Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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16. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1942 i, S. Pfaff gegen Staatsanwaltsechaft des Kantons Zürieh.

1. Árt. 122 Ziff. 1, Art. 125 Abs. 2 StGB. Begriff der schweren Schädigung bei Körperverletzung.

2. Art. 25 Abs. 1 MFG. Wer trotz aufgehobener Sicht (Schneegestöber, Blendung durch entgegenkommendes Fahrzeug) weiterfährt, handelt schuldhaft, unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall eintritit und, wenn ja, ob er durch Dritte mitverschuldet sei.

Sachverhalt

I. I. Art, 122 ch. 1, 125 al. 2 CP. Notion des lésions corporelles graves.

2. Art, 25 al. 1 LA. Le conducteur d’un véhicule à moteur qui, malgré le manque de visibilité (tempête de neige, éblouissement par les phares d’un autre véhicule), continue de circuler commet une faute ; peu importe qu’un accident s6 produise ou non et, s'1l arrive, qu’un tiers y ait contribué par sa fautes, LL Ark. 122 cifra 1, art. 125 cifra 2 CPS. Nozione di gravi legioni corporali.

2. Arf. 25 cp. 1 LCAV. TI conducente di un autoveicolo che, nonostante la mancanza di visibilità (tempesta di neve, abbagliamento coi fari di un altro veicolo) continua la sua corea, commette una colpa, nulla importando se l'infortunio sì produca O no ©, in Ccaso affermativo, se ess0 Sia dovuto alla colpa CONCOmitante d’un terzo.

A. — Am 29. Oktober 1941 führte René Pfaff nach eingebrochener Dunkelheit im heftigen Schneegestöber einen Motorlastwagen auf der 7 m breiten Fahrbahn der mit Fussgänger- und Radfahrerstreifen versehenen unbeleuchteten Staatestrasse von Hegenau nach Gfenn. Um 1815 Uhr kreuzte er beim Ödenbühl auf gerader Strecke ein Automobil, dessen Führer er durch wiederholtes Lichtgignal erfolglos aufgefordert hatte, die Scheinwerfer abzublenden. Unmittelbar nacbher fuhr er von hinten in den auf der Fahrbahn 1,5 m vom rechten Strassenrand entfernt gegen Gfenn radelnden Ernst Colombarolli, dessen Fahrrad ohne Reflexlinse war und den er zu spät bemerkt hatte. Im Augenblick des Zusammenstosses war die GeschwindigKeit des Lastwagens nur noch gering.

Der Radfahrer erlitt eine Rissquetschwunde am linken Oberlid, einen typischen Bruch der Speiche des linken Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, einen Bruch des linken Wadenbeins und einen Bluterguss im rechten 84 Strafgesetzbuch, No 16.

Gesäss. Er konnte nach komplikationslosem Verlauf des Heilungsvorganges nach 3 14 Wachen den Spital verlassen, war am 22. Dezember 1941 wieder halb und nach weiteren zwei bis drei Wochen wieder zu drei Vierteln bis ganz arbeitsfähig. Bleibenden Nachteil hat er keinen erlitten.

B. — René Pfaff wurde von Amtes wegen verfolgt und am 20. Februar 1942 durch die ITI. Kammer B des Obergerichts des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne des § 147 des zürcherischen Strafgesetzbuches bedingt zu Fr. 50.— Busse verurteilt. Das Gericht nahm an, die dem Radfahrer zugefügten Verletzungen gseien schwer im Sinne des Art. 125 Abs. 2 des eidgenössischen Strafgesetzbuches, zo dass das Vehlen eines Strafantrages der Fortführung des Verfahrens unter neuem Recht nicht entgegenstehe.

C. — René Pfaff erklärte rechtzeitig die Kassationsbeschwerde mit dem Antrag, das erwähnte Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ist der AuffasSUNg, er habe die Vorschrift des Art. 25 MFG beachtet und daher den Unfall nicht verschuldet. Ferner seien die Verletzungen, welche der Radfahrer erlitten habe, nicht gchwer ; die Vorinstanz habe Art. 122 bis 125 StGB falsch ausgelegt.

D. — Die Staatesanwaltechaft des Kantons Zürich hält die Aussetzungen des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil für unbegründet.

Erwägungen

1. a) Fahrlässige Körperverletzung ist nur dann von Amtes wegen zu verfolgen, wenn die Schädigung schwer ist (Art. 125 Abs. 2 StGB). Welche Schädigungen dieses Merkmal aufweisen, ist den Bestimmungen über die vorsätzliéhe Körperverletzung, Art. 122 und 123 StGB, zu emtnehmen. Darin sind die Körperverletzungen eingeteilt in schwere und einfache. Unter den letzteren bilden « die leichten Fälle » eine besondere Gruppe, für welche Strafmilderung nach freiem Ermessen zulässig ist. Es würde der Systematik des Gesetzes widersprechen, unter den leichten Fällen bloss die sæbjektiv leichten zu verstehen. Das Strafgesetzbuch geht somit, wie schon die meisten kantonalen Strafgesetzbücher, von einer. auf den Erfolg abstellenden Dreiteilung aus, welche zwar aufgegeben werden wollte, tatsächlich aber doch beibehalten worden ist. Sie ist für die Abgrenzung der schweren von den mittleren und leichten Fällen insofern von Bedeutung, als sie zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der schweren Schädigung nötigt, weil sich sgonst die mittleren von den leichten Fällen zu wenig abheben würden. Dass unter den leichten Fällen nicht bloss die unbedeutendsten Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu verstehen sind, ergibt sich aus Art. 126 StGB, welcher sgolche Angriffe als Tätlichkeiten noch besonders behandelt.

Nach Art. 122 Ziffer 1 StGB fügt einem Menschen eine gchwere Körperverletzung zu, wer ihm einen Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar macht, gein Gesicht bleibend oder arg entstellt oder ihm eine andere sgchwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht. Aus der beispielsweisen Aufzählung bestimmter Schädigungen, die das Gesetz als schwer betrachtet, ist zu sgchliessen, dass unter einer « anderen schweren Schädigung » immer nur eine gsolche verstanden werden kann, welche den beispielsweise aufgezählten, was die Schwere anbetrifft, ähnlich ist, z. B. eine Verletzung, welche ein sehr schweres, lang andauerndes Krankenlager zur Folge hat. Hiefür spricht auch die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis, welche für vorsätzliche schwere Körperverletzung angedroht igt. Da das StGB Mindeststrafen nach Möglichkeit vermeidet, muss der Gesetzgeber der Auffassung gewesen 80in, die in Art. 122 Ziff. 1 StGB umschriebenen Schädigungeri géien von nicht alltäglicher Schwere.

b) Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, können die von Ernst Colombarolli erlittenen Verletzungen nicht als schwer bezeichnet werden. Die Gliederbrüche waren nicht kompliziert und heilten in der normalen, verhältnis- 86 Strafgesetzbuch. N° 16.

mässig kurzen Zeit. Der Verletzte wurde nicht bleibend oder doch sehr lange in seiner Gesundheit beeinträchtigt. ec} Die Handlung des Beschwerdeführers könnte somit nach eidgenössischem Recht nur dann als fahrlässige Körperverletzung bestraft werden, wenn ein Strafantrag des Verletzten vorläge. Damit entfällt gemäss Art. 339 ZuÆ. 2 StGB auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach kantonalem Recht zu bestrafen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

2. Die Tat des Beschwerdeführers ist indessen durch die Vorinstanz als Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 MFG zu bestrafen. René Pfaff hat, objektiv betrachtet, den Lauf des Motorlastwagens nicht den gegebenen Strassgen- und Verkehrsverhältnissen angepasst und, in gubjektiver Beziehung, fahrlässig gehandelt, wenn auch sein Verschulden durch das in mehrfacher Hinsicht vorschriftswidrige Verhalten des Radfahrers (Nichtbenutzen des Radfahrerstreifens, Fehlen einer Reflexlinse, ungenügendes Rechtsfahren) und durch das Nichtabblenden der Scheinwerfer durch den Führer des entgegenkommenden Automobils stark vermindert wurde. Das Verschulden des Beschwerdeführers lag darin, dass er, trotzdem er die Fahrbahn nicht mehr sah, sein Vahrzeug nicht rechtzeitig anhielt, um die Durchfahrt des Personenautomobils abzuwarten. Dass besondere Streifen für Fussgänger- und Radfahrer vorhanden sind, berechtigte ihn nicht zur Annahme, die von ihm befahrene Fahrbahnhälfte sei vollständig frei. Wer bei Verhältnissen, wie sie vorlagen, trotz aufgehobener Sicht weiterfährt, handelt schuldhaft, unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall eintritt und, wenn ja, ob er durch Dritte mitverschuldet ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 17 und 18. — Voir aussi n° 17 et 18.

II. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES Vgl. Nr. 16. — Voir n° 16.

III. AUFENTHALT UND NIEDERLASSUNG DER AUSLÄNDER

—————— SÉJOUR ET ÉTABLISSEMENT DES ÉTRANGERS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 122, Art. 123, Art. 124, Art. 125 und Art. 126 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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