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5. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilang vom 12. März 1942 i. S. Rosenberg gegen Schweizerische Bundesbahnen.
Art. 930 ZGB. Bei heimlichem, gewalisamem oder widerrechtHichem Besitz entfällt die Eigentumsvermutung. Erweiterung der Rechtsprechung.
Art. 930 CC. La présomption de propriété cesse en cas de possession clandestine, violente ou illicite. Extension de la jurisprudence.
Art, 930 CC. La presunzione della proprietà cessa in caso di possesso clandestino, violento od illecito. Estensione della giurisprudenza.
À. — Am 30. August 1938 langte in der Reparaturwerkstätte der S.B.B. in Olten ein ihnen gehôrender Personenwaggon ein, der am 22. August in einer internationalen Zugskomposition von Zürich nach Prag gerolit und von dort, weil beschädigt, in die Schweiz zurückgeführt worden war. Am 31. August ersuchten Salomon Rosenberg, ein 22jähriger, in Paris wohnender Gesangsstudent, und sein 45jähriger, sich als Prager Einwohner ausgebender Bruder Moses, welcher der Polizei als Mitglied einer internationalen Bande gewerbsmässiger Devisenschmuggler bekannt ist, im Oltner Bahnhof um die Erlaubnis, in diesem Wagen nach einer goldenen Puderdose zu suchen, die eine ihnen bekannte Dame auf der Strecke Zürich-Prag verloren habe. Diesem Wunsche wurde stattgegeben, und die Bahnorgane begleiteten die beiden in den Wagen. Während Salomon tat, als ob.er die Dose suche, fiel den Bahnangestellten das Verschwinden Moses’ auf Er hatte sich im Abort des Waggons eingeschlossen und wurde dort von einem der Beamten, der den Insassen ohne Erfolg zum partout Einlass verschafft hatte, überrascht, als er eben im Begriffe war, mehrere kleine Pakete, die er hinter der abgeschraubten Wandverschalung hervorgezogen hatte, in seiner Mappe zu versorgen. Die Pakete enthielten SFr. 320— und ausländische Devisen, insbesondere 403,200.— tschechische Kronen in Banknoten. Die Bahnorgane nahmen sie Moses Rosenberg ab.
Über die Herkunft der Valuten, deren von Moses Rosenberg angefertigte genaue Liste sich als richtig herausgestellt hatte, bahnamtlich befragt, bezeichneten die beiden Brüder sie als Eigentum Salomons. Ihr Vater habe sie von seinem Wohnort Sevlus (Tschechoslowakei) nach Marienbad, wohin er sich zur Kur begeben habe, verbracht und dort an Moses zur Überführung nach Prag übergeben, von wo sie der Vater auf der Rückreise wieder nach Sevlus hätte mitnehmen sollen. (Nach der Version Moses’ hätte allerdings nicht der Vater, sondern Salomon ihm die Werte in Marienbad ausgehändigt.) Wegen der Wirren im Sudetengebiet habe Moses die Valoren nicht auf sich tragen wollen ; er habe sie deshalb bei der Abfahrt von Marienbad im oben beschriebenen Versteck niedergelegt. Es sei ihm dann nicht gelungen, sie vor der Ankunft in Prag wieder an sich zu nehmen, weil der Abort immer besetzt gewesen sei. Andern Tags habe er zu seirier Bestürzung vernehmen müssen, dass der Wagen wegen einer Havarie bereits auf der Rückfahrt nach der Schweiz begriffen sei. Der Waggon stand aber nach den Akten mehrere Tage im Prager Bahnhof. Er habe, fuhr Moses fort, seinen in Paris weilenden Bruder sofort verständigt, worauf sie sich zusammen nach Olten begeben und dort auf die geschilderte Art versucht hätten, sich wieder in den Besitz der Werte zu setzen.
Salomon Rosenberg verlangte nun von den S.B.B. die Rückgabe seines angeblichen Eigentums. Inzwischen war aber der Zwischenfall in Olten durch die Presse zur Kenntnis der tschechoslowakischen Gesandtschaft in Bern gelangt, welche die S.B.B. um Aushändigung der Valoren