Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

68 III 141

38. Entscheid vom 17. November 1942 i. S. Blättler.

1. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Änsprachen sind, sobald das Versehen entdeckt wird, nach Massgabe von Art. 251 SchKG wie verspätete Eingaben noch zu berücksichtigen ;

— insbesondere in einem Erbschaftskonkurse Ansprachen von Zinsen, die bereits zufolge eines vorherigen Schuldenrufes als laufende ecingegeben wurden und dann, allenfalls noch Yor Konkurseröffnung, verfallen waren. Art. 232 Ziff. 2, Art. 234, 244, 251 SchKG.

9. Wie verhält es sich mit dem Pfandrecht, falls die Pfandsache inzwischen versteigert worden 1st ?

3. Zur Anwendung von Ârt. 5 SchKG.

1, Les productions omises par inadvertance lors de la collocation doivent être prises en considération dans le cadre de l’art. 251 LP, comme des productions tardives, dès que l’inadvertance esb découverte. :

— TI en ira notamment ainsií, dans la faillite d’une successiíon, des créances d'intérêts qui avaient déjà été produites commo créances d’intérêts courants à l’occasiíion d’un précédent appel aux créanciers et qui sont échues depuis lors, le cas échéant même avant l’ouverture de la faillite.

Art. 232 ch. 2, art. 234, 244, 251 LP.

2. Qu'en est-il du droit de gage, lorsqu’entre temps l’objet du gage a été vendu aux enchères ?

3. Application de l’art. 5 LP.

1. Insinuazioni inavvertitamente omesse nell’allestimento della aduatoria debbono esser prese in considerazione, .secondo Part. 251 LEF, come insinuazioni tardive, tosto che l’inavvertenza è SCoperba. :

— Ciò vale specialmente, nel fallimento di una successíione, per i crediti d’interessi che erano già stati insinuati come crediti d'interessi correnti in occasione di una precedente grida ai éreditori e che, eventualmente ancor prima dell’apertura del fällimetito, erano scaduti. Art, 232 cifra 2, art. 234, 244, 251 LEF, 2. Che hne è del diritto di pegno, se, nel frattempo loggetto in pégno è stato venduto agli inconti pubblici ?

3. Ápplicazione dell’art. 5 LEF.

142 Schuldbetreibunges- und Kaonkursrecht. N° 838.

4A. — Der Rekurrent Blättler gab für das öffentliche Inventar über den Nachlass des Hoteleigentümers Troxler in Luzern am 6. September 1940 ein : Gültbrief, angegangen am 3. Oktober 1864, im Betrage von Fr. 5000.— ; Marchzins zu 4 14 %. (Darunter verstand er natürlich den geit dem letzten Zinstag, 3. Oktober 1939, laufenden Zins.) In dem am 28. November 1940 über den erwähnten Nachlass eröffneten Konkurs war er nach Art. 234 SchKG und entsprechender Publikation der nochmaligen Eingabe enthoben. Im April 1941 stellte das Konkursamt das Lastenverzeichnis über die Hotelliegenschaft als Bestandteil des Kollokationsplans auf Dabei traf es über den am 3. Oktober 1940 verfallenen Jahreszins keine Verfügung, weder im Sinne der Zulassung noch im Sinne der Abweisung, und erliess demgemäss auch keine Anzeige an den Rekurrenten gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG. Auf diese Weglassung wurde der Rekurrent erst aufmerksam nach der im April 1942 durchgeführten Versteigerung der Liegenschaft, als er nämlich am 18. August 1942 in bar nur den Zins pro 1941 (3. Oktober 1940 bis 3. Oktober 1941) nebst Verzugsund Depotzins und Kosten, zusammen Fr. 228.75, erhielt (während der seit dem 83. Oktober 1941 laufende Zins samt dem Kapital dem Ersteigerer überbunden worden zu sein scheint). :

Sachverhalt

B. — Nun führte er Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzuhalten, den Kollokationsplan bezw. das Lastenverzeichnis durch Aufnahme der irrtümlich nicht kollozierten Zinsforderung von Fr. 225.— pro 1940 zu ergänzen und neu aufzulegen. Zweitens beantragte er Feststellung, dass der Konkursbeamte für den ihm aus der Nichtkollokation des erwähnten Zinses entstehenden Schaden verantwortlich sei. Nach Abweisung durch die untere und (am 1. Oktober 1942) durch die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hält er mit dem vorliegenden Rekurs an beiden Beschwerdeanträgen fest.

