68 II 4
2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Februar 1942
Sachverhalt
I. i. S. Meier gegen Schoch.
Leistungen bei Scheidung. Verhältnis des Art. 151 zum Art, 152 ZGB hinsichtlich Entschädigungsrente (151) bezw. Unterhaltsbeitrag (Bedürftigkeitsrente, 152). Keine Kombination beider Renten. Steht dem berechtigten Ehegatten grundsätzlich ein Enteschädigungsanspruch aus Art. 151 zu und wäre er in Form einer Rente zuzusprechen, die jedoch die Bedürftigkeit nicht beheben würde, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeiterente aus Art. 152 zu geben, die aber mit Rücksicht auf den konkurFamilienrecht, N° 2, 5 rierenden Rechtstitel des Art. 151 angemessen höher angesetzk werden kann. Revisionsmöglichkeit der ganzen Rente nach Art. 153 Abs. 2.
Prestations en cas de divorce. Rapports de l’art. 151 avec l’art. 152 CC touchant, d’une part la rente attribuée à titre de dédommagement (151), et, d’autre part, le droit à des prestations alimentaires srente due en raison du dénuement où se trouve l'époux créancier, 152). Les deux espèces de rente ne peuvent être combinées l’une avec l’autre. Lorsque l’ayant droit peut, en principe, réclamer un dédommagement de par l’art. 151 et que le dédommagement doit être payé sous forme de rente, celle-ci ne suffflsant pas, toutefois, à tirer le bénéficiaire du besoin où il se trouve, le juge allouera uniquement une pension alimentaire en vertu de Dart. 152, mais il pourra l’augmenter équitablement en raison de la prétention concurrente issue de l’art. 151. Possibilité de reviser toute la rente en vertu de l’art. 153 al. 2.
Prestazioni in cas0 di divorzio. Relazioni tra l’art. 151 e l’art. 152 CC circa la rendita accordata a titolo di riparazione morale (art. 151) e il diritto a prestazioni alimentari (rendita dovuta quando l’altro coniuge sì trovi in grave ristrettezza, art. 152). Le due specie di rendita non possono essere combinate tra loro. Se linteressato può in massima chiedere un’iIndemnità In virtù dell’art. 151 e se questa gli dev’essere pagata sotto forma di rendita che non basterebbe tuttavia a trarlo dal bisogno, 1l inudice accorderà soltanto una pensíone alimentare a’sensl dell’art. 152, ma potrà aumentarla equamente a motivo della pretesa concorrente fondata sull’art. 151. Possibilità di rivedere tutta la rendita in virtù dell’art. 153 ep. 2.
A. — Die Vorinstanz sprach die Scheidung der Ehe der Parteien auf Begehren der Ehefrau in Anwendung von Art. 142 ZGB wegen alleinigen Verschuldens des Ehemannes aus, teilte das Kind Elda, geb. 1931, der Mutter zu und verurteilte den Beklagten zu bezahlen : für das Kind bis zu seinem vollendeten 18. Altersjahre einen Unterhbaltsbeitrag von Fr. 70.— ; an die Klägerin einen zum voraus zZahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag gemäss Ark. 151 ZGB von Fr. 150.— für die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, und eine Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 von Fr. 50.— für die Dauer von 10 Jahren, ebenfalls beginnend mit der Rechtskraft des Urteils ; ferner eine Genugtuungsesumme von Fr. 2000.— und den Vorschlageanteil von Fr. 5700.—. Die Auseinandersetzung bezüglich des Mobiliars wurde zum Teil auf Grund gütlicher Einigung der Parteien 6 Familienrecht. N® 2, geregelt. Die Prozesskosten. wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.
B. — Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ans Bundeagericht ein mit dem Antrag, Dispositiv 5 desgelben sei dabin abzuändern, dass ihr der Beklagte einen im voraus zablbaren Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.— im Sinne von Art. 151 und 153 Abs. 1 ZGB bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung zu bezahlen habe, eventuell gemäss dem bezirksgerichtlichen Urteil im Sinne der Art. 151 und 152 mit dem Vorbehalt, dass der Beklagte eine Abänderung beantragen könne, wenn ihm die fernere Leistung zufolge gänzlich veränderter Verhältnisse ohne Beschränkung seines eigenen Lebensunterhalts nicht mehr möglich sein sollte ; unter Kostenfolge zulasten des Beklagten.
Der Beklagte erhob Anschlussberufung mit dem Begehren, Dispositiv 5 des obergerichtlichen Urteils sei dahin zu ergänzen, dass ihm die Möglichkeit vorbehalten werde, eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 151 von Fr. 150.— Während seiner fünfjährigen Dauer zu beantragen, wenn ihm die fernere Leistung zufolge geänderter Verhältnisse nicht mehr möglich sein sollte ; eventuell, für den Fall einer zeitlichen Ausdehnung der Beitragspflicht im Sinne der Hauptberufung, dass deren Höhe auf Fr. 100. —, eventuell auf einen Betrag nach richterlichem Ermessen herabgesetzt werde.
