68 II 106
19, Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. April 1942 i. S, Zehnder gegen « Zürleh » Allgemeine Unfall- und . Haftpfliechtversieherungs A.-G, Art. 46 VVG : Die Verjährung der Ansprüche aus Unfallversicherung beginnt mit dem Tag des Unfalls.
Art. 46 LCA : La prescription des droits conférés par un contrat d’assurance en cas d’accident court à partir du jour de l’accident.
Art. 46 LCA : La prescrizione dei diritti risultanti da un contratto di assicurazione in cas0 d’infortuni decorre dal giorno dell'infortunio.
Sachverhalt
A. — Der Ehemann der Klägerin, Dr, med. W. Zehnder, bei der « Zürich » gegen Unfall versichert : im Todesfall mit Fr. 30,000.—, im Fall gänzlicher Invalidität mit Fr. 50,000.— und für vorübergehende Arbeiteunfähigkeit mit einem Taggeld von Fr. 20.—. Am 3. Juni 1938 erlitt Dr. Zehnder auf einer Autotour in Deutschland einen Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. In der Folge traten in zunehmendem Masse Funktionsstörungen auf ; am 13. Oktober 1939 starb er.
Prof. von Albertini vom pathologischen Institut der Universität Zürich erstattete auf Grund der Akten, insbesondere des Sektionsbefundes, am 28. März 1940 ein Gutachten, in dem er zum Schlusse kam, Dr. Zehnder sei an der Buergerschen Krankheit gestorben ; ein Kaugsalzusammenhang zwischen dem beim Autounfall erlittenen Trauma und dieser autoptisch festgestellten Krankheit sei im grossen Ganzen Zu verneinen.
Der Unfall und der Tod wurden der Versicherung ordnungsgemäss angemeldet. Sie lehnte jedoch mangels Kausalzusammenhanges gestützt auf das Gutachten von Albertini, zuletzt mit Brief vom 26. April 1940, die Schadensregulierung ab, worauf die Witwe und einzige Erbin Dr. Zehnders am 7. Juni 1940 die vorliegende Klage einreichte, mit der sie die Todesfallentschädigung von gebende Invalidität von Fr. 7300.—, zusammen Fr. 57,300.—, verlangt. Die Beklagte anerkannte event. die Richtigkeit dieser Summen, bestritt jedoch ihre Zäblungspflicht, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall einerseits und der Invalidität und dem Tode Dr. Zehnders anderseits nicht gegeben sei, und erhob zudem die Einrede der Verjährung, weil der Unfall am 3. Juni 1938 erfolgt, die Klage aber erst am 7. Juni 1940 beim Friedensrichter anhängig gemacht worden sei.
B. — Sowohl das Bezirksgericht Zürich als, mit Urteil vom 11. Dezember 1941, das Obergericht des Kantons Zürich haben die Klage wegen Verjährung des Ansgpruchs gemäss Art. 46 VVG abgewiesen, indem sie die zweijährige Verjährungsfrisss vom Tage des- Unfalls, 3. Juni 1938, an berechnen.
C. — Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung. Sie bestreitet, dass die Verjährungsfrist zur Zeit der Klageeinreichung abgelaufen gewesen sel.
Erwägungen
1. Art. 46 VVG bestimmt : « Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet », « deux ans à dater du fait d’où naît l'obligation », « due anni dal fatto su cui è fondata l’obbligazione ». Diese Umschreibung des Verjährungebeginns, die dem ursprünglichen Entwurfe des Gesetzesredaktors Roelli entspricht, weicht ihrem Wortlaut nach von derjenigen des. gemeinen Rèchts ab, das in Art. 130 (früher 149) OR die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnen lässt. Die Motive des Gesetzesredaktors Roelli sowie der Verlauf der Beratungen des Verjährungsartikels (45 des Entwurfes) lassen mit aller Deutlichkeit erkennen, dass dieses Abweichen vom gemeinrechtlichen Standpunkt ein bewusstes, gewolltes war. In seinen Motiven bemerkt 108 Versicherungsverirag. N° 19, Roelli : « Nach dem Enfwurfe beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der die Leistungspflicht begründenden Tat- ¿ache zu laufen. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung abzustellen (OR Art. 149) erscheint als untunlich ». Der Entwurf wollte aber nicht nur vom Grundgsatz des Verjährungsbeginns mit der Fälligkeit, sondern auch von dem des gemeinen Schadenersatzrechts abweichen, wonach die Verjährung erst mit dem Tage beginnt, da der Berechtigte von den für die Bestimmung der Forderung entscheidenden Tatsachen Kenntnis erhielt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erhalten konnte. Auch dieser Anfangstermin wurde in den Motiven ausdrücklich abgelehnt : « Diese Vorschrift verlegt den Beginn der Verjährung auf einen unsichern Zeitpunkt und widerepricht sgomit dem besondern Zwecke, den die kurze Verjährungsfrist verfolgt ». Das Versicherungsgewerbe verlangt nach den Gesetzesmotiven eine kurze Verjährungsfrist, weil « der Versicherer... nach Ablauf eines bestimmten, kurz bemessenen Zeitraums über den Stand seines Vermögens sich völlige Klarheit zu verschaffen » im Stande gein muss, und weil « nur eine prompte Liquidation der naheliegenden Gefahr einer Verschleierung des Tatbestandes zu begegnen vermag » (Motive S. 121).
