches die Folgen des der Frau Marx zugestossenen Unfalles sind, für die der Beklagte einzustehen hat.

Die Kläger rechnen zu diesen Unfallfolgen auch den Tod ihrer Ehefrau und Mutter, während der Beklagte bestreitet, dass dieser Todesfall als Unfallfolge anzusehen sei. Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Kläger geschützt.

a) Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht von den folgenden Feststellungen auszugehen, die sich aus den Akten, insbesondere aus dem von der Vorinstanz als beweiskräftig befundenen Gutachten des Oberexperten, Prof. Löffler, ergeben : Dank ihrer Widerstandsfähigkeit erholte sich Frau Marx rasch und gut von den schweren Unfallverletzungen, die an sich geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Ohne das Hinzutreten von Komplikationen wäre sie nach menschlichem Ermessen und dem normalen Lauf der Dinge am Leben geblieben. Zur Linderung der grossen Schmerzen, welche ihr die Unfallverletzungen bereiteten, verabreichte der Arzt der Frau Marx das zu diesgem Zweck allgemein gebräuchliche Allonal und zwar in der durcbaus nicht aussergewöhnlichen Dosierung von 1 Tablette täglich. Durch fortgesetztes Einnehmen während 5 Wochen bildete sich bei Frau Marx eine sog. Idiosynkrasie, eine Überempfindlichkeit gegen dieses Mittel aus, die einen 172 . Obligationenrecht, N° 37.

Schwund der weissen Blutkörperchen (Agranulozytose) bewirkte. Diese löste eine beidseitige nekrotisierende Mandelentzündung aus. Das Zusammenwirken dieser beiden Krankheitserscheinungen führte zum Tode. Diese besondere Wirkung des Allonals wie auch anderer solcher Pyramidonpräparate auf die Blutzusammensetzung tritt nur sehr selten auf Sie kann hier nur so erklärt werden, dass bei Frau Marx eine besondere Bereitsgchaft (Prädisposition) dazu bestand. Diese kann ihren Grund in früheren Mandelentzündungen haben, sie kann aber auch mit dem Alter der Frau Marx im Zusammenhang stehen, da nach der Erfahrung namentlich Frauen in vorgerückteren Lebensjahren eine gewisse Bereitschaft zu Agranulozytose aufweisen. Die Prädieposition zu dieser seltenen Überempfindlichkeit kann im Einzelfall nicht vorausgesagt werden ; gie kann ganz plötzlich auftreten, nachdem zunächst ein Medikament während längerer Zeit ohne die geringsten Nebenerscheinungen eingenommen worden ist.

b) Auf Grund der Feststellungen des Experten ist die Vorinstanz zur Annahme gelangt, dass zwischen dem vom Beklagten zu verantwortenden Unfallereignis und dem Tod der Frau Marx ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Diese Feststellung betrifft den sog. natürlichen oder faktischen Kausalzusammenhang. Sie ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes tatsächlicher Natur und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (BGE 64 II 204 und dort erwähnte Entscheide). Wenn der Beklagte demgegenüber in der Berufungsschrift unter Hinweis auf das Privatgutachten von Prof, Staehelin geltendmacht, es stehe nicht eindeutig fest, ja es könne sogar nicht einmal als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden, dass die Agranulozytose eine Folge des zur Schmerzlinderung verabreichten Allonals sei, sondern die Halsentzündung und die Agranulozytose hätten ebensogut rein zufällig mit dem Unfallkrankenlager zusammenfallen können, so kann er daher mit diesem Einwand, der auf eine Verneinung des faktischen Kausalzusammenhanges hinausläuft, nicht gehört werden. Indem die Vorinstanz der Ansicht des Oberexperten Prof. Löffler, der den Kausalzusammenhang bejaht, den Vorzug gegeben hat vor derjenigen des Privatgutachters Prof. Staehelin, hat gie sich im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung gehalten, die vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann. :

c) Um rechtlich erheblich zu sein, muss der s0 feststehende ursächliche Zusammenhang jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die besondere Beschaffenheit aufweisen, dass Ursache und Wirkung zueinander in einem adäquaten Verhältnis stehen. Dieser Theorie der sog. adäquaten Verursgachung liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass unter den zahlreichen Ursachen, deren Zusammenwirken den nachher eingetretenen Erfolg hervorgebracht hat, nur ein beschränkter Kreis als haftungsbegründend in Betracht gezogen werden darf, damit sich eine vernünftige Begrenzung der Haftbarkeit ergibt. Zu den unter diesgem Gesichtespunkt in Betracht fallenden Ursachen werden im allgemeinen diejenigen gerechnet, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, s0 dass der Eintritt dieses Erfolges durch die fragliche Ursache allgemein als begünstigt erscheint (BGE 64 IT 204 und dort erwähnte Entscheide).