Die Schuldbetireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Die Abweisung einer Ansprache durch die Konkursverwaltung im Kollokationsplan (und bezw. Lastenverzeichnis), sei es nach Betrag oder Rang der Forderung oder hinsichtlich eines Pfandrechtes, ist dem betreffenden Gläubiger speziell anzuzeigen (Art. 249 Abs. 3 SchKG). Das Unterbleiben der Anzeige hindert indessen nicht den Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Kollokationsverfügung. Aus diesem Grunde glaubt die kantonale Aufgichtsbehörde den Antrag des Rekurrenten auf nachträgliche Kollozierung des Zinses pro 1940 abweisen zu müssen. Mit Unrecht. Das Konkursamt hat diesen Zins gar nicht abgewiesen, was durch auesdrückliche Verfügung hätte geschehen müssen (vgl. Art. 58 und 67 Abs. 2 KV). Dazu wäre auch kein Grund ersichtlich, indem für eine Bezahlung des betreffenden Zinses bei Verfall oder für eine sonstige Tilgung, einen Verzicht oder andern Erlöschungsgrund nichts vorliegt, Vielmehr hat das Konkursamt die Eingabe des Rekurrenten eben nur auf den seit dem 3. Oktober 1940 laufenden und nicht auch auf den damals verfallenen Zins bezogen und über den letztern deshalb keine Kollokationsverfügung getroffen, die hätte in Rechtskraft erwachsgen können, Dem Antrag des Rekurrenten, dies nun nachzuholen, lässt sich daher nicht die Rechtskraft des mit dem Kollokationsplan aufgestellten Lastenverzeichnisses entgegenhalten. Die Frage ist nur, ob sein Antrag nun nach rechtskräftigem Abschluss des Kollokationsverfahrens überhaupt verspätet sei. Aber dem steht Art. 251 SchKG entgegen, wonach verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens zulässig sind :

Entweder folgt man der Auffassung, von der sich das Konkursamt bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses mit dem Kollokationsplan leiten liess. Darnach war die Eingabe des Rekurrenten so anzusehen, als wäre sie nicht echon für das öffentliche Inventar, vor dem Zinstag des 144 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38,

3. Oktober 1940, erfolgt. So betrachtet, bedeutete « Marchzins » entgegen dem ursprünglichen Sinn der Eingabe den seit dem 3. Oktober 1940, nicht schon den seit dem 3. Oktober 1939 laufenden, inzwischen verfallenen Zins. Bei dieser Auslegung war der « Zins pro 1940 » noch gar nicht wirksam für das Konkursverfahren angemeldet. Demzufolge enthält die Beschwerde nichts anderes als eine neue Eingabe, und Art. 251 ist direkt anwendbar.