Die juristizche Subkommission betonte diese Notwendigkeit, für den Verjährungsbeginn einen « genau fixierten Moment » zu wählen, und fügte bei : « Es wäre daher unhaltbar, etwa auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der Existenz des Anspruchs abzustellen. Auch den Beginn der Verjährung von der Fälligkeit abhängig zu machen empfehlt sich nicht, da die Fälligkeit wiederum von der genügenden Anspruchsbegründung abhängt und der Zeitpunkt, wann eine genügende Begründung vorliegt, leicht streitig werden kann ». Anderseits wird der Ausdruck « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet », als unzutreffend beanstandet und bemerkt : «à Damit gelangt man aber auf den Boden des gemeinen Rechts und es wird deshalb... eine Festlegung des Anfangstermins der Verjährungsfrisss abgelehnt in der Meinung, dass dieselbe dem gemeinen Verkehrarechte überlassen bleibe » (Prot. S. 43). Diese Beratung der juristisgchen Subkommission zeigt, dass auch sie sich über den Sinn des Entwurfs Roelli klar war.
Die wirtsohaftliche Subkommission stimmte der juristigohen jedoch nicht zu und hielt am Entwurfe Roelli fest, wobei in der Begründung gesagt wird : « In den Bedingungen der meisten Versicherungsbranchen beginnt die Verjährung mit dem schädigenden Ereignis (Unfall, Brand etec.). Dagegen passt dies nicht bei der Haftpflichtund Rückversicherung. Es wird daher allgemein die Vassung des ersten Entwurfs empfohlen, durch welche auch diese Fälle gedeckt werden » (Prot. S. 39).
Die Gesamt-Expertenkommission folgte der juristischen Subkommission und nannte keinen Verjährungsbeginn, ebenso der Entwurf des Bundesrates (Art. 43).
Die Kommission des Ständerates, der die Priorität hatte, schlug vor, den Wortlaut des Roellischen Entwurfs wieder herzustellen. Ihr Referent bemerkte dazu im Plenum des Rates :
« Nach dem gemeinen Rechte beginnt die Verjährung regelmässig mit dem Moment der Fälligkeit einer Forderung ; für Versicherungsansprüche würde sie daher gemäss Art. 39 dieses Entwurfs (heute Art. 41) vier Wochen nach erfolgter Anspruchsbegründung beginnen. Das wäre nun aber nach der Ansicht der Kommission ein viel zu unbestimmter Zeitpunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist. Nachträglich wäre es oft schwierig festzustellen, wann die Voraussetzungen des Árt. 39 effektiv erfüllt waren. Daher empfiehlt es sich nach Ansicht der Kommission, in Abweichung vom gemeinen Recht einen bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Frist zu fixieren. Als solchen erachten wir den Eintritt des befürchteten Ereignisses. Dio Sache ist damit analog geordnet wie bei der Haftpfüchtverasicherung. » (Sten. Bull. 1905 8. 217).
Es ist bier also durch den Sprecher der ständerätlichen Kommission, auf deren Vorschlag hin der heutige Text wieder aufgenommen wurde, ausdrücklich festgestellt, dass Man den Eintritt des befürchteten Ereignisses als Zeitpunkt des Verjäbrungsbeginns festhalten wollte.
Der Nationalrat stimmte ohne Diskussion dem Beschlusse des Ständerats bei (Sten. Bull. 1907 8. 521).
110 Versicherungsvertrag. N° 19.
2. Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 46 VVG geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass man in der Bestimmung des Verjährungsbeginns bewusst eine vom gemeinen Recht abweichende besondere Ordnung schaffen und den Lauf der Verjährung weder mit der Fälligkeit der Forderung gemäss Art. 41 VVG noch mit der Fälligkeit nach den Grundsätzen des OR noch mit der Kenntnis der anspruchsbestimmenden Tatsachen, sondern mit einem andern, bestimmteren Zeitpunkt beginnen lassen wollte. In BGE 60 II 450 hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, welches bei der Unfallversicherung die Tatsache ist, « welche die Leistungspflicht begründet ».
