Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli 1941 i.S. Chemodrog A.-G. gegen Konkursmasse der Zentrifuga A.-G.

1. Erfüllung zweiseitiger Verträge, Art. 82 OR. Ein zweiseitiger Vertrag nach Art. 82 OR liegt vor, wenn die Verpilichtungen der beïden Vertragsparteien in ihrer Entstehung (genetisch) und in ihrer Erfüllung (funktionell) gegenseitig bedingt sind.

2. Die Abtretung einer Forderung ist, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, ein abstraktes Rechtsgeschäft ;

124 Obligationenrecht, N° 360.

daher geht die Forderung auch dann an den Erwerber über, wenn das Grundgeschäft an einem Mangel leidet. Erw. 4.

1. Exécution de contrats bilatéraux, art. 82 CO. Il y & contrat bilatéral au sens que prend ce terme à l’art. 82 CO lorsque les obligations réciproques des contractants dépendent les unes des autres pour leur naissance et leur exécution. Consid. 2.

2. La cession d'une créance est, sauf convention contraire des parties, un acte juridique abstrait ; c’est pourquoi la créance passe sur la tête du cessionnaire alors même que l’acte juridique qui en est la cause est entaché d’un vice. Consid. 4.

Adempimento di contraiti bilaterali, art. 82 CO.

1. Esiste un contratto bilaterale a’sensi dell’art. 82 CO allorchè le obbligazioni reciproche dei contraenti dipendono le une dalle altre per quanto riguarda la loro causa e il loro adempimento. Consid. 2.

2. La cessione di un credito à, salvo patto contrario delle parti, un atto gluridico astratto ; il credito passa quindi al cessionario anche se l'atto giuridico che ne è la causa à viziato. Consid. 4.

Durch Vertrag vom 7. Dezember 1939 verpflichtete sich die Beklagte, der Zentrifuga A.-G., deren Konkursmasse im heutigen Prozess Klägerin ist, ein Darlehen von Fr. 20-25,000.— zu gewähren, wogegen die Zentrifuga A.-G. ihren ganzen Bedarf an Rohmaterialien für Lieferungen an die SBB und an die Postverwaltung bei der Beklagten decken sollte. Im gleichen Vertrag zedierte die Zentrifuga A.-G. der Beklagten bis zur Rückzahlung des Darlehens und Bezahlung der Rechnungen ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus den Lieferungsverträgen mit der SBB und der Postverwaltung. Schliesslich wurde noch vereinbart, dass der Vertrag in allen seinen Bestimmungen dahinfalle, wenn die Darlehenszahlungen der Beklagten bis Ende Januar 1940 nicht mindestens den Betrag von Fr. 20,000.— erreichen.

Da die Beklagte bis Ende Januar 1940 nur Fr. 4,000.— leistete, erklärte die Zentrifuga A.-G. den Vertrag als dahingefallen und teilte den SBB mit, dass Zahlungen künftig wieder an sie zu leisten seien. Angesichts der Ungevwissheiït über die Person des Gläubigers hinterlegten die SBB den bis dahin fällig gewordenen Schuldbetrag von Fr. 3667,35 beim Bezirksgericht Zürich.

Die Klägerin verlangt, der hinterlegte Betrag sei ihr herauszugeben und der Vertrag vom 7. Dezember 1939 sei als ungültig zu erklären. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat durch Urteil vom 16. Januar 1941 die Klage gutgeheissen. Das Bundesgericht weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, aus folgenden Gründen :

2. — Nach der Auffassung der Vorinstanz wäre der Vertrag vom 7. Dezember 1939 in der Folge deshalb dahingefallen, weil die Beklagte den vorgesehenen Mindestbetrag von Fr. 20,000.— bis Ende Januar 1940 nicht zu Darlehen gegeben habe. Die Beklagte hatte vergeblich eingewendet, die Klägerin dürfe das Dahinfallen des Vertrages nicht geltend machen, weil die Zentrifuga A.-G. ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, indem sie entgegen Ziffer 6 des Vertrages Rohmaterialien bei Dritten bezogen habe (Art. 82 OR). Die Vorinstanz wies diesen Einwand mit der Begründung zurück, die Pflicht der Zentrifuga A.-G. zum Bezug aller ihrer Rohmaterialien bei der Beklagten und die Pflicht der letztern, der Zentrifuga A.-G. ein Darlehen zu gewähren, stünden in keinem Austauschverhältnis zueinander, sodass eine Berufung auf Art. 82 OR von vornherein entfalle. Die Vorinstanz liess daher ungeprüft, ob die Zentrifuga A.-G. ïhre vertragliche Pflicht auf Abnahme aller ihrer Rohmaterialien von der Beklagten verletzt habe.

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anbalten will, muss nach Massgabe des Art. 82 OR entweder selbst bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es wäre denn, dass er nach dem Inbalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hätte. Eine sinngemässe Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Zentrifuga A.-G. ein Dahinfallen des Vertrages gemäss dessen Ziffer 17 (Nichtleistung des Darlehens 126 . Obligationenrecht. N° 30.

durch die Beklagte) solange nicht geltend machen durfte, als sie selbst ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht . nachgekommen war. Zu Unrecht müchte die Vorinstanz diese Folge mit dem Hinweis auf ein mangelndes Austauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abnahme der Rohmaterialien einerseits und derjenigen auf Darlehensgewährung anderseits ablehnen. Art. 82 OR setzt einen gegenseitigen Vertrag voraus. Und ein solcher liegt vor, wenn auf Grund eines Vertrages für zwei Vertragsteile je eine Verpflichtung in der Weise begründet ist, dass diese Verpflichtungen genetisch und funktionell voneinander abhängen (vgl. STAUDINGER, Komment. zum deutschen BGB, 9. Aufl., II/1 $S. 457). Darüber, dass vorliegend die beidseitigen Verpflichtungen im Sinne einer genetischen Abhängigkeit ihrer Entstehung nach gegenseitig bedingt waren, d.h. die Verpflichtung des einen nur mit der des andern Teils entstehen sollte, bedarf es keiner weitern Ausführungen. Aber auch die gegenseitige Bedingtheit in der Erfüllung (funktionelle Abhängigkeit) ist gegeben, da auf der Hand liegt, dass der Darlehensgeber sein Darlehen nur im Falle der Abnahme sämtlicher Rohmaterialien seitens des Darlehensnehmers bei ihm zu gewähren hatte, und umgekehrt eine Kaufsverpflichtung in Bezug auf die Rohmaterialien nur für den Fall der Ausrichtung des Darlehens eingegangen werden wollte. Sollte daher, wie dies von der Beklagten behauptet wird, die Zentrifuga A.-G. tatsächlich schon im Dezember 1939 Rohmaterialien bei Dritten bezogen und damit eine — positive — Vertragsverletzung begangen haben, so durfte sie in der Folge auch kein Dahinfallen des Vertrages gemäss dessen Ziffer 17 (wegen Verzôügerung der Darlehenshingabe) geltend machen.

Da die Vorinstanz auf Grund ibrer rechtsirrtümlichen Einstellung die Frage des Bezuges von Rohmaterialien seitens der Zentrifuga A.-G. bei Dritten offen gelassen hat, muss ihr Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an sie zurückgewiesen werden.

4. — Sollte das neue Verfahren eine Vertragsverletzung seitens der Zentrifuga A.-G. nicht zu erstellen vermôgen, sodass (wie in Erw. 3 dargelegt wird) der Hinfall des Vertrages auf Ende Januar 1940 anzunehmen wäre, so ist dann weiïter zu sagen, dass die Vorinstanz in ihrem beute zu überprüfenden Urteil an einen solchen Hinfall rechtlich unzutreffende Folgen geknüpft hat. Sie steht nämlich auf dem Boden, dass Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Hinfall des Vertrages vom 7. Dezember 1939 geeignet gewesen wäre, die in diesem vorgesehenen und in der Folge auch noch separat vollzogenen Abtretungen von Forderungen gegenüber der eidgenôssischen Postverwaltung und den SBB ohne weiteres hinfällig zu machen. Das trifft in Wirklichkeit nicht zu.

Die Abtretung ist ein formell selbständiges Rechtsgeschäft, durch das das abgetretene Recht selbst dann auf den KErwerber übertragen wird, wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft an einem zivilrechtlichen Mangel leidet, ein Rechtsgrund der Zession also fehlt (vgl. BGE 24 IT 924 und Wozrr, Wesen und Voraussetzungen der Zession, S. 74 ff. ; für das analoge deutsche Recht siehe etwa Seufferts Archiv 69 Nr. 47, sowie OERTMANN, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., I. Abt., S. 434). Diese abstrakte Beschaffenheit der Abtretung kann allerdings von den Parteien beseitigt werden, indem sie die Zession üunter der Bedingung vornehmen, dass der von ihnen vereinbarte Rechtsgrund wirklich vorliegt oder eintritt (vel. v. True, Allgemeiner Teil des schweiz. Obligationenrechts, S. 719). Hierfür genügt es indessen nicht, dass beide Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen und im nämlichen Vertragsinstrument verbunden sind (vgl. auch Reichsgerichtliche ÆEntscheide in Zivilsachen 57, 96). Damit wird vielmehr regelmässig hôchstens die motivmässige Abhängigkeit des einen Geschäfts vom andern dargetan, die bei der Abtretung immer vorhanden ist, weil jede Abtretung aus einem bestimmten Zweck heraus 128 _ Obligationenrecht. No 31.

erfolgt. Für einé rechtliche Bedingtheit muss mehr als nur das verlangt werden, d. h. es muss sich einwandfrei ergeben, dass nath dem Willen der Parteien Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Hinfall des Vertrages sich automatisch auch auf die Abtretungen auswirken solle. Das kann nun vorliegend schon im Hinblick auf allfällige Forderungen der Beklagten aus ihren Warenlieferungen, zu deren Begleichung ja die Abtretungen ebenfalls dienen solliten, nicht angenommen werden, ganz abgesehen von allfälligen Rückforderungsansprüchen bezüglich der zu Darlehen gegebenen Beträge.

Demnach würde eine allfällige Nichtigkeit des Vertrages vom 7. Dezember 1939 nicht auch die Nichtigkeit der zu seiner Ausführung vorgenommenen Forderungsabtretungen nach sich ziehen. Noch viel weniger kônnte aber eine Anfechtbarkeït jenes Vertrages den Rechtsbestand der Abtretungen berühren. Und vollends wäre eine blosse Hinfälligkeit des Vertrages zufolge Rücktritts einer Partei an sich für den Bestand der Abtretungen ohne Bedeutung. In allen diesen Fällen hätte die Klägerin vielmehr hôchstens einen obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung der Forderungsabtretungen, d.h. einen Anspruch auf Rückzession, erworben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 82 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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