Das Bundesgericht zteht in Erwägung :- Zur Zusprechung einer Rente gemäss Art. 151 ZGB für 5 Jahre und gleichzeitig einer solchen gemäss Art. 152 für 10 Jahre gelangte die Vorinstanz aus der Erwägung, dass die Klägerin für die nächsten Jahre einen Ersatz für den während der Ehe aus dem gemeinsgam geführten Geschäft bezogenen Unterhalt haben müsse, nach Gewinnung einer eigenen Existenz jedoch zufolge ihrer in der Ehe geschädigten Gesundheit weiterhin -teilweise bedürftig bleiben werde. Gegen die Kombination nebeneinanderbestehender Familienrecht, N° 2, 7 Renten aus den verschiedenen Rechtsgründen des Arf. 151 und des Árt. 152 erheben sich jedoch Bedenken logischer und namentlich praktischer Art. Eine Ehefrau, die eine Entschädigung gemäss Art. 151 in Form einer Rente erhält, ist solange nicht von grosser Bedürftigkeit im Sinne des Art. 152 bedroht. Wenn in BGE 60 II 394 bezüglich des Verhältnisses zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen ausgeführt wird, Art. 152 sei im Verhältnis zu Art. 151 als ergänzende Spezialbestimmung aufzufassen, welche die weitergehenden Ansprüche aus Art. 151 auch mit Bezug auf die Entschädigung für entgehenden Unterhalt unberührt lasse, s0 ist dabei nicht an eine Ergänzung in dem Sinne gedacht, dass eine Rente aus Art. 152 neben eine solche aus Art. 151 treten könne ; vielmehr goll Árt. 152 bei grossger Bedürftigkeit des schuldlos Geschiedenen die Zusprechung eines Unterhaltebeitrages ermöglichen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Rente aus Art. 151 fehlen, namentlich ein Verschulden des andern Ehegatten. Steht aber dem berechtigten Ehegatten grundgätzlich ein Entschädigungeanspruch aus Art. 151 zu und wäre er in der Vorm einer Rente zuzusprechen, die jedoch zu klein wäre, um die Bedürftigkeit des Berechtigten zu beheben, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente aus Art. 152 zuzusprechen, die aber mit Rücksicht auf den konkurrierenden Rechtstitel des Art. 151 angemessen höher angesetzt werden kann.
Was im vorliegenden Falle die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin aus Art. 151 anbetrifft, würde es jedenfalls, nach der zutreffenden Beurteilung der festgestellten Tatsachen durch die Vorinstanz, an einem Verschulden des Beklagten nicht mangeln. Fraglich dagegen erscheint, ob von einem Verlust von Vermögensrechten und Anwartschaften gesprochen werden kann. Das eheliche Vermögen bestand im wesentlichen aus Errungenschaft, von der die Klägerin vorweg einen Drittel als Vorschlagsanteil erhält. Ihre Erbanwartschaft an dem dem Manne zufallenden Teil wäre, neben derjenigen des gemein- 8 Familienrecht, Ne 2.
samen Kindes, nicht mehr bedeutend, und bei ihrer Bewertung im Zeitpunkt der Scheidung müsste der Möglichkeit des späteren Vermögensverlustes vor dem Erbfall Rechnung getragen werden, wie die Vorinstanz dies durch die zeitliche Begrenzung der Rente auf 5 Jahre auch tut. Den Lebensunterhalt hat die Klägerin in der Ehe nicht vom Manne bezogen, sondern durch eigene Arbeit im gemeinsam geführten Geschäfte voll verdient.
So wie die Vorinstanz die Zusprechung eines nach Dauer und Höhe gestuften Unterhaltsbeitrags begründet — Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Existenz, geeundheitliche Beeinträchtigang der Erwerbsfähigkeit —, entspricht es seinem Sinn und Zweck besser, ihn einheitlich auf den Boden des Art. 152 ZGB zu stellen. Dabei kann zeitlich s0wohl von einer Stufung als von einer Begrenzung — abgesehen von der gesetzlichen nach Árt. 153 Abs. 1 — Umgang genommen werden, da die von Gesetzes wegen dem Pflichtigen gegebene Revisionsmöglichkeit nach Art. 153 Abs. 2 den Scheidungsrichter der Notwendigkeit enthebt, diesbezüglich auf blosse Wahrscheinlichkeiten abzustellen. Was die Höhe der Bedürftigkeiterente anbelangt, erscheint die Summe der beiden vorinstanzlich gesprochenen Beiträge, Fr. 200.—, auf Grund der Feststellungen über die Situation der Parteien und die Verschuldenslage angemessen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In teilweiser Gutheissang der Hauptberufung und Abweisung der Anschlussberufung wird Dispositiv 5 des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin vom Tage dieses Urteils an eine im voraus zahlbare Rente von monatlich Fr. 200.— im Sinne des Art. 152 ZGB zu bezahlen.
Familienrecht. N° 8, “9