In der Literatur wird vorwiegend die Auffassung vertreten, dass diese Tatsache das Unfallereignis selbst ist. Diese schon in seinen Motiven gegebene Auslegung bestätigt vor allem der Gesetzesredaktor Prof. Roelli in seinem Kommentar zum VVG (Art. 46 Anm. 8Þ, 38 Anm. 5). Ebenso die Kommentare OSTERTAG (1915) und OsTERTAGHTESTAND (1928), Art. 46 N. 4, Art. 38 N. 1 ; FIioK in Zeitschr. f. gchw. R. Bd. 46 N. F. S. 262 ffl. ; Obergericht Zürich ZR Bd. 16 8. 273 ffÆ. ; Entscheidungen gchweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, herausg. vom Eidg. Versicherungsamt, Bd. 6 Nr. 178, 180, 184 ; Dr. SIMON, Basel, in Schweiz. Versgicherungszeltschrift Nr. 8, 1940 8. 243).
Einen abweichenden Standpunkt. nimmt JAzGuR in geinem Kommentar (Art. 87/88 N. 85 und 86) und ihm folgend Erns6 THALMANN (« Die Verjährung im Privatversicherunggrecht », S. 106 ffÆ., bes. 116 Æ.) ein. Nach JAEGER beginnt bei der Unfallversicherung die Verjährung für die Todesfallentschädigung erst mit dem Tode, für die Entschädigung dauernder Invalidität mit dem Zeitpunkt der Feststellbarkeit derselben, für die Taggeldentschädigung mit dem Abschluss der Heilperiode.
Diese Auffassung setzt die in Art. 46 Abs. 1 gemeinte grunädsäizliche Leistungspflicht der konkreten Zahlungspflcht, d. h. der Fälligkeit der Schuld gleich ; nicht zwar Versicherungsvertrag. Ns 19, 111 der Fälligkeit im besonderen Sinne des VVG, das in Art. 41 den gemeinrechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit noch ein besonderes Requisit anschliesst, wohl aber der Fälligkeit im Sinne des gemeinen Rechts (vgl. THALMANN a.a.OQ. 119). Nun ergibt sich aber, wie dargetan, aus der Entstehungsgeschichte des Art. 46 VVG, dass man gerade nicht auf die Fälligkeit abstellen wollte und zwar auch nicht auf diejenige nach gemeinem Recht, eben weil diese im Versicherungsrecht gar nicht gilt. Bei dieser Ablehnung hbandelte es sich nicht um die Meinungsäusserung irgend eines Votanten, sondern um die Stellungnahme der Räte nach umfassender Diskussion und Analyse beider sich gegenüberstehender Lösungen und in bewusster Verwerfung der vorübergehend vorgezogenen gegenteiligen Regelung, wobei der Kommissionsreferent im Ständerat die Alternative nochmals dahin präzisilerte, man wolle einen « bestimmten Zeitpunkt » fixieren ; der Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Unfallfolgen, wie ibn die Doktrin JAEGER postuliert, sei nicht ein bestimmter, sondern ein höochst UNgeWisECr, wie man ihn gerade nicht wolle.
Hier liegt eine 80 Klare Feststellung vor, in welchem Sinne die Worte des Gesetzes von den gesgetzgebenden Behörden Yverstanden wurden, dass davon abzuweichen jedenfalls nur dann erlaubt wäre, wenn dieser Sinn mit dem Wortlaut des Gesetzes unverträglich oder praktisch gchlechthin unannehmbar erschiene. Indessen ist weder das eine noch das andere der Vall.
a) « Die Leistungspflicht begründen » heisst : den Grund für gie setzen. Es entspricht daher dem nächstliegenden Wortsinne, unter der « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet », die Tatsache zu verstehen, gegen deren Eintritt der Versicherungsnehmer sich deckt, also den Versicherungsfall ; denn durch diesen wird der Grund zur Leistungspflicht gesetzt. Sobald diese Tatsache eintritt, entsteht die Pflicht des Versicherers, deren schädliche Folgen im Umfange der Police zu tragen. Diese Tatsache ist bei der Unfallversicherung das Unfallereignis. Aller- 112 Versicherungsvertrag. N° 19.