Oder aber man geht davon aus, dass bei der Kollokation das vor dem 83. Oktober 1940 liegende Datum der Eingabe hätte berücksichtigt werden sollen. Diese Auffassung Verdient in der Tat den Vorzug. Wenn nach Art. 234 SchKG der Rekurrent die für das öffentliche Inventar gemachte Eingabe auch für das Konkursverfahren einfach stehen lassen konnte, durfte er verlangen, dass sie s80 berücksichtigt werde, wie sie angesichts ihres Datums zweifellos gemeint war. Der Zins pro 1940 war also angemeldet. Das Konkursamt hätte ihn, trotz der inzwischen durch den Verfall überholten Bezeichnung als Marchzins, samt dem seither neu laufenden Zins berücksichtigen sollen. Bei dieser Betrachtungsweise enthält die Beschwerde keine neue Eingabe, sondern greift lediglich auf die alte Eingabe zurück. Art. 251 SchKG ist aber analog anzuwenden. Diese Vorschrift lässt verspätete Eingaben zu, gleichgültig welches die Ursache der Verspätung ist. Auch absichtlich verzögerte Eingaben sind zuzulassen. Die Folgen bestehen darin, dass der betreffende Gläubiger die durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und keinen Anteil an den vor der Anmeldung vorgenommenen Abschlagsverteilungen hat. Nun liegt kein Grund vor, denjenigen Gläubiger, der an einer bereits gemachten Eingabe festhält — die ohne sein Zutun, wegen eines Auslegungs- oder Rechtsirrtums oder eines sonstigen Versehens der Konkursverwaltung bisher unberücksichtigt blieb —, strengeren Verspätungsfolgen auszusetzen als wie sie für verspätete neue Eingaben vorgesehen sind. Gleichwie der Ánwendung von Arf. 251 weder absichtliche noch nachlässige Verzögerung der Eingabe entgegensteht, 80 kann dem ersten Beschwerdeantrag des Rekurrenten nicht entgegengehalten werden, er hätte das Lastenverzeichnis daraufhin nachsehen sollen, ob seine Zinsforderungen volletändig berücksichtigt seien. Anderseits kann der Rekurrent aus der in Wirklichkeit schon früher vorhandenen Anmeldung keine Abweichung von Art. 251 zu seinen Gunsten herleiten. Solange seine Eingabe unberücksichtigt blieb, galt sie den übrigen Gläubigern gegenüber als nicht vorhanden. Die Zinsforderung pro 1940 ist also nunmehr s0 zu behandeln, als wäre sie erst im Verfahren der Verteilung des Liegenschaftserlöses und damit verspätet im Sinne von Art. 251 eingegeben worden.

2. Bei dieser Sachlage wird es insbesondere bei der (mit Recht nicht angefochtenen) Versteigerung nach Masggabe des ihr zugrundegelegten Lastenverzeichnisses Zu bleiben haben. Übersteigt der erzielte Preis den Betrag der damals berücksichtigten Pfandlasten nicht, s0 ist kaum mehr Raum für ein Grundpfandrecht zu Gunsten der neu hinzutretenden Zinsforderungen des Rekurrenten pro 1940, vorausgesetzt auch, dass diese Forderung und das Pfandrecht dafür an sich als begründet erscheint. Würde doch sonst in die Interessen der andern Pfandgläubiger eingegriffen, die bei der Liegenschafteverwertung nicht mit einem solchen weitern Pfandrecht rechneten und sich nach den damals im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandlasten richteten. Indessen steht dem Rekurrenten frei, im Falle der Abweisung der Pfähndansprache gegen die Masse zu klagen und die Streitfrägé dem Richter zu unterbreiten. Liegt dagegen ei Méhreriös über die für die Steigerung massgebenden Pfändiastèn vor, so dürfte insoweit der Anerkennung eines Pfändrechtes für die neu hinzutretende Zinsforderung nichts entgegenstelen. Andere Pfandgläubiger Wären, weil befriedigt, in diesem Fälle nicht berührt. Und für die Kurrentgläubiger würde es ich nicht wesentlich anders verhalten als wenn die in Frage stehende Zinsforderung pro 1940 schon bei der Steigerung berücksichtigt ÁS 68 ITI — 1942 10 146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39, worden wäre. Übrigens steht deren allfällige Anerkennung durch das Konkursamt nach Art. 251 entsprechend Art. 250 SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt gerichtlicher Anfechtung.

3. Auf den zweiten Beschwerdeantrag ist, entsprechend den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den Konkursbeamten für Schaden verantwortlich machen, s0 steht ihm dafür der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die vorinstanzliche Behörde hat noch geprüft, ob Anlass zu einer administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage duréh die erwähnte Behörde hat es sein Bewenden. Dem Rekurrenten steht in diesem Punkte kein Beschwerde- und Rekursrecht zu.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer - Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

——————————— —.

39. Entsecheid vom 21. November 1942 i. 8. Pedrizzi.

Betreibungsort. Art. 46 ff. SchKG. I . Für die Fortsetzung ist Art, 53 analog anwendbar bei der' Betreibung am Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz (Art. 50 Abs. 1),

2. Das zeitweilige Fehlen eines geeigneten Betreibungsortes macht die Betreibung nicht hinfällig. Sie kann vielmehr binnen der gesetzlichen Fristen fortgesetzt werden, sobald ein geeigneter Betreibungsort sich wieder vorfindet. Arft. 88 und 166, je Abs, 2.