Im Lichte dieser Definition mag hier das Vorliegen der Adäquanz auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen. Denn hätte Frau Marx nicht die selten vorkommende Prädisposition zu Agranulozytose aufgewiesen, 80 wäre sie nach den Feststellungen des Experten vermutlich mit dem Leben davongekommen, da die Heilung der schweren Unfallverletzungen gute Fortschritte machte. Anderseits müsste es als im höchsten Grade stossend empfunden werden, wenn das Opfer eines Unfalles für die auf seine bezondere Veranlagung zurückzuführende Verschlimmerung der Unfallfolgen setbst aufkommen müsste, während doch 174 _ Obligationenrecht. N° 37.

die Veranlagung sich überhaupt erst infolge des fehlerhaften Verhaltens des Urhebers des Unfalles auswirken konnte. Gerade Grenzfälle dieser Art zeigen, dass die Theorie vom adäquaten Kausalzusammenhang kein untrügliches Merkmal dafür zu geben vermag, welche Wirkungen in einer solchen Beziehung zur Ursache stehen, dass der Zusammenhang noch als rechtserheblich bezeichnet werden kann. Um zu einem billigen, der praktischen Vernunft entsprechenden Ergebnis zu kommen, hat daher der Richter die Frage der Adäquanz in Würdigung der gesamten Umstände nach seinem freien Ermessen zu entscheiden. Aus diesen Erwägungen heraus hat es daher das Bundesgericht in der Regel abgelehnt, bei der Prädisposition als Mitursache, die sich als zufallartiges Moment in den Ablauf der Unfallfolgen einschiebt, zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit des Unfallurhebers eine Ausscheidung der Unfallfolgen streng nach der Kauzsalität vorzunehmen, wie dies rein logisch geboten wäre. Vielmehr ist auch dort, wo es infolge besonderer Veranlagung zu anormal schweren Reaktionen auf Unfallschädigungen kam, die Adäquanz nicht von vornherein zu verneinen. Wo dann infolge des Dazwischentretens des Zufallmomentes zwischen der vom Haftpflichtigen gesetzten Ursache und dem Enderfolg ein offensichtliches Missverhältnis eintritt, so dass die Belastung des Haftpflichtigen mit dem vollen Schaden als unbillig empfunden würde, ist eine Reduktion des Haftungsbetrages gemäss Art. 43 und 44 OR vorzunehmen, sofern die Prädisposition nicht schon die Annahme einer geringeren als der normalen Lebenserwartung rechtfertigt (vgl. OFTINGER, S. 44 ffÆ., 71 ff., und die dort erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidungen ; v. Tougx OR I 8. 82 f.).

Im vorliegenden Falle ist durch die Rolle, welche der Prädisposition der Frau Marx im Ablauf der Unfallfolgen zukam, der Kausalzusammenhang zwischen der vom Beklagten gesetzten Ursache und dem Tod der Frau Marx nicht derart gelockert worden, dass deswegen die A Adäquanz als nicht vorhanden zu betrachten wäre. Denn wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, kommt es erfahrungsgemäss gelegentlich vor, dass ein zur Behebung oder Linderung eines bestehenden Übels verabreichtes Heilmittel eine andere Krankheit auslöst, die dann tödlich verläuft. Besonders bei sgchweren Verletzungen, wie sie hier vorlagen, ist ein solcher Verlauf durchaus nicht ausserhalb des Rahmens der Wahrscheinlichkeit. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung, die der Beklagte zu verantworten hat, nach den Ausführungen des Experten an sich geeignet war, den Tod herbeizuführen. Diese Folge trat lediglich dank der Widerstandsfähigkeit der Verletzten nicht unmittelbar ein. Wie diese Widerstandsfähigkeit dem Beklagten zu Gute gekommen wäre, wenn sie die Oberhand behalten hätte, s80 hat er billigerweise wenigstens in gewissem Umfange auch für die ungünstigen Folgen der Konstitution der Verletzten einzustehen, selbst wenn sie mit dem Unfallereignis nur in einem loseren Zusammenhang stehen,

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