dings sind im Zeitpunkt des Unfalls die finanziellen Konsequenzen der Körpersgchädigung noch nicht im Detail bekannt ; das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Einetehenmüssen der Versicherung und damit die Leistungspflicht grundsätzlich bereits feststeht. Dies verneinen hiesse den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschädigung verneinen. Art. 38 Abs. 1 VVG unterscheidet daher richtigerweise zwischen dem befürchteten Ereignis und der Kenntnis des Anspruchs aus der Versicherung, womit wiederum zum Ausdruck gebracht ist, dass diese Tatsachen nicht notwendig zusammenfallen ; denn sonst würde das Gesetz hier eine Tautologie enthalten.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wenn mit der « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet », bei der Unfallversicherung der Unfall selbst gemeint wäre, hätte Art. 46 den Ausdruck des Art. 38, « das befürchtete Ereignis », verwendet, statt einen neuen Begriff zu schaffen, also müsse unter jener « Tatsache » etwas anderes verstanden sein. Art, 46 steht unter den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, muss daher einen Ausdruck enthalten, der für alle Versicherungsarten zutrifft. Der Begriff des befürchteten Ereignisses hätte infolgedessen in Árt. 46 nur dann verwendet werden können, wenn die « Tatsache » im Sinne dieser Bestimmung bei allen Versicherungsarten im befürchteten Ereignis, das die Anzeigepflicht auslöst, liegen würde. Das ist aber nicht der Vall. Bei der Haftpflichtversicherung z. B. liegt das befürchtete Ereignis im Sinne des Art. 38 in der Tatsache, dass der Geschädigte vom vergicherten Haftpflichtigen Schadenersatz fordert (RoELLI, Anm. 5 zu VVG 38), dagegen die Tatsache, welche die Leistungspficht begründet und die Verjährungsfrist beginnen lässt, in der Verurteilung des Haftpflichtigen (BGE 61 II 198).
Ebensowenig liegt in der im letztgenannten Entscheide begründeten Rechtsprechung selbst, wonach bei der teilung des Haftpflichtversicherten beginnt, eine andere Auslegung des Art. 46 VVG. Der Entscheid zieht vielmehr die logische Konseguenz der oben entwickelten Auffaesung : Der Haftpflichtversicherte hat die Versicherungsdeckung nicht dafür genommen, dass einer Drittperson kein Unfall passiere bezw. kein Schaden entstehe, für den seine Haftpflicht möglicherweise in Frage kommen kann, sondern dagegen, dass ibm selbst aus der möglichen Haftpflicht kein Schaden erwachse. Sein Schaden entsteht nicht mit dem Unfall (auch nicht mit dem Eintritt seiner Folgen), sondern durch das Einstehenmüssen für dieselben, Die verbindliche Feststellung dieser Haftung in concreto ist « die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet ».
b) Dieser Gesetzesinterpretation kann nicht vorgeworfen werden, sie ergebe ein unannehmbares Resultat, weil die Verjährung eintreten könnte, ehe die Möglichkeit bestehe, den Anspruch geltend zu machen. Richtig ist allerdings, dass die Unfallfolgen unter Umständen innert zwei Jahren seit dem Unfall nicht im ganzen Umfang featgestellt werden können. Allein es ist auch im gemeinen Recht anerkannt, dass die Kenntnis der Existenz des Anspruchs nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist (vox Toux OR 610), und die für den Beginn der Verjährung nach Art. 60 OR erforderliche Kenntnis vom Schaden muss nur s0 weit gehen, dass die Möglichkeit eines Prozesses gegeben und die Anhebung eines solchen zumutbar ist (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 12 zu Art. 60 und dort zit. Entscheide). Im Momente des Unfalls ist allerdings auch eine so weitgehende Kenntnis des Schadens in der Régel noch nicht gegeben. Aber sie wird doch in normaleri Fällen invert relativ kurzer Frist, jedenfalls vor Ablauf der zwei Jahre, insoweit gegeben sein ; und wenn auch das nicht der Vall sein sollte, s0 betrifft bei der Unfallversicherung — itn Gegensatz zur Delikts- und Quasideliktshaftung, wo das Mass der Haftbarkeit auch aus subjektiven Gründen (Verschulden, Leisbungsfähigkeit 114 Versicherungevertrag. N° 19, des Pflichtigen, Haftungskonkurrenz usw.) unsicher ist — die Ungewissheit nur den Schadensumfang, und deren Bedeutung wird weiter “dadurch vermindert, dass in den Versicherungsverträgen Maximalsummen