38. Welche Betreibungsorte fallen für die Fortsetzung einer nach Art. 50 Abs. 1 angehobenen Betreibung in Betracht ?

Geschäftsniederlassung eines im Auslande wohnenden Schuldners (Art. 50 Abs. 1) gilt ohne Rüecksicht auf Geschäftsaufgabe als fortbestehend, solange sie im Han delesregister eingetragen bleibt. Zustellung des Zaklungsbefehls boi einer am letztern Ort angehobenen Betreibung : Es ist nicht nach Art. 64, sondern nach Art. 66 vorzugehen.

For de la poursuite. Art. 46 et suiv. LP.

1. L'art. 53 est applicable à Ia continuation de la poursuite, soit que celle-ci ait été introduite en vertu de l’art. 48, c’est-à-dire au lieu où se trouvait le débiteur qui n’avait pas de domicile fixe, soit qu’elle ait été introduite en vertu de l’art. 50 au lieu où il possédait un établissement.

2. Le défaut momentané d’un for régulier ne rend pas la poursuite caduque. Elle pourra être continuée dans les délais légaux auesit dt qu'il existera de nouveau un for possible. Art. 88 et 166.

3. Quels sont les fors susceptibles d’être pris en considération poux la continuation d’une poursuite introduite en vertu de l’art. 50 al. 1?

Ftablissement. L'’établissement d’un débiteur domicilié à l’étranger (art. 50 al. I) est censé subsister, nonobstant une cessation des affaires, aussiíi longtemps qu’il reste ingcrit au registre du COININCTES.

Notification du commandement de payer en cas de poursuite intentée au lieu où se trouve l’établissement : Il faut procéder selon Vart. 66 et non selon l'art. 64.

Foro dell’esecuzione,. Árt. 46 o geg, LEF.

1. L’art. 53 è applicabile al proseguimento dell’esecuzione, sia essa ProImnossa in virtù dell’art, 48, cioè nel luogo ove sí trovava il debitore che non aveva domicilio fiss0, 81a esSsa promossa il virtù dell’art. 50 nel luogo ov’egli possedeva un’azienda.

2. La mancanza momentanea d’un Íoro regolare non rende caduca lesecuzionè. Essa potrà essere continuata entro i termini legali tosto che esisterà un nuovo foro idoneo. Árt. 88 e 166.

3. Quali sono i fori suscettibili di esser presi in considerazione pel proseguimento d’un’esecuzione promossa in virtù dell'art. 50 ep. 1 ?

Azienda. L'azienda di un debitore domiciliato all’estero (art. 50 cp. 1) è ritenuto come sussistente, benchè gli affari siano cessati, fino a tanto che egli rimane iacritto nel registro di commercio.

Notifica del precetto esecutivo in cas0 di esecuzione promossa nel luogo ove gi trova l’azienda. Si deve procedere secondo l’art. 66 e non secondo l’art. 64.

4A. — Im Handelsregister von Basel-Stadt ist seit November 1938 (als damals in Lörrach wohnend) eingetragen : Romeo Pedrizzi, Handel in Gemüsen und Südfrüchten en gros, mit Geschäftesdomizil an der Riebenstrasse 27, seit Oktober 1941 an der Viaduktstrasse 12 (Markthalle). Mit Zahlungsbefebl Nr. 74,890 des Betreibungsamtes Basel-Stadt, am 18. April 1942 angeblich dem Schuldner persönlich zugestellt, wurde er von der Luzerner Landbank A.-G. in Emmenbrücke betrieben. Es erfolgte kein Rechtsvorschlag. Am 24./26. Juni 1942 erlangte die Gläubigerin unter Angabe von Forli (Italien) als Wohnsitz des Schuldners gegen diesen für den Restbetrag jener Forderung einen Arrest Nr. 68 nach Art. 271 Ziff. 4 SchKG

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