vereinbart sind, die der Versicherte nötigenfalls zur Wahrung der Frist vorsorglich in Betreibung setzen kann. Wenn in BGE 61 II 198 Æ. die vorsorgliche Betreibung bloss zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung als unzumutbar erklärt wurde, s0 bezieht sich dies auf die Haftpflichtversicherung. Bei der Unfallversicherung ist die Lage insofern anders, als der Versicherte innert zwei Jahren jedenfalls weiss, ob er einen Anspruch geltend machen will. Es darf ihm daher auch zugemutet werden, zur Verhinderung der Verjährung zu betreiben, selbst wenn er noch nicht alle Posten seines Ánspruchs genau kennt, Ein wirklich unbefriedigendes Resultat ergibt das Abstellen auf das Unfallereignis nur in den Vällen, wo der Versicherte während der zwei Jahre gar nicht wissen kann, ob ihm überhaupt ein Anspruch zusteht, weil sich innert der Frist keine Schadensfolgen zeigen und dann nach
Ablauf derselben solche doch auftreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob in solchen Fällen mit Art. 2 ZGB zu helfen wäre. Jedenfalls werden sie go sehr die Ausnahme bilden, dass sie weder für die Rechtsetzung noch für die Auslegung eines Rechtssatzes entscheidend ins Gewicht fallen und das Abgehen von der vielfach betonten Hauptanforderung an diesen Anfangstermin rechtfertigen könnten : dass er objektiv sicher, für alle Beteiligten eindeutig feststehend, von subjektiven Elementen frei und auch für den juristisch unerfahrenen Versicherten ohne weiteres erfassbar sei, c) Dass diese Interpretation des Art. 46 VVG nicht zu einem ganz ungewöhnlichen Resultat führt, erhellt auch aus der Ordnung der Verj ährungsfrage im Motorfahrzeuggesetz. Nach Art. 49 Abs. 3 MFG verjährt das direkte Forderungsrecht des durch Motorfahrzeug Geschädigten gegenüber dem Versicherer « in zwei Jahren vom Tag des Unfalls an gerechnet ». Die Äbnlichkeit der Rechts- und Interessenlage hinsichtlich der Verjährung in der Unfallversicherung einerseits und nach Art. 49 Abs. 3 MFG an-
derseits ist unverkennbar ; steht doch der direkte Anspruch des motorfahrzeuggeschädigten Dritten gegen den Vergicherer seiner Ausgestalbung nach einem Anspruch aus Unfallversicherung sehr nahe. Nun ist auch im Falle des Art. 49 MFG möglich, dass der Verunfallte erst später als zwei Jahre nach dem Unfall an dessen Folgen stirbt (oder von der Person des Fahrzeughalters und damit des Haftpflichtversicherers Kenntnis erhält), die Verjährung also — nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 3 MFG — eingetreten 1ist, bevor der Berechtigte überhaupt in der Lage war, den Anspruch geltend zu machen. Die Bedeutung dieger gesetzlichen Ordnung für die hier streitige Interpretation des Art. 46 VVG wird dadurch nicht herabgemindert, dass der Motorfahrzeuggeschädigte dann immer noch den Ánspruch gegen den Halter nach Art. 44 MFG, eventuell mit Pfandrecht nach Art. 60 VVG hat (vgl. STREBEL, Komm.MFG, Art. 49 N. 54, 57). Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass man bei der Regelung der Verjährung nach Art, 49 MFG diejenige des Art. 46 VVG, angewandt auf die Unfallversicherung, vor Augen hatte, in der Erwägung, dass der motorfahrzeuggeschädigte Dritte hinsgichtlich Verjährung seines direkten Anspruchs nicht besser gestellt werden sollte als der selbst gegen Unfall Versicherte nach Art. 46 VVG.
Von einem das Rechtsgefühl verletzenden Resultate dieser Interpretation kann jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden, wo die Körperschädigung schon unmittelbar nach dem Autounfall festgestellt worden, der Tod rund 16 Monate nach demselben eingetreten und die endgültige Ablehnung des Anspruchs durch die Beklagte immer noch gut 5 Wochen vor Eintritt der Verjährung erfolgt ist.
3. Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die Taggeldentschädigung, sondern auch für die Inva- 116 Motorfahrzeugverkehr. N° 20.
liditäts- und Todesfallentschädigungen. Die erstgenannten sind Teilleistungen, die das Fortbestehen des grundsätzlichen Anspruchs zur .Voraussetzung haben. Wenn dieser durch Verjährung untergegangen ist, können auch keine Taggeldansprüche mehr bestehen.
Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1941 bestätigt.
VIT. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES